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Bio- & MedizinethikAllgemein

Die Embryoadoption als ethisches Dilemma

Das Kind aus dem Kühlschrank

I. Einleitung

„Julia Grünert ist 46, mithilfe einer künstli­chen Befruchtung bekam sie mit 40 das erste Kind und mit 45 noch einmal Zwil­linge. Sie musste sich täglich Hormone spritzen, damit man ihr möglichst viele Ei­zellen entnehmen konnte. Von den Hormo­nen war ihr ständig schlecht, sie bekam Hitzewallungen und hatte Schmerzen von Wassereinlagerungen im Bauch. (…)

Julia Grünert und ihr Mann haben nieman­dem von der künstlichen Befruchtung er­zählt. Bis heute nicht. (…) Von den Ärzten wurde sie zwar über die gesundheitlichen Risiken ihrer Behandlung aufgeklärt, aber dass nach einer künstlichen Befruchtung Embryonen übrig bleiben könnten, sagte ihr niemand. Jetzt hat sie drei Kinder und zwei mögliche auf Eis. Auf dem Küchentisch liegt die Halbjahres­abrechnung fürs Einfrieren: 148,75 Euro. Weitere Kinder wollen sie und ihr Mann nicht, mit dreien seien sie finanziell und psychisch am Limit, sagt Julia Grünert. Ihr Arzt hat ihr jetzt vorgeschlagen, ihre Emb­ryonen anderen Paaren zu spenden.“1Ahr, Reproduktionsmedizin, 3.

Julia Grünert und ihr Mann sind kein Ein­zelfall. Immer wieder kommt es im Zuge der künstlichen Befruchtung dazu, dass Embryonen „übrig bleiben“. Aus christlich-ethischer Perspektive stellt sich die Frage, wie ein ethisch verantwortlicher Umgang mit diesen verwaisten Embryos aussieht. Wir fragen, ob die Freigabe der Embryonen zur Adoption aus christlich-ethischer Sicht erlaubt ist und stellen diese Frage in den größeren Kontext der Reproduktionstech­nologien, die dazu führen, dass es verwaiste Embryonen überhaupt gibt.

II. Hintergründe der Embryoadoption

Zunächst müssen wir uns vor Augen füh­ren, wie es zur Entstehung der überzähligen Embryonen kommt und welche Alternati­ven es zur Adoption überzähliger Embryo­nen gibt.

2.1 Die Entstehung überzähliger Embryo­nen bei der künstlichen Befruchtung

Dass überzählige Embryonen anfallen, ist eine unausweichliche Begleiterscheinung der künstlichen Befruchtung2Vgl. zu diesem Thema die Dokumentation „Künstliche Befruchtung: Gezeugt, nicht gemacht!?“ von Eva Dittmann (frei zugänglich unter www.ethikinstitut.de). im Labor (in-vitro-Fertilisation, IVF). Die künstliche Befruchtung gleicht einer Rechnung mit vielen Unbekannten, die nur selten „glatt“ aufgeht. So lässt sich weder genau vorher­sagen, (1) wie viele reife Eizellen der Kör­per der Frau infolge der Hormonbehand­lung produziert, noch (2) wie viele davon erfolgreich im Reagenzglas mit den Samen­zellen des Mannes befruchtet werden kön­nen, noch (3) wie viele der künstlich er­zeugten Embryonen nach der Übertragung zu einer Schwangerschaft und Geburt füh­ren.32015 lag die Schwangerschaftsrate pro Embryotransfer bei 31,9%, die Geburtenrate bei 23,5% (vgl. Deutsches IVF-Register, Jahrbuch 2015, 10). Wurden zu wenige Embryonen herge­stellt, muss das Paar sich erneut den mit der Behandlung einhergehenden körperlichen und psychischen Belastungen unterziehen. Wurden zu viele hergestellt, bleiben am Ende Embryonen übrig, wobei die Eltern in Abstimmung mit den Ärzten entscheiden müssen, wie viele und welche4Die Selektionsmöglichkeit wirft eigene ethische Fragen auf, denen hier nicht weiter nachgegangen werden kann. tatsächlich übertragen werden.

Doch selbst in dem unwahrscheinlichen Idealfall, dass sich trotz dieser Variablen die Zahl der erzeugten exakt mit der der gewünschten Embryonen deckt, können diese noch überzählig werden. Ausschlag­gebend dafür ist, dass bei der IVF das zwei- bis fünftägige Zeitfenster zwischen der Be­fruchtung im Reagenzglas und der Übertra­gung in die Gebärmutter einen Raum für Eventualitäten öffnet, den es bei der natür­lichen Empfängnis nicht gibt:

Erkrankt oder verstirbt die Frau in dieser Zeit, ist eine Übertragung unmöglich. Ebenso kann das Paar sich aufgrund des Risikos einer Mehrlingsschwangerschaft kurzerhand entschließen, weniger Embryonen übertragen zu lassen als ursprünglich vereinbart. Gefährdet wird die Übertragung auch durch Konflikte in der Partnerschaft.

Deutlich ist: Solange die IVF praktiziert wird, lässt sich die Entstehung überzähliger Embryonen nicht vollständig vermeiden. Durch entsprechende Regelungen ist es aber möglich, ihre Anzahl gering zu halten:

Mit der sogenannten Dreierregel geht Deutschland restriktiver gegen überzählige Embryonen vor als die meisten anderen Staaten. Diese Regel besagt, dass einer Frau aufgrund des Risikos bei Mehrlings­schwangerschaften pro Zyklus maximal drei Embryonen übertragen werden dürfen (vgl. §1(1)3 des ESchG (Embryonen­schutzgesetzes)).

Allerdings wird diese Vorschrift unter­schiedlich ausgelegt. Ihre strikte Interpre­tation verbietet es, pro Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten, weil sie davon aus­geht, dass die Befruchtung potenziell bei jeder Eizelle erfolgreich verlaufen kann. Da nur drei Embryonen übertragen werden dürfen und die Entstehung überzähliger Embryonen vermieden werden soll, wird der Befruchtungsversuch auf höchstens drei Eizellen begrenzt. 

