0:00 0:00
RechtsethikAllgemein

Kirchenasyl im 21. Jahrhundert

Ethisch geboten - rechtlich verboten?

I. Einleitung: Was ist Kirchenasyl?

Cuxhaven, Dezember 2012: Eine vier­köpfige Familie aus Syrien wendet sich mit der Bitte um Kirchenasyl an die Gemeinde der Ev.-luth. Gnadenkirche. Hintergrund des Gesuchs: Der Antrag der Familie auf Asyl in Deutschland wurde abgelehnt, ge­mäß der Dublin II-Verordnung1Die Dublin II-Verordnung sieht vor, dass für den Asylantrag derjenige EU-Mitgliedstaat zustän­dig ist, den der Asylsuchende zuerst betreten hat. droht die Abschiebung nach Italien. Aus eigener Er­fahrung kennen die Syrer die höchst prob­lematische Lage von Flüchtlingen in diesem Land. Zudem befindet sich die Mutter im 6. Monat einer Risikoschwangerschaft. Doch die Entscheidung der Behörden zur Ab­schiebung ist beschlossen und auf rechtli­chem Weg nicht mehr abzuwenden.

Der Kirchenvorstand ist sich einig, dass der Familie unter diesen Umständen eine Ab­schiebung nicht zugemutet werden kann, und beschließt die Gewährung von Kir­chenasyl. Dieses führt zum gewünschten Erfolg: Die Behörden verzichten aufgrund des Aufenthalts in kirchlichen Räumen auf eine polizeiliche Räumung und setzen den Rückführungstermin als nicht durchführbar aus. Da eine Rückführung nur innerhalb von sechs Monaten möglich ist und diese Frist bereits im nächsten Monat abläuft, hält die Kirchengemeinde das Kirchenasyl bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht und ermög­licht es der Familie dadurch, einen neuen, rechtmäßigen Antrag auf Asyl in Deutsch­land zu stellen.2Vgl. http://www.kirchenasyl.de/wp-content/ up-loads/2013/12/erfahrungsbericht-cuxhaven1.pdf [07.08.2015] [Dieser Link ist leider nicht mehr verfügbar, 23.06.2023].

Kassel, Dezember 2014: Die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde der Baptisten ge­währt einem 27jährigen Flüchtling aus Erit­rea in ihrem Gemeindebüro Kirchenasyl. Nach einer lebensgefährlichen Flucht über den Sudan und Libyen war der junge Mann nach Malta gelangt und von dort nach Deutschland. Nun soll er, ebenfalls auf­grund der Dublin II-Verordnung, nach Malta zurückgeschickt werden. Doch davon raten Partnergemeinden der Baptistenge­meinde Kassel dringend ab, denn auf Malta drohen dem Mann Obdachlosigkeit, Bettler-Dasein, Straßenkriminalität und Ausbeu­tung. Um ihn davor zu schützen, entschließt sich auch diese Gemeinde für die Gewäh­rung von Kirchenasyl.3Vgl. http://www.hna.de/kassel/vorderer-westen-ort 140786/drohende-abschiebung-baptisten-ge­meinde-gewaehrt-fluechtling-kirchenasyl-4572799.html [07.08.2015].

Fälle wie diese sind keine Seltenheit. Kon­fessionsübergreifend sehen sich Gemeinden vor die Frage gestellt, ob sie Flüchtlingen Kirchenasyl gewähren sollten oder nicht. Die Entscheidung fällt oft nicht leicht: Dür­fen Christen sich staatlichen Anweisungen widersetzen? Ist die Gewährung von Kir­chenasyl legitimer Ausdruck christlichen Glaubens, und ist sie auch mit geltendem Recht vereinbar? Sind die Verpflichtungen tragbar, die man mit der Gewährung ein­geht?

Die folgenden Ausführungen möchten in­dem Entscheidungsprozess um das Kir­chenasyl als Leitfaden dienen. Dazu wird die Rolle des Kirchenasyls in Deutschland ebenso beleuchtet wie seine geschichtlichen Wurzeln. Es wird aufgezeigt, warum die Gewährung von Kirchenasyl umstritten ist und welche Aspekte bei einem christlich-ethisch begründeten Urteil berücksichtigt werden sollten. Am Anfang der Überlegun­gen steht jedoch die Frage, was überhaupt unter einem Kirchenasyl zu verstehen ist.

„Kirchenasyl ist die zeitlich befristete Auf­nahme von Flüchtlingen in den Räumen einer Kirchengemeinde, dessen ausschließ­liche Absicht darin besteht, Schutz vor Ab­schiebung zu gewähren, um dadurch inhu­mane und menschenrechtswidrige Härten für die betroffenen Menschen zu vermei­den, oder um sie vor Gefahr für Leib und Leben im Rückkehrland zu bewahren.“4Definition von Jürgen Quandt, zitiert nach: Herler, Kirchliches Asylrecht, 2004. Eine rechtliche Basis für diese Form von Asyl gibt es nicht. Dennoch respektiert der Staat in den meisten Fällen ein Kirchenasyl und greift nicht ein. Das Kirchenasyl soll bewirken, dass der Asylantrag von der Ausländerbehörde noch einmal überprüft wird. Kirchenasyl ist demnach als eine Übergangslösung in Härtefällen anzusehen, mit deren Gewährung christliche Gemein­den Widerspruch gegen staatliche Entschei­dungen erheben. 

Ausschlaggebend für den Schutz, den das Kirchenasyl bietet, ist der Aufenthaltsort des Flüchtlings. Kirchenasyl wird daher auch als örtliches Asyl bezeichnet. Wichtig ist, dass es sich um einen Raum handelt, der der Religion gewidmet ist. Hierzu zählen neben der eigentlichen Kirche, die für eine dauerhafte Unterbringung oft wenig geeig­net ist, z.B. auch Pfarr- und Gemeindehäu­ser, kirchliche Dienstwohnungen und Klöster. Obwohl rechtlich die Möglichkeit besteht, verzichten staatliche Behörden aus Achtung vor der besonderen Würde kirchli­cher Räume in der Regel darauf, an solchen Orten Polizeieinsätze durchzuführen. Diese Tatsache macht sich das Kirchenasyl zunutze. Für die untergebrachten Flücht­linge geht damit allerdings eine Art Arrest einher. Sobald sie das kirchliche Gelände verlassen, laufen sie Gefahr, verhaftet und anschließend abgeschoben zu werden.5Vgl. zu der Bedeutung des Asylortes Morgenstern, Kirchenasyl, 141-146.

II. Kirchenasyl in Deutschland: Zahlen und Fakten

Dass Menschen im Sinne des Kirchenasyls in kirchlichen Räumen Schutz suchen, ist in Deutschland seit Anfang der 1980er Jahre verstärkt zu beobachten.6Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 13. Statistische Werte, die aussagekräftig Aufschluss über das Ausmaß des Kirchenasyls liefern, exis­tieren aber erst seit Mitte der 90er Jahre. Vermutlich wurde dem Kirchenasyl in der Anfangszeit wenig Aufmerksamkeit ge­schenkt, weil man es als Ausnahme- und Einzelfall ansah. Sofern für diese Zeit über­haupt Zahlen vorliegen, handelt es sich um punktuelle oder summarische Erhebungen, die nur begrenzt Rückschlüsse zulassen.7Vgl. ebd. 148.