Dem gegenüber steht die erweiterte Inter­pretation. Auch sie berücksichtigt, dass pro Zyklus maximal drei Embryonen übertra­gen werden dürfen, kalkuliert aber die Wahrscheinlichkeit mit ein, dass sich nicht jede Eizelle befruchten lässt und dass sich nicht jede befruchtete Eizelle richtig entwi­ckelt. Ziel ist es, am Ende des künstlichen Befruchtungsvorgangs die gewünschte An­zahl übertragbarer Embryonen (höchstens drei) zur Verfügung zu haben. Dazu kann, ausgehend von einer ärztlichen Prognose zu ihrer Entwicklungsfähigkeit, auch an mehr als drei Eizellen ein Befruchtungsversuch unternommen werden.5Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 42-45. Folglich führt die erweiterte Auslegung der Dreierregel zu mehr überzähligen Embryonen als die strikte. 

Halten wir fest: Die Entstehung überzähli­ger Embryonen im Zuge der IVF wird in Deutschland durch die Dreierregel be­grenzt, vermeiden lässt sie sich jedoch nicht. Unabhängig von ihrer Anzahl stellt sich daher die Frage, was mit den unwei­gerlich entstehenden überzähligen Embry­onen geschehen soll.

2.2 Möglichkeiten des Umgangs mit über­zähligen Embryonen

Im Falle überzähliger Embryonen ist un­verzügliches  Handeln geboten, da diese außerhalb des Mutterleibes nur wenige Tage entwicklungsfähig sind. Ab dem siebten Tag müssen sie sich in eine Gebär­mutter einnisten, um überleben zu können.6Es sei denn, ihnen würde eine künstliche Einnistung ermöglicht, was Forschern im Rahmen der embryonalen Stammzellforschung 2016 erstmals gelang. Vgl. Schlütter, Menschliche Embryonen. Kommt es nicht zur Übertragung in die Gebärmutter der Frau, gibt es die Möglich­keit, sie mittels Kryokonservierung vor dem Absterben zu bewahren. Dabei werden die überzähligen Embryonen bei minus 196° C in Stickstoff eingefroren. Ihre natürliche Entwicklung wird damit gestoppt, in die­sem Zustand können sie gelagert und später wieder aufgetaut werden. 

Je nachdem, bei welchem Entwicklungs­stand die Kryokonservierung erfolgt, ist zwischen tiefgefrorenen Embryonen und Vorkernstadien zu unterscheiden. Von Vor­kernstadien sprechen Mediziner, wenn die Samen- in die Eizelle eingedrungen ist (Im­prägnation), beide einen Vorkern entwickelt haben, die Vorkerne aber noch nicht mitei­nander verschmolzen sind. Erst nach der Kernverschmelzung, etwa 22 Stunden nach dem Eindringen des Spermiums, liegt im Sinne des Gesetzes ein Embryo vor.7Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 15-16.

Aufgrund des Embryoschutzes wird die Kryokonservierung in Deutschland nach Möglichkeit bereits im Vorkernstadium vorgenommen. Embryonen werden nur in Ausnahmefällen eingefroren, wenn, wie in den o.g. Fällen, die Übertragung unerwartet nicht stattfinden kann. Die gezielte Erzeu­gung überzähliger Embryonen zum Zweck der Konservierung ist gesetzlich verboten.8Vgl. §1(1)5 ESchG. Vorkernstadien hingegen dürfen mit dem Ziel hergestellt werden, sie anschließend zu konservieren.

Einmal eingefroren, gibt es verschiedene Möglichkeiten, weiter mit diesen Vorkern­stadien/Embryonen zu verfahren:

  1. Ist die Kinderwunschbehandlung noch nicht abgeschlossen, besteht die Möglich­keit, dass die Vorkernstadien/Embryonen zu einem späteren Zeitpunkt für die eigene Fortpflanzung des Paares Verwendung fin­den. Hat z.B. eine vorausgegangene künst­liche Befruchtung nicht zu einer Schwan­gerschaft geführt oder wünscht ein Paar sich ein weiteres Kind, kann es auf die tief­gefrorenen Vorkernstadien/Embryonen zu­rückgreifen. Ist diese Möglichkeit noch offen, dann ist noch nicht von überzähligen Embryonen im eigentlichen Sinne zu spre­chen. Als überzählig gelten Vorkernsta­dien/Embryonen erst, wenn eine Verwen­dung durch die genetischen Eltern nicht mehr in Frage kommt.9Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 14. Dann bestehen fol­gende Optionen:
  2. Paare mit überzähligen Embryonen können deren Freigabe für Forschungszwe­cke an embryonalen Stammzellen erwägen. Erkenntnisse, die dadurch gewonnen wer­den, könnten der Medizin zu bedeutenden Fortschritten verhelfen, jedoch auf Kosten des Lebens des Embryos. Ob dies rechtlich eine zulässige Option ist, hängt von der Gesetzgebung des jeweiligen Staates ab. In Deutschland ist die Forschung an überzäh­ligen Embryonen (bislang) verboten, da dem Embryo ab der Kernverschmelzung rechtlich gesehen der volle Schutz der Men­schenwürde gilt, in Ländern wie der Schweiz oder Großbritannien hingegen ist die verbrauchende Embryonenforschung erlaubt.
  3. Die Eltern können sich auch für die dauerhafte Kryokonservierung ihrer über­zähligen Vorkernstadien/Embryonen ent­scheiden. Auf diese Weise kann eine end­gültige Entscheidung über Leben oder Tod des Vorkernstadiums/Embryos aufgescho­ben werden. Die Aussagen darüber, ob die Dauer der Lagerung sich auf die Lebensfä­higkeit der Vorkernstadien/Embryonen auswirkt, sind widersprüchlich.10Vgl. Jofer, Regulierung, 431 mit http://www.muenster-kinderwunschzent­rum.de/kinderwunsch/behandlung/kryokonservie­rung [17.11.2017]. 
  4. Sollen die Vorkernstadien/Embryonen nicht auf unbestimmte Zeit ihrem Schicksal überlassen werden, können Eltern sich da­für entscheiden, sie auftauen und sterben zu lassen. Da nach dem Auftauen die natürli­che, durch die Kryokonservierung unter­brochene Entwicklung wieder einsetzt, diese jedoch nur bis zu einem bestimmten Stadium außerhalb des Mutterleibes erfol­gen kann, hat das Auftauen letztlich die Zerstörung des Embryos zur Folge.
  5. Die zurzeit einzige Möglichkeit, über­zähligen Vorkernstadien/Embryonen die Chance der Weiterentwicklung zu eröffnen, besteht in deren Freigabe zur Adoption. Im Zuge des Heterologen Embryotransfers (HET) werden sie mit Zustimmung der ge­netischen Eltern auf eine genetisch nicht verwandte Frau übertragen, die das Kind austrägt und anschließend selbst aufzieht oder zur Adoption freigibt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Adoption von Vorkernstadien/Embryonen rechtlich zulässig ist, ist von Land zu Land unter­schiedlich geregelt.

III. Die Rechtslage der Embryo­adoption11Soweit nicht ausdrücklich unterschieden, umfasst der Begriff „Embryoadoption“ im Folgenden sowohl Embryonen als auch Vorkernstadien. in Deutschland

Die Handhabung der Embryoadoption wird in Deutschland dadurch erschwert, dass die rechtlichen Bestimmungen auch nach Ein­schätzung von Fachleuten Regelungslücken aufweisen. 

Eindeutig untersagt sind zum Wohl des Kindes bestimmte Handlungen im Umfeld der Embryoadoption, die geeignet sind, eine gespaltene Mutterschaft herbeizuführen.12Durch die Mittel der Reproduktionsmedizin wäre es denkbar, dass ein Kind drei verschiedene Mütter hat: eine genetische, von der die Eizelle stammt; eine Geburtsmutter, die das Kind austrägt und gebiert; und eine soziale Mutter, die das Kind aufzieht. Verboten sind zum Beispiel die Spende unbefruchteter Eizellen,13Vgl. § 1(1)1 ESchG. künstliche Be­fruchtungen, bei denen von Beginn an die Spende des Embryos intendiert ist,14Vgl. §1(2) ESchG. sowie Heterologe Embryotransfers, wenn die Frau das Kind nur austragen, aber nicht aufzie­hen möchte.15Vgl. § 1(1)7 ESchG. Ebenso wenig dürfen Embry­onen für Zwecke gespendet werden, die nicht ihrer Erhaltung dienen (z.B. für For­schungszwecke).16Vgl. § 2(1) ESchG.

Ausdrücklich erlaubt ist die Embryoadop­tion in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zu differenzieren ist da­bei zwischen Embryonen und Vorkernsta­dien:

Embryonen zu adoptieren, ist zulässig, wenn aus einem der oben genannten Gründe bereits ein überzähliger Embryo vorliegt und die austragende Frau nach der Geburt bereit ist, für das Kind zu sorgen, also nicht lediglich als Leihmutter fun­giert.17Vgl. § 1(1)7 ESchG. „In diesen Fällen tritt das Ziel, eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern, hinter die im Einzelfall bestehende Chance der Weiterentwicklung des Embryos zu­rück.“18Deutscher Ethikrat, Embryospende, 34-35.

Rechtlich nicht eindeutig geklärt ist, ob die Freigabe zur Adoption auch für Vorkern­stadien zulässig ist, denn die Bestimmun­gen des ESchG können in dieser Frage un­terschiedlich ausgelegt werden. Im We­sentlichen dreht sich die Diskussion um die Frage, wann eine Eizelle als „befruchtet“ gilt:19Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 37-38.

Das ESchG besagt, dass eine künstliche Befruchtung nur erfolgen darf, um eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.20Vgl. §§ 1(1)2 und 1(2) ESchG. Eine künstli­che Befruchtung mit der Absicht, den Emb­ryo zu spenden, ist nicht erlaubt. Fraglich ist nun, ob Vorkernstadien zum Zeitpunkt der Kryokonservierung bereits befruchtet sind oder erst durch die Weiterkultivierung nach dem Auftauen befruchtet werden

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig be­antworten, weil die Befruchtung ein Pro­zess ist (man spricht von der „Befruch­tungskaskade“), der mit dem Eindringen der Samenzelle in die Eizelle beginnt und erst mit der Verschmelzung der Vorkerne zum Abschluss kommt. Nimmt man den Beginn des Befruchtungsprozesses zum Maßstab, ist die Befruchtung der Vorkern­stadien schon vor deren Kryokonservierung erfolgt, und zwar noch in der Absicht, eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Folglich läge kein Gesetzesverstoß vor, wenn die Vor­kernstadien im weiteren Verlauf überzählig und zur Adoption freigegeben werden. Wird eine Eizelle hingegen erst dann als befruchtet angesehen, wenn der Befruch­tungsprozess beendet ist, wären das Auf­tauen und Weiterkultivieren der Vorkern­stadien mit deren Befruchtung gleichzuset­zen. Geschieht dies in der Absicht, den dar­aus folgenden Embryo zu spenden, wäre ein Verstoß gegen das ESchG gegeben.

Da bislang keine gesetzliche Klärung er­folgt ist, ob Vorkernstadien bereits vor der Kryokonservierung als befruchtet gelten oder erst durch die Weiterbehandlung be­fruchtet werden, bewegen sich die Spende und Adoption von Vorkernstadien rechtlich in einer Grauzone.21Gegen den Vorstand des „Netzwerk Embryonenspende“ wurde im Mai 2017 wegen der Vermittlung von Vorkernstadien Strafbefehl erlassen; eine abschließende Gerichtsverhandlung steht noch aus (vgl. Mück-Raab, Strafbefehl).

IV. Zum Begriff „Embryoadoption

Vor der Auseinandersetzung mit der Frage, wie die Embryoadoption ethisch zu bewer­ten ist, ist es ratsam, den in diesem Zusam­menhang allgemein gebräuchlichen Begriff der „Adoption“ zu reflektieren.

Die Adoption von Embryonen weist einer­seits Gemeinsamkeiten mit der Adoption bereits geborener Kinder auf, sodass die Bezeichnung „Adoption“ naheliegt: 

In beiden Fällen entsteht eine Eltern-Kind-Beziehung, die einer genetischen Ver­wandtschaft entbehrt. Für die annehmenden Eltern stellt sich gleichermaßen die Heraus­forderung, das Kind über seine Herkunft aufzuklären, während die abgebenden El­tern jeweils einwilligen, „ihr Kind“ nicht aufwachsen zu sehen und vielleicht nie kennenzulernen. Das Kind muss sowohl bei der Adoption als Embryo als auch bei der nachgeburtlichen Adoption anzunehmen lernen, dass es nicht bei seinen genetischen Verwandten (Eltern sowie möglichen Ge­schwistern) lebt.22Vgl. Brakman, Introduction, 13.

Aufgrund dieser ähnlichen Folgen wird die Annahme eines Embryos von manchen als Form der klassischen Adoption angesehen, nur dass diese bei Embryonen zu einem sehr frühen Zeitpunkt erfolgt.23Vgl. Waters, Adoption, 46.