Systematische Erhebungen liegen vor, seit 1994 die Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ gegründet wurde. Aus den Zahlen geht hervor, dass im Jahr 1995 in Deutschland 74 Kirchengemeinden 230 Flüchtlingen öffentliches Kirchenasyl ge­währten. In den folgenden Jahren stiegen die Werte kontinuierlich an und erreichten 1999 einen Höchststand von 91 Gemein­den, die insgesamt 395 Flüchtlinge beher­bergten. Die steigenden Zahlen sind zum einen darauf zurückzuführen, dass zuneh­mend ganze Familien untergebracht wur­den, zum anderen darauf, dass die Lösung der Kirchenasylfälle zunehmend länger dauerte.8Vgl. ebd. 148-149. Dass sich immer mehr Gemeinden für die Gewährung von Kirchenasyl ent­schieden, hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass zu Beginn der 90er Jahre die Gesetze der Asyl- und Ausländerpolitik verschärft wurden. Durch das nun restrikti­vere staatliche Vorgehen sahen sich christ­liche Gemeinden vermehrt zum Eingreifen verpflichtet.9Vgl. ebd. 151.

Ab dem Jahr 2000 sank die Anzahl der jährlichen Kirchenasylfälle wieder und be­wegte sich in den Folgejahren mit ca. 25-50 Fällen pro Jahr auf einem konstant niedri­gen Niveau.10Vgl. ebd. 150 und http://www.kirchenasyl.de/?pa-ge_id=4 [07.09.2015]. Im Hintergrund steht nicht nur die insgesamt rückläufige Zahl von Asylanträgen,11Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE /Publikationen/Flyer/flyer-schluesselzahlen-asyl-halbjahr-2015.pdf?__blob=publicationFile[07.09.2015] [Dieser Link ist leider nicht mehr verfügbar, 23.06.2023]. sondern auch die Beendi­gung einiger Kirchenasyle durch Anwen­dung der Altfallregelung sowie die Tatsa­che, dass zunehmend bereits im Vorfeld geprüft wurde, ob die Gewährung von Kir­chenasyl überhaupt Aussicht auf Erfolg ver­sprach.12Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 151-152.

Ein erheblicher Anstieg der gewährten Kir­chenasyle ist ab dem Jahr 2014 zu ver­zeichnen. Wurden im Jahr 2013 mit 79 Kir­chenasylfällen und insgesamt 162 Flücht­lingen bereits deutlich höhere Werte erfasst als in den Vorjahren, so erreichte das Jahr 2014 mit 430 Fällen und 788 Personen ei­nen neuen Spitzenwert. Für 2015 zeichnet sich diese hohe Tendenz weiter ab.13Vgl. http://www.kirchenasyl.de/?page_id=4  [07.09.2015]. Betrachtet man vergleichsweise die Anzahl der Asylerstanträge, die in diesen Jahren in Deutschland gestellt wurden, so ist dort ebenfalls ein hoher sprunghafter Anstieg erkennbar: Im Jahr 2013 gab es rund 109.500 Erstanträge, 2014 waren es bereits rund 173.000 und 2015 allein in der ersten Jahreshälfte fast 160.000.14Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE /Publikationen/Flyer/flyer-schluesselzahlen-asyl-halbjahr-2015.pdf?__blob=publicationFile[07.09.2015] [Dieser Link ist leider nicht mehr verfügbar, 23.06.2023]15.

Neben der Anzahl der Kirchenasyle und der Zahl der betroffenen Flüchtlinge geben die Aufzeichnungen von „Asyl in der Kirche“ auch Aufschluss über die Gemeinden, die Kirchenasyl gewährt haben. Hinsichtlich der konfessionellen Verteilung lässt sich feststellen: „Kirchenasyl ist eine Domäne der Protestanten“16Morgenstern, Kirchenasyl, 152.. Katholische oder frei­kirchliche Gemeinden gewährten Kirchen­asyl über Jahre hinweg nur in Einzelfäl­len.17Vgl. für die Jahre 2004-2014 die Werte unter http://www.kirchenasyl.de/?page_id=4 [07.09.2015]. So standen beispielsweise im Jahr 2010 21 evangelischen Gemeinden nur drei katholische und eine freikirchliche gegen­über. An dem starken Anstieg der Kirchen­asyle im Jahr 2014 waren Protestanten mit 292 Gemeinden beteiligt, Katholiken mit 85 und Freikirchen mit 35.18Vgl. http://www.kirchenasyl.de/?page_id=4 [07.09.2015]. Mögliche Gründe für die wesentlich höhere Beteiligung evan­gelischer Kirchengemeinden könnten darin zu sehen sein, dass diese auf Gemeinde­ebene mehr Entscheidungsbefugnisse besit­zen als katholische Kirchengemeinden und dass ihre Leitungsgremien sich schon sehr früh mit dem Thema Kirchenasyl auseinan­dergesetzt und Handlungsanweisungen formuliert haben.19Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 153.

Nicht nur in der konfessionellen, auch in der regionalen Verteilung der Kirchenasyl­fälle sind deutliche Unterschiede erkennbar. Über einen Zeitraum von zehn Jahren (2004-2013) gab es beispielsweise in Rheinland-Pfalz in acht und in Bayern in sieben Jahren keinen einzigen Fall von Kir­chenasyl. Nordrhein-Westfalen und Berlin hingegen gehören zu den Bundesländern mit den meisten Kirchenasylfällen. In Nordrhein-Westfalen gab es im genannten Zeitraum 145 Kirchenasyle, in Berlin 53.20Vgl. http://www.kirchenasyl.de/?page_id=4 [07.09.2015].

Über Ursachen für das ungleiche regionale Aufkommen lässt sich nur spekulieren. Die Gesamtzahl der dem Bundesland zugeteil­ten Asylbewerber21Diese erfolgt nach dem „Königssteiner Schlüssel“, welcher aus den Steuereinnahmen und der Be­völkerungszahl der jeweiligen Bundesländer er­rechnet wird ( http://www.bamf.de/DE/Migra-tion/Asyl-Fluechtlinge/Asylverfahren/Vertei-lung/vertei­lung-node.html, [07.09.2015]) [Dieser Link ist leider nicht mehr verfügbar, 23.06.2023]22. kann ebenso eine Rolle spielen wie dessen konfessionelle Prägung. Auch positive oder negative Erfahrungen mit den Behörden des Bundeslandes wirken sich möglicherweise darauf aus, ob eine Gemeinde bereit ist, in Zukunft noch ein­mal Kirchenasyl zu gewähren oder nicht.

Den erhobenen Daten zufolge führt Kir­chenasyl in der großen Mehrheit der Fälle zum gewünschten Erfolg. Dass Kirchen­asyle geräumt und die betreffenden Perso­nen abgeschoben werden, ist nur sehr selten der Fall. Gelegentlich tauchen die beher­bergten Flüchtlinge nach einer gewissen Zeit unter oder reisen „freiwillig“ aus. Im Regelfall kann das Kirchenasyl aber erfolg­reich beendet werden. In der Zeit von 2004-2014 traf dies durchschnittlich auf 91,26% der beendeten Kirchenasyle zu. Ein „erfolg­reiches Ende“ ist jedoch nicht mit der An­erkennung als Asylbewerber in Deutsch­land zu verwechseln. Ein Kirchenasyl gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn z.B. eine erneute Prüfung des Asyl­antrags oder eine vorläufige Duldung er­wirkt werden konnte.23Vgl. http://www.kirchenasyl.de/?page_id=4 [07.09.2015].

Die verfügbaren Statistiken machen zwei­erlei deutlich: Kirchenasyl ist in Deutsch­land rein zahlenmäßig kein Massenphäno­men. Verglichen mit der Gesamtzahl der Asylanträge wird Kirchenasyl nur in einem ganz geringen Prozentsatz der Fälle prakti­ziert. Gleichzeitig ist es ein Phänomen, das über Jahre hinweg kontinuierlich zur An­wendung gekommen und daher nicht zu vernachlässigen ist. Gemeinden haben auf diese Weise einer Vielzahl an Flüchtlingen geholfen, indem sie erfolgreich deren Ab­schiebung verhindert haben.

Kirchenasyl führt in Deutschland kein Ni­schendasein. Gerade dadurch, dass viele Kirchenasylfälle bewusst an die Öffentlich­keit getragen werden, zieht es wiederholt das Interesse der Medien auf sich. In der Gesellschaft stößt die Gewährung von Kir­chenasyl längst nicht bei allen auf Zustim­mung. Es ist ein Thema, das polarisiert. 

Warum die Gewährung von Kirchenasyl mitunter als problematisch angesehen wird, erklärt sich von seinen geschichtlichen Wurzeln her. Von Bedeutung sind vor al­lem zwei Aspekte: 1. Welche historischen Vorläufer für das heutige Kirchenasyl gibt es und was war deren Funktion? 2. In wel­chem Verhältnis standen Staat und Kirche zueinander, als diese Formen des Kirchen­asyls praktiziert wurden?

III. Geschichtliche Hintergründe zum Kirchenasyl24Die geschichtliche Darstellung bezieht sich auf den westlichen Kulturkreis. Wenn den einzelnen Epochen eine bestimmte Form des Verhältnis­ses von Kirche und Staat zugeordnet wird, so handelt es sich um eine vereinfachende Dar­stellung, die eine tendenzielle Entwicklung wiedergibt, aber nicht zwingend auf jeden Ein­zelfall zutrifft (vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 31).

3.1 Antike

Sowohl in der griechischen und römischen Geschichtsschreibung als auch im Alten Testament finden sich Belege dafür, dass es bereits in der Antike Formen des religiös begründeten Asyls gab. Aus den Erzählun­gen geht beispielsweise hervor, dass im antiken Griechenland dem Tempel eine besondere Schutzfunktion zugeschrieben wurde. Typisch für die Antike ist dabei, dass die Quellen sakrales Asyl ausschließ­lich anhand von Einzelfällen bezeugen, während die Rechtssätze des Alten Testa­ments grundsätzliche Bestimmungen tref­fen.25Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 18.

Die Funktion des sakralen Asyls beschränkt sich in der Antike darauf, Schutzsuchenden ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vor allem wer sich vor Blut­rache zu fürchten hatte, konnte an religiö­sen Orten Zuflucht finden. Das Ausmaß des Asyls war jedoch auf das Aufenthaltsrecht begrenzt. Für die Versorgung mit alltägli­chen Dingen war der Schutzsuchende selbst verantwortlich.26Vgl. ebd. 343-344.

Dass diese Form des Asyls von der Gesell­schaft anerkannt wurde, hat im Wesentli­chen mit der damaligen Glaubensvorstel­lung zu tun. Man ging davon aus, dass es Orte von besonderer Heiligkeit gibt und dass diese besondere Verhaltensregeln er­fordern. Dinge oder Personen aus einem Tempel zu entfernen, galt als Frevel. Folg­lich war es eine in der Gesellschaft ver­breitete Tabu-Vorstellung, die das Asyl am heiligen Ort ermöglichte.27Vgl. ebd. 344.

In der Antike bildeten Religion und Politik eine Einheit. Eine Unterscheidung in eigen­ständige Institutionen gab es nicht. „Dass der Schutz bedrohter Menschen an heiligen Orten der religiösen Sphäre zufiel, war eine Art gesellschaftliche Aufgabenteilung, da ein funktionierendes weltliches Rechtssys­tem noch nicht existierte.“28Ebd. 343.

3.2 Mittelalter

Für das Mittelalter wird die Praxis des sak­ralen Asyls nicht mehr primär anhand von Einzelfällen bezeugt, sondern durch juristi­sche Quellen: Das Asyl am religiösen Ort wird in Beschlüssen kirchlicher Synoden und Konzile ebenso erwähnt wie in weltli­chen Rechtssammlungen, es wird im Kir­chenrecht ausführlich behandelt und der Papst nimmt Stellung dazu, wie es zu inter­pretieren ist.29Vgl. ebd. 18.

Anhand dieser Quellenlage wird bereits deutlich, dass sich das Verhältnis von Staat und Kirche verändert hat. Beide haben sich zu eigenständigen Institutionen herausge­bildet und werden nun voneinander unter­schieden. Dennoch bleiben sie materiell, rechtlich, politisch und weltanschaulich sehr eng miteinander verwoben. Ihre Auf­gabenbereiche sind noch nicht klar vonei­nander getrennt, was dazu führt, dass sie im Mittelalter immer wieder miteinander um Macht und Einfluss ringen. Mal dominiert der Staat die Kirche, mal die Kirche den Staat.30Vgl. ebd. 32.

In dieser Konstellation änderte sich die Funktion des sakralen Asyls. Die Kirche sah es nun als ein ihr eigenes Recht an, das sie nutzte, um Menschen vor allzu harter weltlicher Strafverfolgung zu schützen. So wurde das religiöse Asyl zu einem Mittel, das die Kirche gegen den Staat einsetzte.31Vgl. ebd. 343.

Auch das Ausmaß des Asyls änderte sich im Mittelalter. Zu dem Aufenthaltsrecht kamen Formen aktiver Unterstützung hinzu. Beispielsweise kam die Kirche für den Le­bensunterhalt mittelloser Flüchtlinge auf und unterstützte die Schutzsuchenden in rechtlichen Angelegenheiten.32Vgl. ebd. 344.

Dass kirchlich gewährtes Asyl als solches anerkannt wurde, hatte im Mittelalter weni­ger sakral-magische als vielmehr juristische Gründe. Es war sowohl im kirchlichen als auch im weltlichen Recht festgeschrieben. Die Kirche hatte einen so großen Einfluss auf die Gesellschaft, dass sie im Falle der Missachtung des kirchlichen Asyls wir­kungsvoll mit Sanktionen drohen konnte.33Vgl. ebd. 344-345.