Daneben gibt es aber auch bedeutende Un­terschiede zwischen der Adoption eines Embryos und eines bereits geborenen Kin­des: 

Im Falle der Embryoadoption übernimmt die annehmende Mutter nicht nur die sozi­ale Mutterrolle, sondern auch eine biologi­sche, indem sie das Kind selber austrägt. Durch die Erfahrung von Schwangerschaft und Geburt ist die Adoptivmutter eines Embryos physisch und psychisch in ganz anderer Weise und zu einem viel früheren Zeitpunkt mit dem Kind verbunden, als es bei der klassischen Adoption der Fall ist. Spricht die Frau bzw. das Paar nicht über die Umstände der Zeugung, dann begegnet die zunächst schwangere und dann gebä­rende Frau ihrer sozialen Umwelt zudem als die tatsächliche Mutter des Kindes, wohin­gegen sich eine Adoption üblicherweise nicht verheimlichen lässt.24Vgl. Brakman, Introduction, 13.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Situa­tion des Kindes. Die klassische Adoption bezieht sich auf bereits geboreneKinder, deren Versorgung durch die genetischen Eltern nicht gewährleistet wird. Nicht zu handeln bedeutet, das Kind einer Gefähr­dung seines Wohls auszusetzen. Die Emb­ryoadoption hingegen bezieht sich auf un­geborenes Leben, dem aufgrund der Kryo­konservierung bei Nichthandeln (zumindest mittelfristig) kein Schaden entsteht. Die unterschiedliche Art der Dringlichkeit zeigt, dass der Adoptionsbegriff bei der Embryo­adoption auf eine Situation angewendet wird, für die er ursprünglich nicht gedacht ist.25Vgl. Mayoue, Challenges, 279-280. 

Die Freigabe überzähliger Embryonen als „Adoption“ zu bezeichnen, wird dem Sach­verhalt nicht gerecht. Zwar führen die klas­sische Adoption und die Embryoadoption zu einem ähnlichen Ergebnis – nämlich einer nicht genetisch grundgelegten Eltern-Kind-Beziehung, die für alle Beteiligten Herausforderungen mit sich bringt –, die Wege dorthin sind jedoch grundverschie­den.26Weil es so geläufig ist, wird im Folgenden den­noch weiterhin die Bezeichnung „Embryoadoption“ verwendet.

V. Medizinethische und Biblisch-Theologische Orientierung zum Status embryonalen Lebens

Der Diskussion über den richtigen Umgang mit überzähligen Vorkernstadien/ Embryo­nen ist eine andere Frage vorgelagert, näm­lich die nach deren moralischen Status: Sind Vorkernstadien und Embryonen menschliche Wesen mit vollem Personen­status, sind sie bloßes Gewebe und damit einem Besitzgegenstand vergleichbar oder sind sie zwischen diesen beiden Polen ein­zuordnen, also noch kein richtiges mensch­liches Leben, aber doch mehr als nur ein Ding? Welche Umgangsformen mit über­zähligen Vorkernstadien/Embryonen ange­messen erscheinen, hängt davon ab, wie man die Frage nach ihrem Status – und ih­rer Schutzwürdigkeit – beantwortet. 

5.1 Zur Unterscheidung von Mensch und Person

Gibt es einen Unterschied zwischen Men­schen und Personen? Wer diese Frage be­jaht, verweist als Begründung darauf, dass nicht alle Menschen die Eigenschaften und Fähigkeiten aufweisen, die das Personsein im Allgemeinen kennzeichnen (z.B. das Bewusstsein).27So z.B. Peter Singer (vgl. Spaemann, Personen, 252). Personsein wird damit zu einer Unterkategorie des Menschseins, von der bestimmte Menschen wie auch Früh­formen menschlichen Lebens ausgenom­men sind. Der Anspruch auf bestimmte Rechte wiederum ist vom Personenstatus abhängig, sodass nicht allen Menschen die­selben Rechte zustehen. Angewendet auf embryonales Leben bedeutet dies, dass sol­ches Leben nicht in demselben Maß schüt­zenswert ist wie das Leben von Personen.Diese Sichtweise ist jedoch problematisch. Dass Personen in der Regel bestimmte Ei­genschaften und Fähigkeiten aufweisen, ist nicht notwendigeBedingung, sondern all­gemeineFolge ihres Personseins. Das heißt, dass die Gruppe der Personen allgemein, nicht aber jedes einzelne zu ihr gehörende Individuum bestimmte geistige Fähigkeiten ausbildet. Aus dem Fehlen von Eigen­schaften und Fähigkeiten (z.B. aufgrund von Fehlentwicklungen) kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass ein be­stimmter Mensch keine Person sei.28Vgl. Spaemann, Personen, 256-258.

Wenn nun nicht Eigenschaften und Fähig­keiten das Personsein begründen, was ist es dann, was den Menschen zur Person macht?Als lebendige Wesen stehen die Menschen in einem Herkunftsverhältnis zueinander. Zur Personengemeinschaft gehören Men­schen nicht aufgrund bestimmter sich all­mählich ausbildender Eigenschaften und Fähigkeiten, sondern allein aufgrund der ihrer menschlichen Abstammung. Das Per­sonsein muss nicht erst durch bestimmte Leistungsmerkmale unter Beweis gestellt werden, sondern ist bereits mit der Entste­hung des Menschen mitgegeben.29Vgl. dazu Spaemann, Personen, 254-264.

Die Ausdrücke „Menschsein“ und „Per­sonsein“ sind also deckungsgleich und nicht voneinander zu trennen, sodass das Per­sonsein mit dem Menschsein beginnt und mit ihm endet. 

Wir sehen: Ob Vorkernstadien und Embry­onen als Personen zu betrachten und ent­sprechend zu schützen sind, hängt davon ab, ob man davon ausgeht, dass der Mensch sich erst (und nicht in jedem Exemplar) zur Person entwickelt oder ob er sich von An­fang an als Person entwickelt.

5.2 Zum Beginn menschlichen Lebens

Während die Frage, ob Menschen und Per­sonen zu unterscheiden sind, v.a. von Philo­sophen diskutiert wird, wird die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens auch an Mediziner und Naturwissenschaftler gestellt. Auch hier gehen die Auffassungen auseinander, wann überhaupt ein neuer Mensch entsteht. Während die einen in der Befruchtung den Beginn des natürlichen Lebens eines Menschen sehen, sehen an­dere den Beginn erst in späteren Einschnit­ten im Verlauf der Schwangerschaft. Die Meinungen dazu umfassen die Einnistung in der Gebärmutter, den Ausschluss der Mehrlingsbildung, die Überlebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibes, das Einsetzen von Hirntätigkeit oder Empfindungsfähig­keit, die erste Bewegung sowie die Ge­burt.30Vgl. Rae, Moral Choices, 138-141.

Diesen Erwägungen ist die Befruchtung als Beginn des menschlichen Lebens aus min­destens zwei Gründen vorzuziehen:

  1. Die vorgeschlagenen Zäsuren im Schwangerschaftsverlauf bergen das Risiko menschlicher Willkür. Ihre Vielzahl zeigt, dass der Beginn menschlichen Lebens sich auf diese Weise nicht eindeutig bestimmen lässt. Der willkürärmste Zeitpunkt für den Beginn des Lebens ist die Befruchtung, von der ausgehend die gesamte Schwanger­schaft ihren Lauf nimmt.31Vgl. Huber, Mensch, 45.
  2. Entstünde menschliches Leben erst im Verlauf der Schwangerschaft, wäre damit vorausgesetzt, dass – zu welchem Zeitpunkt auch immer – aus einem „Etwas“ ein „Je­mand“ würde. Da nun aber nicht entwi­ckelte Eigenschaften den Menschen zur Person machen, sondern seine von Anfang an bestehende menschliche Abstammung (s.o.), ist ein solcher Statuswechsel wäh­rend der Schwangerschaft nicht gegeben. Dieser Tatsache wird allein die Befruchtung als Merkmal für den Beginn menschlichen Lebens gerecht.

Da der Begriff „Befruchtung“ auf die ge­samte Befruchtungskaskade (von ca. 24 Stunden) angewendet wird, bleibt die Frage, ob menschliches Leben bereits mit dem Eindringen der Samen- in die Eizelle beginnt oder erst mit der Verschmelzung der Vorkerne. Zwar führt erst die Kernver­schmelzung dazu, dass sich der genetische Code des neuen Menschen bildet, die spezi­fischen elterlichen Erbinformationen, die bei der Kernverschmelzung kombiniert werden, sind jedoch mit dem Eindringen eines bestimmten Spermiums in die Eizelle bereits vorgegeben Die Entwicklung dieses (bei Mehrlingen: dieser) speziellen Men­schen nimmt also ab dem Befruchtungsbe­ginn ihren Lauf, sodass trotz der rechtlichen Differenzierung sowohl Embryonen als auch Vorkernstadien Formen menschlichen Lebens sind.

5.3 Zur Unantastbarkeit menschlichen Le­bens

Aus theologischer Sicht ist für den Wert menschlichen Lebens ausschlaggebend, dass Gott selbst, als der Schöpfer, den Men­schen ins Leben ruft und ihm die Gotteben­bildlichkeit zuspricht (vgl. 1. Mose 1,26-27). Dadurch verleiht er ihm eine unschätz­bare Würde, die den Menschen als Gegen­über Gottes von der restlichen Schöpfung abhebt (vgl. Ps 8,5-7). Als transzendente Größe kann diese Würde ausschließlich von Gott, nicht aber von anderen Menschen verliehen (oder abgesprochen) werden.

Da das biblische Zeugnis keinen Hinweis darauf gibt, dass die Gottebenbildlichkeit dem Menschen erst ab einer bestimmten Entwicklungsstufe zuteil wird, ist von An­fang an eine tiefe Achtung vor dem menschlichen Leben geboten. Aus dieser Achtung folgt nicht nur das Tötungsverbot (2. Mose 20,13), sondern auch das Gebot, sich besonders für das Leben der Schwa­chen und Schutzlosen einzusetzen, wie die Verkündigung Jesu deutlich macht (vgl. Lk 10,25-37).32Vgl. Raedel, Lebensbeginn, 21-23. Als frühe Formen menschli­chen Lebens sind Vorkernstadien/Embryonen davon nicht ausgenommen.

5.4 Fazit

Weil Menschsein und Personsein nicht voneinander zu trennen sind, das Mensch­sein jedoch aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung ab der Befruchtung mit dieser beginnt, ist der Status embryonalen Lebens nicht von dem Status geborenen Lebens zu unterscheiden. Aus der Gottebenbildlichkeit aller Menschen ergeben sich Folgen für einen christlich-ethisch verantwortbaren Umgang mit überzähligen Vorkernstadien/ Embryonen.

VI. Sozialethische Reflexion: Zum Umgang mit kryokonservierten Vorkernstadien/Embryonen

6.1 Zur Kryokonservierung33Vgl. zu den folgenden Ausführungen Maio, Technik, 11-24.

Wie die Reproduktionsmedizin als Ganze fördert auch die Kryokonservierung die Vorstellung von menschlichem Leben als einem Produkt, das vom Menschen mach­bar und sodann für ihn verfügbar ist. Mit Blick auf die Machbarkeit wird überse­hen, dass die Reproduktionsmedizin dem Leben zwar zur Entstehung verhelfen, die­ses aber nicht im technischen Sinne her­stellen kann. Hinsichtlich der Verfügbarkeit besteht die Gefahr grundsätzlich darin, dass „das zu ‚produzierende‘ Kind als Mittel benutzt wird zur Erfüllung eines Wun­sches“34Maio, Technik, 17.. Konkret äußert sich diese Verfü­gung über menschliches Leben beispiels­weise, indem man es kryokonserviert, um es dann bei Bedarf auftauen und weiterkul­tivieren zu können bzw. bei ausbleibendem Bedarf als „Überproduktion“ einzulagern oder zu entsorgen.

Eine solche Instrumentalisierung ist nicht mit der Achtung vereinbar, die dem Men­schen als Geschöpf und Ebenbild Gottes – beides bleibt er auch im Zuge der Repro­duktionsmedizin! – gebührt. Wer unterbre­chend in die Entwicklung eines Menschen­lebens eingreift und über dessen Ob und Wann verfügt, dringt in einen Bereich vor, der allein Gott als dem Schöpfer des Lebens vorbehalten und der Verfügungsgewalt des Menschen entzogen sein sollte. 

Da die Kryokonservierung in vielen Fällen jedoch bereits erfolgt ist, stellt sich die Frage, wie aus christlich-ethischer Sicht weiter mit diesen tiefgefrorenen Vorkern­stadien/Embryonen verfahren werden kann.