3.3 Neuzeit

In der Neuzeit entwickelten Kirche und Staat sich über die Jahrhunderte hinweg zu voneinander getrennten Institutionen. Der Staat löste sich zunehmend von dem Ein­fluss der Kirche und betonte schließlich, in seiner Weltanschauung neutral zu sein. Das gegenseitige Ringen um Macht nahm letzt­lich dadurch ein Ende, dass sowohl der Kir­che als auch dem Staat begrenzte Zustän­digkeitsbereiche zugewiesen wurden.34Vgl. ebd. 32-33. Dieses Nebeneinander von Staat und Kirche kann in einem unterschiedlichen Ausmaß von Nähe und Distanz gestaltet wer­den. In Deutschland wird heute ein Mittelweg praktiziert, der sich als partielle Kooperation umschreiben lässt. Ziel dieses Modells ist es, die Vorteile von Nähe und Distanz miteinander zu verknüpfen. Obwohl Staat und Kirche in Deutschland grundsätzlich voneinander ge­trennte Institutionen sind, arbeiten sie in be­stimmten Bereichen eng zusammen, so z.B. bei der Erteilung von Religionsunterricht an öf­fentlichen Schulen oder bei der Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat (vgl. ebd. 34-35). In Deutschland regeln seit 1949 das Grundge­setz, Konkordate und Staatskirchen-Ver­träge sowie einzelgesetzliche Regelungen das Verhältnis von Kirchen und Staat. 

Diese Aufgabentrennung wirkte sich auch auf die Praxis des Kirchenasyls aus. Hatten im Mittelalter die Kirchen das Asylrecht für sich beansprucht, wurde es jetzt dem Zu­ständigkeitsbereich des Staates zugeordnet. Zwar erhob die katholische Kirche bis ins 20. Jh. hinein weiterhin Anspruch auf ein eigenes Asylrecht, dieses wurde aber von staatlicher Seite zu keinem Zeitpunkt aner­kannt.35Vgl. Holz, Kirchenasyl.

Da sich nun der Staat um die Gewährung von Asyl kümmerte, ist es nicht verwun­derlich, dass Kirchenasyl lange Zeit kaum noch eine Rolle spielte. Anstelle der prakti­schen Umsetzung erfolgte vom 18. Jh. an die theoretische Aufarbeitung des Phäno­mens Kirchenasyl in zahlreichen Aufsätzen und Büchern, bis das Thema in der Mitte des 20. Jhs. durch den fehlenden Gegen­wartsbezug jegliche Bedeutung verlor. Umso mehr überraschte es, als in den 1980er Jahren die Praxis des Kirchenasyls in Deutschland plötzlich vereinzelt wieder auflebte. Als 1993 die Gesetze des staatli­chen Asylrechts verschärft wurden, konnten politisch Verfolgte das Grundrecht auf Asyl nur noch in Anspruch nehmen, wenn sie nicht über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisten und wenn sie nicht aus einem Staat stammten, der als verfol­gungsfrei eingestuft war.36Vgl. Huber, Gerechtigkeit, 392-393. Politisch Ver­folgten konnte somit unter Umständen trotz ihrer bedrohten Lage im Herkunftsland das Asyl in Deutschland verweigert werden. Viele Kirchengemeinden sahen sich daher zur Gewährung von Kirchenasyl verpflich­tet, was eine intensive Debatte in Gesell­schaft, Politik und Wissenschaft ent­fachte.37Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 19-20.

Seiner Funktion nach kann Kirchenasyl heute als Hilfsaktion zugunsten verfolgter und bedrängter Menschen sowie als Protest gegen unbillige Härten des Gesetzes ver­standen werden. Letzteres meint, dass die Anwendung des Asylrechts im Einzelfall zur Folge haben kann, dass ein Asylsu­chender durch Abschiebung einer erneuten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wird. An genau diesem Punkt setzt die Gewäh­rung von Kirchenasyl an. Für einige Grup­pen hat die Praxis des Kirchenasyls auch zum Ziel, auf Defizite im Asyl- und Aus­länderrecht aufmerksam zu machen.38Vgl. ebd. 343.

Das Ausmaß heutigen Kirchenasyls besteht in einer umfassenden Fürsorge. Die unter­gebrachten Personen werden von der Ge­meinde für die Zeit des Aufenthalts mit Geld- und Sachspenden, z.B. für Möbel und Lebensmittel, materiell versorgt. Sozial werden sie unterstützt, indem Helfer sich z.B. durch regelmäßige Besuche um die Freizeitgestaltung kümmern. Eine große Rolle spielt auch die juristische Hilfe: Die asylgewährende Kirchengemeinde infor­miert die Behörden über die Aufnahme ins Kirchenasyl39Die Geheimhaltung eines Kirchenasyls ist rechtlich eindeutig strafbar. Bei einem transparenten Umgang hingegen sind rechtliche Folgen weit­aus unwahrscheinlicher. Zudem erhöht die Öf­fentlichkeit des Kirchenasyls in der Regel des­sen Wirksamkeit (vgl. Morgenstern, Kirchen­asyl, 156). und verhandelt mit diesen über eine einvernehmliche Lösung des Falls.40Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 158-163+344.

Da die Gewährung von Asyl rechtlich dem Staat obliegt und dieser den Kirchen keine Sonderrechte im Asylverfahren einräumt, hat das heutige Kirchenasyl keine rechtliche Grundlage. Seine faktische Anerkennung beruht vielmehr auf gesellschaftlicher Ak­zeptanz: Die Mehrheit der deutschen Be­völkerung würde polizeiliche Räumungs­einsätze in kirchlichen Gebäuden nicht gut­heißen, weil diesem Raum eine besondere Würde eignet. Zudem berufen sich Perso­nen, die Kirchenasyl gewähren, in der Re­gel auf ihr Gewissen und ihre ethische Ver­antwortung – eine Begründung, die eben­falls hohe gesellschaftliche Anerkennung genießt.41Vgl. ebd. 345.

IV. die Kernfrage der heutigen Kirchenasyl-Problematik

Wer heute Kirchenasyl praktiziert, kann sich nur bedingt auf dessen historische Wurzeln berufen. Zwar weist das Phäno­men des sakralen Asyls Merkmale auf, die in allen Epochen zu finden sind. So diente das Asyl etwa stets dazu, Menschen vor Formen existentieller Bedrohung zu schüt­zen, und bis heute ist der Aufenthaltsort von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit. Die Rahmenbedingungen, unter denen Kirchenasyl gewährt wird, ha­ben sich jedoch grundlegend geändert. Das neuzeitliche Staatsverständnis unterscheidet sich wesentlich von dem der Antike und des Mittelalters. Aus diesem Grund ist auch die Streitfrage, die die Debatte um das Kir­chenasyl bestimmt, heute eine andere als in der Vergangenheit.42Zu Kontinuität und Wandel des Kirchenasyls vgl. ebd. 342-348.

„Moderner Sakralschutz entwickelt sich deshalb zum Konflikt, weil er das neuzeitli­che Prinzip der Aufgabentrennung von Re­ligion und Politik tangiert“43Ebd. 348.. Durch die Gewährung von Kirchenasyl greift die Kir­che in das Asylrecht ein und somit in einen Zuständigkeitsbereich des Staates. Kritiker weisen darauf hin, dass Kirchenasyl daher gegen die Grundlagen des modernen Rechtsstaates verstößt.44Vgl. ebd. 22.