6.2 Zu den möglichen Umgangsformen

(1) Verwendung zur eigenen Fortpflanzung

Im Idealfall entscheidet sich das Paar, von dem die Ei- und die Samenzelle stammen, die tiefgefrorenen Vorkernstadien/Embry­onen für seine eigene Fortpflanzung zu nut­zen, sodass diese im eigentlichen Sinne gar nicht überzählig werden. 

(2) Freigabe für Forschungszwecke

Die Option, überzählige Embryonen (Vor­kernstadien sind hier nicht von Bedeutung) für Forschungszwecke freizugeben, ist aus christlicher Sicht abzulehnen. Da der Mensch von Anfang an, damit bereits als Embryo, schützenswert ist, darf er nicht für Zwecke eingesetzt werden, die seinem Le­ben ein Ende setzen, wie es bei der ver­brauchenden Stammzellforschung der Fall ist.

Dieser Sichtweise gegenüber steht der er­hebliche medizinische Nutzen, den die For­schung an embryonalen Stammzellen mit sich brächte. Befürworter argumentieren, dass durch die Freigabe ohnehin überzähli­ger Embryonen für Forschungszwecke un­zählig vielen Patienten geholfen werden könne.35In Ländern, die die verbrauchende Stammzellfor­schung zulassen, bleiben die Ergebnisse allerdings bislang weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/sachstand [23.11.2017, nicht mehr verfügbar Stand 28.06.2023. Aktuelle Ergebnisse einsehbar unter https://www.drze.de/de/forschung-publikationen/im-blickpunkt/stammzellen/stammzellen]

Doch so verlockend diese Aussicht auch scheint: Wer den Tod ungeborenen Lebens zugunsten geborenen Lebens in Kauf nimmt, impliziert damit eine abgestufte Schutzwürdigkeit, die der biblischen Schöpfungstheologie widerspricht. Kein Mensch, ob geboren oder nicht, darf jemals für die Zwecke anderer Menschen instru­mentalisiert werden.36Vgl. Meilaender, Not by Nature, 99-102.

(3) Dauerhafte Kryokonservierung

Die dauerhafte Kryokonservierung ist eine Option, die überzähligen Vorkernstadien/ Embryonen weder das Leben ermöglicht noch gezielt deren Tod herbeiführt. An einer solchen Entscheidung ist gutzu­heißen, dass sie es vermeiden möchte, den Vorkernstadien/Embryonen über ihre Kry­okonservierung hinaus weiteres Unrecht zuzufügen, konkret: sie ohne Überlebens­perspektive aufzutauen. Doch bedeutet die dauerhafte Kryokonservierung für die Vor­kernstadien/Embryonen auch, dass ihre durch Menschentun eingeleitete Entwick­lung unterbrochen bleibt und ihnen damit ihre natürliche Entwicklung verwehrt wird. Abgesehen von den praktischen Proble­men37Zum Beispiel die Frage, wer die Verantwortung für die eingefrorenen Vorkernstadien/Embryonen trägt, nachdem die genetischen Eltern verstorben sind (vgl. Keenan, Development, 223).  wird das andauernde Einfrieren der Würde embryonalen Lebens nicht gerecht, denn dieses ist kein Produkt, das unbeachtet in Tiefkühlvorrichtungen lagern sollte, weil niemand es mehr braucht.

(4) Auftauen und sterben lassen

Die Möglichkeit, überzählige Vorkernsta­dien/Embryonen aufzutauen und sterben zu lassen, findet unter Christen sowohl Befür­worter als auch Gegner.

Befürworter argumentieren, dass das Auf­tauen und Sterbenlassen angesichts der Al­ternativen die würdevollste Art sei, mit überzähligen Vorkernstadien/Embryonen umzugehen. Sie schlagen vor, ihr Sterben liturgisch zu begleiten und sie so bewusst Gott anzubefehlen.38Vgl. Meilaender, Not by Nature, 105-106.

Andere halten ein solches Vorgehen für mit dem biblischen Tötungsverbot unvereinbar, weil der Auftauprozess und somit das Ster­ben gezielt ausgelöst werden. Zudem sei es verwerflich, die Vorkernstadien/Embryonen sterben zu lassen, wenn in Form der Emb­ryoadoption eine Möglichkeit besteht, ihr Leben zu retten.39Vgl. Rae, Moral Choices, 170; Brown, Ethical Considerations, 105-108.

Der Frage, ob die Embryoadoption tatsäch­lich eine ethisch vertretbare Alternative darstellt und daher dem Sterbenlassen vor­zuziehen ist, wird im Folgenden weiter nachgegangen.

(5) Freigabe zur Adoption

Die Freigabe zur Adoption ist das (bislang) einzige Mittel, überzähligen Vorkernsta­dien/Embryonen das Leben zu ermöglichen. Die Tatsache, dass alle anderen Optionen letztlich deren Tod bedeuten, fällt in der Diskussion um die Embryoadoption stark ins Gewicht. Wenn embryonales Leben von seinen ersten Anfängen an schützenswert ist, wie die Bibel es nahelegt, dann scheint klar, dass die Entscheidung zwischen Tod und Leben aus christlicher Sicht immer für das Leben gefällt werden muss. 

Ein weiteres Argument für die Embryo­adoption ist die große Zahl kinderloser Paare, die sich sehnlichst ein Kind wün­schen. Die Adoptionsmöglichkeit von Vor­kernstadien/Embryonen würde ihrer Not abhelfen und zugleich das Leben des Kin­des retten.40Vgl. von Hagens, Kinderlosigkeit, 132-133.

Unter diesen Gesichtspunkten scheint es wünschenswert, neben der Adoption von Embryonen auch die Adoption von Vor­kernstadien gesetzlich freizugeben. Jedoch ist auch die Praxis der Adoption nicht frei von ethischen Bedenken:

Die katholische Kirche beispielsweise lehnt die Embryoadoption aus grundsätzlichen ethischen Erwägungen ab. Weil die sexuelle Vereinigung (in der Ehe) und die Weiter­gabe des Lebens aus ihrer Sicht untrennbar zusammengehören, betrachtet sie jede Form künstlicher Befruchtung als moralisch un­erlaubt. Ihrem Verständnis nach ist die menschliche Sexualität exklusiv auf die beiden Ehepartner beschränkt, sodass eine Frau nur auf natürlichem Wege und nur durch ihren Ehemann schwanger werden darf.41Vgl. die Stellungnahme „Donum Vitae“ des Vatikans, II(A)1. S. auch Pacholczyk, Moral Objec­tionability, 69-77.  Im Zuge der Embryoadoption hinge­gen kommt es dazu, dass eine Frau ein Kind in sich trägt, das nicht Frucht der elterlichen Liebe und weder mit der schwangeren Frau noch mit ihrem Ehemann genetisch ver­wandt ist.