Dass die Kirche einen solchen Verstoß un­ter bestimmten Umständen in Kauf nimmt, ist nicht so zu verstehen, dass sie das staatskirchenrechtliche Verhältnis prinzipi­ell infrage stellen oder ein eigenes Asyl­recht fordern würde. Der Konflikt zwischen Kirche und Staat rührt an dieser Stelle da­her, dass beide sich für dieselbe Sache zu­ständig fühlen, jedoch aus unterschiedli­chen Gründen: Der Staat, weil ihm das Asylrecht obliegt; die Kirche, weil sie sich den Schutzsuchenden durch das christliche Gebot der Nächstenliebe verpflichtet fühlt.45Vgl. ebd. 354-355.

Wenn die Kirche eine asylrechtliche Ent­scheidung des Staates nicht mittragen kann, steht sie vor einem Dilemma: Entweder sie respektiert die Entscheidung des Staates und riskiert, dass Menschen möglicher­weise einer Gefahr für Leib und Leben aus­gesetzt werden. Oder sie gewährt eigen­mächtig Asyl, wodurch sie die Menschen schützt, sich aber der staatlichen Ordnung widersetzt.

Von Fall zu Fall zu ermessen, was geboten ist, wird zusätzlich erschwert, weil der rechtliche Status der Kirchenasylpraxis un­klar ist. Geht man allein von der staatskir­chenrechtlichen Situation aus, ist Kirchen­asyl als Rechtsbruch einzustufen. Anderer­seits will das Kirchenasyl nicht die staatli­che Souveränität untergraben, sondern letztlich die Umsetzung von Normen erwir­ken, die die Verfassung selbst enthält (z.B. das Recht auf Asyl für politisch Ver­folgte)46Vgl. Art 16a (1) GG.. Die Motive, aus denen heraus das Recht gebrochen wird, sind also keines­wegs krimineller Natur, denn es geht hier um die punktuelle Durchbrechung des gel­tenden Rechts in der Absicht, dem auch den Staat bindenden Recht (verstanden als all­gemeines Moralgesetz oder Naturrecht) zur Durchsetzung zu verhelfen. Verantwortli­ches Handeln kann die Bereitschaft zu ei­nem solchen Rechtsverstoß erfordern.47Vgl. Bonhoeffer, Ethik, 255-256.

Ob Kirchenasyl vor diesem Hintergrund als „Rechtsbruch“ bezeichnet werden sollte, hängt davon ab, ob man einen kritischen Vorrang des göttlichen vor dem staatlichen Recht anerkennt oder ob man das staatliche Recht so eng mit dem göttlichen Rechts­handelns verbindet, dass Widerstand gegen den Staat Auflehnung gegen Gott wäre. Zu bedenken ist ferner, dass das Grundgesetz das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf Religionsfreiheit verbrieft und Kirchenasyl als Form der Ausübung dieser hochrangigen Rechte interpretiert werden kann.48Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 22+354.

Die rechtliche Lage ist bis heute nicht end­gültig geklärt, weil weder Staat noch Kirche auf ein abschließendes Urteil des Bundes­verfassungsgerichts drängen. Ein solches Verfahren würde für beide Seiten Risiken bergen, denn der Ausgang ist keineswegs vorhersagbar. Anstatt gerichtlich vorzuge­hen, bemühen Staat und Kirche sich daher in der Praxis meist um eine einvernehmli­che Lösung der Kirchenasylfälle.49Vgl. ebd. 354.

Darf die Kirche sich aus ethischen Gründen in dieser rechtlichen Grauzone bewegen und in einem Modell der Trennung von Staat und Kirche punktuell in Aufgabenbe­reiche des Staates eingreifen? Die Kern­frage der Diskussion um das Kirchenasyl ist die Frage nach seiner Legalität bzw. Legi­timität.

V. Ist die Gewährung von Kirchenasyl legitim? eine Bewertung aus christlich-ethischer Sicht

Lässt sich die Gewährung von Kirchenasyl als verantwortlicher Ausdruck christlich-ethischen Handelns verstehen? Um diese Frage beantworten zu können, muss der biblische Befund erhoben und sodann sozi­alethisch reflektiert werden.

5.1 Biblisch-theologische Orientierung

Die Thematik des Kirchenasyls berührt zwei unterschiedliche Arten von Bezie­hung: zum einen die Beziehung des Gläu­bigen zum Flüchtling, zum anderen die Be­ziehung des Gläubigen bzw. der Kirchen und Gemeinden zum Staat. Beide müssen bei der ethischen Urteilsfindung berück­sichtigt werden.

Die Bibel lässt keinen Zweifel daran, dass fremde Menschen Gott sehr am Herzen liegen (vgl. 5. Mose 10,18).50Vgl. Soerens, Welcoming, 87; Carroll, Christians, 105. Der Umgang mit ihnen soll sich nicht von dem Umgang mit Einheimischen unterscheiden (vgl. 3. Mose 19,34),51Vgl. Soerens, Welcoming, 86. sie sollen nicht bedrängt werden (vgl. 3. Mose 19,33; Hes 22,7-8; Sach 7,10)52Vgl. ebd. 86-87. und ihre Versorgung soll si­chergestellt sein (vgl. 3. Mose 19,10; 5. Mose 14,28-29; 24,19-21)53Vgl. ebd. 87; Carroll, Christians, 102-103.. Jesus selbst identifiziert sich mit den Fremden und misst dem Einsatz für sie eine hohe Be­deutung bei (vgl. Mt 25,35-40; Lk 10,25-37).54Vgl. Spencer, Asylum, 100+102-103; Carroll, Christians, 121-123. Wer hingegen die Fürsorge für die Fremden vernachlässigt, macht sich vor Gott schuldig (vgl. 5. Mose 24,14-15; Mal 3,5).55Vgl. Soerens, Welcoming, 87; Carroll, Christians, 103-105. Dass Christen sich für Fremde stark machen sollen, steht also außer Frage. 

Als zweites wäre daher zu fragen, wie die Bibel das Verhältnis des Gläubigen zum Staat definiert. Dabei spielen unterschiedli­che Aspekte eine Rolle:

„Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat.“ (Röm 13,1a). Sätze wie dieser (vgl. auch 1Petr 2,13-15; Tit 3,1) fordern dazu auf, dass Christen die staatli­che Macht anerkennen sollen. Sie ist gott­gewollt (vgl. Röm 13,1b), und wer sie ach­tet, entspricht dem Willen Gottes und kann anderen zum Vorbild werden (vgl. 1Petr 2,15). Christen sollen den Staat in der Aus­übung seiner Aufgaben unterstützen, indem sie beispielsweise im Gebet für die Regie­rung einstehen (vgl. 1Tim 2,1-3). Die Auf­gabe, die Gott dem Staat zugedacht hat, ist, das Gute zu fördern und das Böse einzu­dämmen (vgl. Röm 13,3-4; 1Petr 2,14).56Vgl. Evangelische Allianz, Der Stadt Bestes, 8. Staatliche Macht ist als von Gott gegebener Rahmen grundsätzlich zu bejahen.57Vgl. ebd. 6-9.

Gleichzeitig ordnet Jesus an: „Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist!“ (Mt 22,21). Daran wird deut­lich: Der Gläubige ist herausgefordert, so­wohl seinen Pflichten gegenüber der Obrig­keit als auch seinen Pflichten gegenüber Gott gerecht zu werden. 

Es können jedoch Konfliktsituationen ent­stehen, in denen nur eines von beidem möglich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat dem Gläubigen Dinge ab­verlangt, die mit seiner Glaubensüberzeu­gung nicht vereinbar sind. Trotz – und ge­rade wegen – der ihr von Gott verliehenen Autorität (Röm 13,1) bleibt jede staatliche Obrigkeit „Gottes Dienerin“ (Röm 13,4) und ist ihm als solche unterstellt. Daraus ergibt sich, dass im Zweifelsfall die Ver­antwortung vor Gott Vorrang hat vor der Verantwortung dem Staat gegenüber: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Men­schen.“ (Apg 5,29).58Vgl. Holthaus, Christsein, 6; Evangelische Allianz, Der Stadt Bestes, 9.

Die Beziehung des Gläubigen zum Staat ist der Bibel zufolge also gekennzeichnet von einer kritischen Loyalität:59Vgl. Huber, Gerechtigkeit, 447. Grundsätzlich wird der Staat in seiner Machtposition an­erkannt und unterstützt, jedoch nicht um jeden Preis. Es gibt auch Situationen, in denen ihm der Gehorsam zu Recht verwei­gert werden kann.

Was ergibt sich daraus für die Diskussion um das Kirchenasyl?

5.2 Sozialethische Reflexion

Für Christen ist es angezeigt, sich für das Wohl von Flüchtlingen zu engagieren und ihnen freundlich zu begegnen. Ob dieses Engagement jedoch auch die Gewährung von Kirchenasyl einschließt oder in ihm seine Grenzen findet, wird unterschiedlich beurteilt. Sowohl bei den Befürwortern als auch bei den Gegnern des Kirchenasyls finden sich Christen, die die Bibel ernst nehmen. 

Als Hauptargument gegen das Kirchenasyl wird darauf verwiesen, dass dieses ein An­griff auf den modernen Rechtsstaat sei. Die Kirche nutze die Scheu vor der Heiligkeit sakraler Räume aus und greife durch die Gewährung von Kirchenasyl in Kompe­tenzbereiche des Staates ein. So beanspru­che sie für sich Sonderrechte, die ihr nicht zuständen. Durch das Kirchenasyl würden rechtsfreie Räume geschaffen, die der Staat nicht dulden dürfe, weil sie die Grundlagen des modernen Rechtsstaates gefährdeten.

Befürworter des Kirchenasyls halten dem entgegen, dass dieses gerade eingesetzt werde, um bestehendes (Asyl-)Recht aufzu­richten. Der Staat werde also keineswegs hintergangen, sondern lediglich auf Fehl­entscheidungen hingewiesen und so in der Durchführung der ihm obliegenden Aufga­ben unterstützt. Behörden würden zudem über bestehende Kirchenasylfälle infor­miert, und ihnen sei das Recht zum Ein­schreiten jederzeit vorbehalten. Zwar könne das Kirchenasyl als grundsätzliche Anfrage an die bestehende Asylpolitik und somit als Systemkritik verstanden werden, im Vor­dergrund stünde jedoch stets das Anliegen, in nicht verantwortbaren Einzelfällen kon­krete Hilfe zu leisten.

Beide Argumentationsweisen lassen sich von biblisch-theologischen Grundüberzeu­gungen her begründen:

Gegner des Kirchenasyls können darauf verweisen, dass Gott den Staat (und nicht die Kirche oder Gemeinde) eingesetzt hat, um über Recht und Unrecht zu entscheiden. Diesem Auftrag kommt der deutsche Staat bestmöglich nach, indem er nicht leichtfer­tig oder unbegründet über Asylanträge ent­scheidet, sondern jeden Fall gesondert prüft. Somit stellt die Asylpraxis keinen Bereich dar, in dem der Staat versagt und Christen sich zu Recht gezwungen sehen könnten, sich den staatlichen Anordnungen aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung zu widersetzen.

Dass der Staat seinem Auftrag in Fragen des Asylrechts grundsätzlich gerecht wird, streiten auch die Befürworter des Kirchen­asyls nicht ab. Sie geben jedoch zu beden­ken, dass der Staat als menschliche Ein­richtung nicht unfehlbar ist. Nur wenn eine staatliche Fehlentscheidung vorliegt, wird Kirchenasyl gewährt. Es handelt sich also um Ausnahmesituationen, in denen der Staat seinem gottgegebenen Auftrag nicht oder nicht ausreichend nachkommt, nicht um eine grundsätzliche Infragestellung staatlicher Autorität. Daher sei es gerecht­fertigt, dass Christen sich in Fragen des Asylrechts punktuell über staatliche Ent­scheidungen hinwegsetzten, wenn sie die Folgen des Verzichts auf Gewährung von Kirchenasyl vor Gott nicht verantworten können.

Die aufgezeigten Argumentationsstränge lassen erkennen, dass Christen hinsichtlich des Kirchenasyls deshalb geteilter Meinung sind, weil sie die Ausgangslage unter­schiedlich einschätzen. Die zentrale Frage lautet: Ist die Prüfung und schlussendliche Ablehnung des Asylantrags im jeweiligen Fall ordnungsgemäß erfolgt oder hat der Staat seine Pflicht zur Asylgewährung in nicht hinnehmbarer Weise vernachlässigt? Wird letzteres unterstellt, schließt sich die Frage an, ob sich aus dem staatlichen Ver­sagen eine derartige Konfliktsituation ergibt, dass Staatsloyalität und Glaubensge­horsam in diesem Fall  unvereinbar sind. Eine solche Gewissensentscheidung wiede­rum kann der Einzelne nur für sich selbst treffen. Das Recht dazu sichert ihm Artikel 4 des Grundgesetzes zu.

Gegner des Kirchenasyls betonen in der Frage nach der staatlichen Pflichterfüllung meist die Kompetenz der staatlichen Be­hörden. Sie berufen sich darauf, dass diese den jeweiligen Fall objektiv bewerteten und über die Gegebenheiten in den Herkunfts­ländern umfassend informiert seien. Sie besäßen daher die Fähigkeit, professionell über Fragen der Asylgewährung zu ent­scheiden.

Befürworter des Kirchenasyls hingegen betonen, dass Kirchengemeinden durch den persönlichen Kontakt zu den Betroffenen sowie aufgrund kirchlicher Vernetzungen oft besser über deren tatsächliche Lage in­formiert seien als die Behörden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang gerne auf die hohe „Erfolgsquote“ des Kirchenasyls: Dass die Behörden ihre Entscheidungen nach erneuter Prüfung in den meisten Fäl­len revidierten, belege, dass tatsächlich staatliches Versagen vorgelegen habe.