Daraus ergeben sich auch familienethische Anfragen: Im Gegensatz zur Adoption be­reits geborener Kinder sind die Elternrollen bei der Embryoadoption nicht klar definiert:Rechtlich gilt in Deutschland die Frau als Mutter, die das Kind zur Welt gebracht hat.42Vgl. § 1591 BGB. Die Vaterschaft ihres Ehemannes/ Lebensgefährten hingegen kann sowohl durch den biologischen Vater als auch spä­ter durch das Kind angefochten werden.43Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 48-51.

Die rechtliche Regelung der Mutterschaft, die auf die Vermeidung der Entstehung gespaltener Mutterschaften zielt, schafft zwar auf juristischer Ebene Klarheit, die biologische Ambivalenz bleibt jedoch be­stehen. Denn das Kind hat nicht nur zu der Frau eine Verbindung, die es geboren hat, sondern auch zu seiner genetischen Mutter. Durch die Adoption als Embryo wird das Kind ebenso wie seine „beiden Mütter“ vor die Herausforderung gestellt, dieses aufge­spaltene Herkunftsverhältnis in seine Iden­tität zu integrieren. 

Die Folgen, die es für ein Kind hat, weder seinen Vater noch seine Mutter eindeutig benennen zu können, müssen im Interesse des Kindeswohls weiter erforscht, und die Ergebnisse dieser Forschung in der Diskus­sion berücksichtigt werden.

Ein weiterer Einwand gegen die Adoption von Vorkernstadien/Embryonen betrifft die möglichen Auswirkungen auf den Bereich der Reproduktionsmedizin. Was als Notlö­sung beginnt, um überzähligen Vorkernsta­dien/Embryonen das Leben zu ermöglichen, kann sich, wenn die rechtlichen Vorausset­zungen erst einmal geschaffen sind, zu ei­ner neuen Behandlungsmethode bei Un­fruchtbarkeit entwickeln:

Für kinderlose Paare ist diese Option at­traktiv, weil sie trotz ihrer Unfruchtbarkeit eine Schwangerschaft durchleben, „ihr“ Kind selbst austragen und die „Adoption“, wenn gewünscht, leicht geheim halten kön­nen. Neben einem Rückgang der Bewerber­zahlen für herkömmliche Adoptionen wäre zu erwarten, dass die Nachfrage nach über­zähligen Vorkernstadien/Embryonen steigt. Dies wiederum wäre wirtschaftlich gesehen für Reproduktionsmediziner eine attraktive Entwicklung, denn sie könnten die über­zähligen Vorkernstadien/Embryonen, die sie an kinderlose Paare vermitteln, zuvor selbst produzieren.44Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryoadoption, 135; Pacholczyk, Moral Objectionability, 80. Damit wäre nicht nur das Bestreben hinfällig, die Entstehung überzähliger Vorkernstadien/Embryonen durch Einhaltung der (strikten) Dreierregel zu vermeiden; es wäre sogar eine gezielte Überproduktion denkbar. 

Die Möglichkeit einer derartigen Kommer­zialisierung ist ethisch bedenklich, weil embryonales Leben dadurch wie eine Ware gehandelt würde, was seinem Personensta­tus klar widerspricht.

Gleichzeitig darf die Erfolgsrate der Emb­ryoadoption nicht überschätzt werden. Eine erste Hürde wäre, dass die genetischen El­tern überhaupt zur Freigabe „ihrer“ Vor­kernstadien/Embryonen bereit sein müss­ten. Zudem liegt die Schwangerschaftsrate je Transfer bei erfolgreich aufgetauten Vor­kernstadien/Embryonen in Deutschland lediglich bei 25%; zu einer Lebendgeburt kommt es bei ca. 70% dieser Schwanger­schaften.45Vgl. Deutsches IVF-Register, Jahrbuch 2015, 6+25. Mehr als 75% der derzeit kryo­konservierten Vorkernstadien/Embryonen würden daher selbst bei flächendeckender Anwendung der Embryoadoption nie das Licht der Welt erblicken. 

All diese Bedenken sind eine deutliche Warnung, die Embryoadoption nicht leicht­fertig als Lösung für das Problem der über­zähligen Vorkernstadien/Embryonen einzu­führen. 

6.3 Ergebnis

Der Umgang mit überzähligen Vorkernsta­dien/Embryonen stellt aus christlich-ethi­scher Sicht ein Dilemma dar, aus dem es keinen guten Ausweg gibt: Im Fall des Auftauens und Sterbenlassens wird der si­chere Tod der Vorkernstadien/Embryonen in Kauf genommen, was durch die Embryo­adoption vermieden werden könnte. Wer den Weg der Embryoadoption beschreitet, bringt zwar seine Achtung vor der Würde des Embryos zum Ausdruck, stützt aber zugleich ein System, das immer neue und immer mehr verwaiste, praktisch dem Tod geweihte Embryonen hervorbringt.

VII. Fazit und Ausblick

Die Komplexität des Sachverhalts zeigt eindrücklich, welche Probleme sich erge­ben, wenn der Mensch in Bereiche ein­greift, die Gott als dem Schöpfer und Herrn vorbehalten sein sollten. Die Embryoadop­tion kann hinsichtlich der überzähligen Vorkernstadien/Embryonen allenfalls als Versuch bewertet werden, ein praktisch bestehendes Dilemma zugunsten des Rechts des verwaisten Embryos auf Leben aufzulö­sen.

Die Lösung ist ethisch jedoch anders zu bewerten als die Adoption eines bereits geborenen Kindes. Erstens ist die Freigabe zur Adoption zumeist die Folge einer un­gewollten Schwanger-, jedenfalls unge­wollten Mutterschaft, während der Embryo erst auf Verlangen der Eltern erzeugt wurde. Zweitens ist dem Kind seine Adop­tivsituation eher zumutbar, wenn diese ei­nem „Unfall“ geschuldet ist, nicht dem ge­planten menschlichen Handeln seiner gene­tischen Eltern. Schließlich ist die Gefahr der Kommerzialisierung deutlich größer, wenn es um verwaiste Embryonen geht, an denen diejenigen, die ihnen gegenüber in der Pflicht stehen, kein Interesse mehr ha­ben.