Ob der Staat seine Pflicht erfüllt oder ver­nachlässigt hat, ist eine Frage, die selbst­verständlich von Fall zu Fall neu beant­wortet werden muss. Das Urteil darüber wird zu einem gewissen Grad immer vom Blickwinkel des Betrachters abhängen. Da­her kann an dieser Stelle nur allgemein da­rauf hingewiesen werden, dass die Stärken sowohl der behördlichen als auch der kirchlichen Vorgehensweise zugleich auch ihre Schwäche sind. Das objektive Urteil der Behörden aus der Distanz kann dazu führen, dass die tatsächliche Lage eines einzelnen Betroffenen keine hinreichende Berücksichtigung findet. Die Kirchenge­meinden hingegen laufen Gefahr, aufgrund der persönlichen Anteilnahme den subjekti­ven Faktor in der Entscheidungsfindung zu stark zu gewichten. Jedes Urteil sollte daher unter dem Vorbehalt gefällt werden, dass Irrtümer bei Behörden und Kirchengemein­den gleichermaßen auftreten können.

V.I. Kirchenasyl Ja oder Nein: Leit­fragen für eine christlich-ethisch begründete Entscheidung

Aus der biblisch-theologischen Orientie­rung und der sozialethischen Reflexion ergibt sich, dass die Gewährung von Kir­chenasyl für Christen keine Pflicht, aber unter bestimmten Bedingungen eine Mög­lichkeit ist. Zu den Bedingungen gehört, dass die Kirchengemeinde nach Abwägung subjektiver und objektiver Faktoren zu dem Ergebnis kommt, dass die staatlichen Be­hörden eine Fehlentscheidung getroffen haben, deren Duldung mit der eigenen Ver­antwortung vor Gott nicht zu vereinbaren ist. Dafür ist im Sinne der oben angeführten Definition wesentlich, dass den Betroffenen im Fall einer Abschiebung „inhumane und menschenrechtswidrige Härten“ oder eine „Gefahr für Leib und Leben“ drohen.60Vgl. die Definition von J. Quandt unter „1. Einlei­tung: Was ist Kirchenasyl?“.

Ob die genannten Bedingungen vorliegen, kann nur bezogen auf einen konkreten Ein­zelfallentschieden werden. Dazu ist eine sorgfältige Prüfung der Gegebenheiten notwendig. Von vorschnellen Entscheidun­gen für die Gewährung von Kirchenasyl ist abzuraten, denn Kirchenasyl versteht sich nicht als schnelles Mittel zum Zweck, son­dern als letzter Ausweg (Ultima ratio) im Einzelfall. In den Entscheidungsprozess sollten vor allem folgende Fragen einbezo­gen werden:

  • Besteht für die Betroffenen tatsäch­lich eine Gefahr für Leib und Leben, sodass die Gewährung von Kirchen­asyl wirklich notwendig ist?
  • Kann eine Abschiebung auch noch ohne die Gewährung von Kirchen­asyl abgewendet werden oder sind alle Rechtswege bereits ausge­schöpft?
  • Liegt nachweislich staatliches Versa­gen vor, sodass das Eingreifen in Kompetenzbereiche des Staates ge­boten scheint? Gibt es im rechtlichen Verfahren Fehlentscheidungen, auf die man sich berufen könnte? 
  • Wie groß ist die Chance, dass ein Kir­chenasyl den gewünschten Erfolg bringt?
  • Ist jemand bereit, die Verhandlung mit den Behörden zu übernehmen?
  • Können die finanziellen und zeitli­chen Belastungen bewältigt werden, die ein Kirchenasyl mit sich bringt? Besteht die Bereitschaft, diese Ver­antwortung ggf. auch für längere Zeit zu übernehmen?
  • Sind geeignete Räume für die Unter­bringung vorhanden?
  • Besteht ein Bewusstsein für die recht­liche Grauzone, in der die Ge­meinde sich mit der Gewährung von Kirchenasyl bewegt? Ist sie bereit, rechtliche Sanktionen in Kauf zu nehmen, falls das Kirchenasyl dazu führen sollte? 
  • Kann das Kirchenasyl nach außen hin, auch gegenüber den Medien und möglichen Gegnern, glaubhaft ver­treten werden?
  • Handelt die Gemeinde aus ihrer christlichen Überzeugung heraus und kann sie ihre Entscheidung vor Gott verantworten?

Weitere Hilfestellung bei der Entschei­dungsfindung und umfassende Informatio­nen zur Gewährung von Kirchenasyl in der Praxis bietet die Broschüre „Erstinforma­tion Kirchenasyl. Handreichung für Ge­meinden und ihre Gremien“.61Online verfügbar unter: http://www.kirchenasyl.de/ wp-content/uploads/2013/12/bag-erstinfo-screen.pdf [08.10.2015] [Dieser Link ist leider online nicht mehr verfügbar, Stand: 23.06.2023]. Für Gemein­den, die sich nach reiflicher Überlegung für die Gewährung von Kirchenasyl entschei­den, empfiehlt es sich, in jedem Fall Kon­takt mit der Organisation „Asyl in der Kir­che e.V.“ aufzunehmen62.www.kirchenasyl.de