Die Frage nach der Zulassung der Embryo­adoption muss daher in die Diskussion ein­gebettet werden, wie verhindert werden kann, dass verwaiste Embryonen überhaupt entstehen. Wenn sich die künstliche Be­fruchtung nicht auf eine Weise durchführen lässt, die überzählige Embryonen praktisch auszuschließen vermag – und nichts deutet darauf hin, dass das möglich ist, dann muss die IVF als Basistechnologie für das An­fallen verwaister Embryonen in Frage ge­stellt werden. Wird dieser Zusammenhang nicht hergestellt, besteht die Gefahr, dass die einmal zugelassene – und in der Folge unvermeidlich beworbene – Embryoadop­tion nachträglich die Anwendung von Re­produktionstechnologien legitimiert, die überhaupt erst das Dilemma schaffen, aus dem die Embryoadoption dann der Ausweg sein soll. 

Wenn Christen sich dazu entschließen, verwaiste, faktisch dem Tod geweihte Emb­ryonen zu adoptieren, dann können sie da­für mit deren – nicht zu leugnendem – Le­bensrecht argumentieren. Das Vorhanden­sein verwaister Embryonen zu beklagen, ist jedoch nur dann überzeugend, wenn Chris­ten, um die eigens herbeigeführte Erzeu­gung von Embryonen zu vermeiden, auf die Inanspruchnahme der Reproduktionsmedi­zin verzichten und darin ein Zeichen für das Leben setzen. 

© 2018 Institut für Ethik & Werte

Kerstin Schmidt

Kerstin Schmidt

Endnoten

  • 1
    Ahr, Reproduktionsmedizin, 3.
  • 2
    Vgl. zu diesem Thema die Dokumentation „Künstliche Befruchtung: Gezeugt, nicht gemacht!?“ von Eva Dittmann (frei zugänglich unter www.ethikinstitut.de).
  • 3
    2015 lag die Schwangerschaftsrate pro Embryotransfer bei 31,9%, die Geburtenrate bei 23,5% (vgl. Deutsches IVF-Register, Jahrbuch 2015, 10).
  • 4
    Die Selektionsmöglichkeit wirft eigene ethische Fragen auf, denen hier nicht weiter nachgegangen werden kann.
  • 5
    Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 42-45.
  • 6
    Es sei denn, ihnen würde eine künstliche Einnistung ermöglicht, was Forschern im Rahmen der embryonalen Stammzellforschung 2016 erstmals gelang. Vgl. Schlütter, Menschliche Embryonen.
  • 7
    Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 15-16.
  • 8
    Vgl. §1(1)5 ESchG. Vorkernstadien hingegen dürfen mit dem Ziel hergestellt werden, sie anschließend zu konservieren.
  • 9
    Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 14.
  • 10
  • 11
    Soweit nicht ausdrücklich unterschieden, umfasst der Begriff „Embryoadoption“ im Folgenden sowohl Embryonen als auch Vorkernstadien.
  • 12
    Durch die Mittel der Reproduktionsmedizin wäre es denkbar, dass ein Kind drei verschiedene Mütter hat: eine genetische, von der die Eizelle stammt; eine Geburtsmutter, die das Kind austrägt und gebiert; und eine soziale Mutter, die das Kind aufzieht.
  • 13
    Vgl. § 1(1)1 ESchG.
  • 14
    Vgl. §1(2) ESchG.
  • 15
    Vgl. § 1(1)7 ESchG.
  • 16
    Vgl. § 2(1) ESchG.
  • 17
    Vgl. § 1(1)7 ESchG.
  • 18
    Deutscher Ethikrat, Embryospende, 34-35.
  • 19
    Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 37-38.
  • 20
    Vgl. §§ 1(1)2 und 1(2) ESchG.
  • 21
    Gegen den Vorstand des „Netzwerk Embryonenspende“ wurde im Mai 2017 wegen der Vermittlung von Vorkernstadien Strafbefehl erlassen; eine abschließende Gerichtsverhandlung steht noch aus (vgl. Mück-Raab, Strafbefehl).
  • 22
    Vgl. Brakman, Introduction, 13.
  • 23
    Vgl. Waters, Adoption, 46.
  • 24
    Vgl. Brakman, Introduction, 13.
  • 25
    Vgl. Mayoue, Challenges, 279-280. 
  • 26
    Weil es so geläufig ist, wird im Folgenden den­noch weiterhin die Bezeichnung „Embryoadoption“ verwendet.
  • 27
    So z.B. Peter Singer (vgl. Spaemann, Personen, 252).
  • 28
    Vgl. Spaemann, Personen, 256-258.
  • 29
    Vgl. dazu Spaemann, Personen, 254-264.
  • 30
    Vgl. Rae, Moral Choices, 138-141.
  • 31
    Vgl. Huber, Mensch, 45.
  • 32
    Vgl. Raedel, Lebensbeginn, 21-23.
  • 33
    Vgl. zu den folgenden Ausführungen Maio, Technik, 11-24.
  • 34
    Maio, Technik, 17.
  • 35
    In Ländern, die die verbrauchende Stammzellfor­schung zulassen, bleiben die Ergebnisse allerdings bislang weit hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. Vgl. http://www.drze.de/im-blickpunkt/stammzellen/sachstand [23.11.2017, nicht mehr verfügbar Stand 28.06.2023. Aktuelle Ergebnisse einsehbar unter https://www.drze.de/de/forschung-publikationen/im-blickpunkt/stammzellen/stammzellen]
  • 36
    Vgl. Meilaender, Not by Nature, 99-102.
  • 37
    Zum Beispiel die Frage, wer die Verantwortung für die eingefrorenen Vorkernstadien/Embryonen trägt, nachdem die genetischen Eltern verstorben sind (vgl. Keenan, Development, 223). 
  • 38
    Vgl. Meilaender, Not by Nature, 105-106.
  • 39
    Vgl. Rae, Moral Choices, 170; Brown, Ethical Considerations, 105-108.
  • 40
    Vgl. von Hagens, Kinderlosigkeit, 132-133.
  • 41
    Vgl. die Stellungnahme „Donum Vitae“ des Vatikans, II(A)1. S. auch Pacholczyk, Moral Objec­tionability, 69-77. 
  • 42
    Vgl. § 1591 BGB.
  • 43
    Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryospende, 48-51.
  • 44
    Vgl. Deutscher Ethikrat, Embryoadoption, 135; Pacholczyk, Moral Objectionability, 80.
  • 45
    Vgl. Deutsches IVF-Register, Jahrbuch 2015, 6+25.

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