© 2015 Institut für Ethik & Werte

Kerstin Schmidt

Kerstin Schmidt

Endnoten

  • 1
    Die Dublin II-Verordnung sieht vor, dass für den Asylantrag derjenige EU-Mitgliedstaat zustän­dig ist, den der Asylsuchende zuerst betreten hat.
  • 2
    Vgl. http://www.kirchenasyl.de/wp-content/ up-loads/2013/12/erfahrungsbericht-cuxhaven1.pdf [07.08.2015] [Dieser Link ist leider nicht mehr verfügbar, 23.06.2023].
  • 3
  • 4
    Definition von Jürgen Quandt, zitiert nach: Herler, Kirchliches Asylrecht, 2004.
  • 5
    Vgl. zu der Bedeutung des Asylortes Morgenstern, Kirchenasyl, 141-146.
  • 6
    Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 13.
  • 7
    Vgl. ebd. 148.
  • 8
    Vgl. ebd. 148-149.
  • 9
    Vgl. ebd. 151.
  • 10
    Vgl. ebd. 150 und http://www.kirchenasyl.de/?pa-ge_id=4 [07.09.2015].
  • 11
    Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE /Publikationen/Flyer/flyer-schluesselzahlen-asyl-halbjahr-2015.pdf?__blob=publicationFile[07.09.2015] [Dieser Link ist leider nicht mehr verfügbar, 23.06.2023].
  • 12
    Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 151-152.
  • 13
  • 14
    Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE /Publikationen/Flyer/flyer-schluesselzahlen-asyl-halbjahr-2015.pdf?__blob=publicationFile[07.09.2015]
  • 15
    .
  • 16
    Morgenstern, Kirchenasyl, 152.
  • 17
    Vgl. für die Jahre 2004-2014 die Werte unter http://www.kirchenasyl.de/?page_id=4 [07.09.2015].
  • 18
  • 19
    Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 153.
  • 20
  • 21
    Diese erfolgt nach dem „Königssteiner Schlüssel“, welcher aus den Steuereinnahmen und der Be­völkerungszahl der jeweiligen Bundesländer er­rechnet wird ( http://www.bamf.de/DE/Migra-tion/Asyl-Fluechtlinge/Asylverfahren/Vertei-lung/vertei­lung-node.html, [07.09.2015])
  • 22
    .
  • 23
  • 24
    Die geschichtliche Darstellung bezieht sich auf den westlichen Kulturkreis. Wenn den einzelnen Epochen eine bestimmte Form des Verhältnis­ses von Kirche und Staat zugeordnet wird, so handelt es sich um eine vereinfachende Dar­stellung, die eine tendenzielle Entwicklung wiedergibt, aber nicht zwingend auf jeden Ein­zelfall zutrifft (vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 31).
  • 25
    Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 18.
  • 26
    Vgl. ebd. 343-344.
  • 27
    Vgl. ebd. 344.
  • 28
    Ebd. 343.
  • 29
    Vgl. ebd. 18.
  • 30
    Vgl. ebd. 32.
  • 31
    Vgl. ebd. 343.
  • 32
    Vgl. ebd. 344.
  • 33
    Vgl. ebd. 344-345.
  • 34
    Vgl. ebd. 32-33. Dieses Nebeneinander von Staat und Kirche kann in einem unterschiedlichen Ausmaß von Nähe und Distanz gestaltet wer­den. In Deutschland wird heute ein Mittelweg praktiziert, der sich als partielle Kooperation umschreiben lässt. Ziel dieses Modells ist es, die Vorteile von Nähe und Distanz miteinander zu verknüpfen. Obwohl Staat und Kirche in Deutschland grundsätzlich voneinander ge­trennte Institutionen sind, arbeiten sie in be­stimmten Bereichen eng zusammen, so z.B. bei der Erteilung von Religionsunterricht an öf­fentlichen Schulen oder bei der Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat (vgl. ebd. 34-35).
  • 35
    Vgl. Holz, Kirchenasyl.
  • 36
    Vgl. Huber, Gerechtigkeit, 392-393.
  • 37
    Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 19-20.
  • 38
    Vgl. ebd. 343.
  • 39
    Die Geheimhaltung eines Kirchenasyls ist rechtlich eindeutig strafbar. Bei einem transparenten Umgang hingegen sind rechtliche Folgen weit­aus unwahrscheinlicher. Zudem erhöht die Öf­fentlichkeit des Kirchenasyls in der Regel des­sen Wirksamkeit (vgl. Morgenstern, Kirchen­asyl, 156).
  • 40
    Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 158-163+344.
  • 41
    Vgl. ebd. 345.
  • 42
    Zu Kontinuität und Wandel des Kirchenasyls vgl. ebd. 342-348.
  • 43
    Ebd. 348.
  • 44
    Vgl. ebd. 22.
  • 45
    Vgl. ebd. 354-355.
  • 46
    Vgl. Art 16a (1) GG.
  • 47
    Vgl. Bonhoeffer, Ethik, 255-256.
  • 48
    Vgl. Morgenstern, Kirchenasyl, 22+354.
  • 49
    Vgl. ebd. 354.
  • 50
    Vgl. Soerens, Welcoming, 87; Carroll, Christians, 105.
  • 51
    Vgl. Soerens, Welcoming, 86.
  • 52
    Vgl. ebd. 86-87.
  • 53
    Vgl. ebd. 87; Carroll, Christians, 102-103.
  • 54
    Vgl. Spencer, Asylum, 100+102-103; Carroll, Christians, 121-123.
  • 55
    Vgl. Soerens, Welcoming, 87; Carroll, Christians, 103-105.
  • 56
    Vgl. Evangelische Allianz, Der Stadt Bestes, 8.
  • 57
    Vgl. ebd. 6-9.
  • 58
    Vgl. Holthaus, Christsein, 6; Evangelische Allianz, Der Stadt Bestes, 9.
  • 59
    Vgl. Huber, Gerechtigkeit, 447.
  • 60
    Vgl. die Definition von J. Quandt unter „1. Einlei­tung: Was ist Kirchenasyl?“.
  • 61
    Online verfügbar unter: http://www.kirchenasyl.de/ wp-content/uploads/2013/12/bag-erstinfo-screen.pdf [08.10.2015] [Dieser Link ist leider online nicht mehr verfügbar, Stand: 23.06.2023].
  • 62

Bibliografie

Carroll R., M. Daniel, Christians at the Border. Immigration, the Church, and the Bible, Grand Rapids 2008

Bonhoeffer, Dietrich, Ethik, 1949, 9. Aufl. München 1981

Evangelische Allianz in Deutschland (Hg.), Sucht der Stadt Bestes. Zur Verantwor­tung der Christen in Staat und Gesell­schaft, online zugänglich unter https://ethikinstitut.de/politische-ethik/sucht-der-stadt-bestes-zur-verantwortung-der-christen-in-staat-und-gesellschaft/ [23.06.2023]

Herler, Gregor, Kirchliches Asylrecht und Kirchenasyl im demokratischen Rechts­staat, Würzburg 2004, online zugänglich unter https://opus.bibliothek.uni-wuerz­burg.de/frontdoor/index/index/docId/1020 [07.08.2015]

Holthaus, Stephan, Christsein und Politik. Zum Verhältnis von Staat und Kirche, online zugänglich unter https://ethikinstitut.de/politische-ethik/christsein-und-politik-zum-verhaeltnis-von-staat-und-kirche/ [23.06.2023]

Holz, Torsten, Kirchenasyl. Ausweg oder Gebot der Menschlichkeit, http://www.torstenholz.de/content/ska.htm[11.09.2015]

Huber, Wolfgang, Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien christlicher Rechtsethik, 1996, 2. Aufl. Gütersloh 2006

Jung, Volker / Wolfgang Gern (Hg.), Kir­chenasyl im Raum der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Frankfurt 2012; online zugänglich unter http://www.lvejh.de/downloads/kirchen­asyl-in-der-ekhn.pdf [17.11.2015] [Dieser Link ist leider online nicht mehr verfügbar, Stand: 23.06.2023]

Morgenstern, Matthias, Kirchenasyl in der Bundesrepublik Deutschland. Histori­sche Entwicklung, Aktuelle Situation, Internationaler Vergleich, Wiesbaden 2003

Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (Hg.), Erstinforma­tion Kirchenasyl. Handreichung für Ge­meinden und ihre Gremien, online zu­gänglich unter http://www.kirchenasyl. de/wp-con­tent/uploads/2013/12/bag-erstinfo-screen.pdf [08.10.2015] [Dieser Link ist leider online nicht mehr verfügbar, Stand: 23.06.2023]

Soerens, Matthew / Jenny Hwang, Wel­coming the Stranger. Justice, Compas­sion & Truth in the Immigration Debate, Downers Grove 2009

Spencer, Nick, Asylum and Immigration. A Christian Perspective on a Polarized De­bate, Bletchley 2004

www.bamf.de [07.09.2015]

www.kirchenasyl.de [07.09.2015]