Adoption
Wenn Kinder neue Eltern finden
I. Einleitung
Es gibt viele Gründe, sich mit dem Thema Adoption zu beschäftigen. Die einen möchten gerne ein Kind adoptieren, andere überlegen, eines zur Adoption freizugeben, und wieder andere sind als Adoptierte unmittelbar mit ihrer eigenen Lebensgeschichte betroffen oder als Außenstehende an diesem Thema interessiert. Jede Beschäftigung mit dem Thema Adoption wirft neben sachlichen und organisatorischen auch grundlegende ethische Fragen auf. Dabei ist es nicht so sehr die Praxis der Adoption an sich, an der sich die Geister scheiden, sondern vielmehr die Frage: Wer sollte wen unter welchen Umständen adoptieren (dürfen)?1Vgl. Stout, Conversation, 117.
Etwa die Hälfte bis Zweidrittel der jährlichen Adoptionen in Deutschland sind sogenannte Stiefelternadoptionen.2Zu diesen und den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25. In diesem Fall adoptiert der neue Partner eines Elternteils dessen Kind(er) aus einer früheren Beziehung. Eine solche Adoption hat in erster Linie rechtliche Konsequenzen, ohne dass sich dadurch an der gelebten Familienkonstellation etwas ändert.
Adoptionen durch Verwandte hingegen sind äußerst selten. Jedes Jahr können nur rund 5% der Kinder, die eine Adoptivfamilie benötigen, bei Verwandten untergebracht werden und so in einem zumindest annähernd vertrauten Umfeld weiterleben.In den verbleibenden Fällen (jährlich zwischen 30% und 50%) steht das Kind zu keinem der beiden Adoptivelternteile in einem leiblichen oder sonstigen Verwandtschaftsverhältnis. Um diese Art der Adoption und ihre ethischen Implikationen wird es im Folgenden schwerpunktmäßig gehen, auch wenn es zum Teil Überschneidungen mit den zuvor genannten Formen gibt.3Ethisch äußerst bedeutsam ist darüber hinaus die Frage nach der Adoption von Embryonen. Weil sich für diese Praxis noch einmal eigene ethische Fragen stellen, soll diese Frage einer eigenständigen Abhandlung vorbehalten bleiben.
II. Ein Blick in die Geschichte der Adoptionspraxis
Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass es die Praxis der Adoption schon sehr lange gibt, dass sich das Anliegen, dem sie dienstbar gemacht wurde, sowie der gesellschaftliche Kontext, in dem Adoptionen vollzogen wurden, gewandelt haben:
2.1. Altertum4Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kindesannahme, 29-107.
Durch archäologische Funde lässt sich belegen, dass Adoptionen bereits im Alten Mesopotamien, Ägypten und antiken Griechenland praktiziert wurden.5Der Codex Hammurapi (18. Jh. v. Chr.) und die Gesetze Solons (6. Jh. v. Chr.) beispielsweise enthalten Regelungen zu Adoptionen, die ein recht umfassendes Bild der damaligen Adoptionspraxis ergeben. Damals dienten Adoptionen primär den Interessen der Adoptierenden. Vor allem bei Kinderlosigkeit oder fehlenden männlichen Nachkommen konnte man auf diesem Weg zu einem – meist schon erwachsenen – Erben gelangen und damit sowohl den Fortbestand der Familie als auch die eigene Versorgung im Alter sichern.
Für das Römische Reich lässt sich erstmals eine umfassende Entwicklung des Adoptionsrechts nachweisen. Vom Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.) bis hin zur Gesetzgebung unter Kaiser Justinian I. (um 530 n. Chr.) finden sich zahlreiche Anordnungen, die bezeugen, dass der Adoption im römischen Recht große Bedeutung zukam. Sie diente auch hier vornehmlich der Sicherung der Familienstruktur. Ihre rechtlichen Bestimmungen wurden wiederholt den Bedürfnissen der Zeit angepasst.
2.2. Mittelalter6Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kindesannahme, 122-141+152.
Als das römische Recht im Frühmittelalter weitgehend in Vergessenheit geriet, nahm auch die Bedeutung von Adoptionen stetig ab. Zwar entdeckten die Gelehrten ab dem 11. Jh. mit den Rechtsschriften des Römischen Reiches auch die Bestimmungen zur Adoption neu. Diese waren jedoch weitgehend tote Theorie, da es die Adoption in der Praxis, von Einzelfällen abgesehen, nicht mehr gab.
Dieser drastische Rückgang der Adoptionspraxis im Mittelalter lässt sich im Wesentlichen auf zwei Gründe zurückführen: Zum einen wurde das Erbrecht für Adoptierte, das in der Antike oft dazu geführt hatte, dass leibliche Kinder zugunsten eines „gewählten Erben“ benachteiligt wurden, eingeschränkt. Als für die Erbfolge nun wieder das verwandtschaftliche Verhältnis maßgebend war, verlor die Adoption aus vermögensrechtlicher Sicht ihre Attraktivität.
Darüber hinaus entwickelte sich im Mittelalter eine starke Betonung der ehelichen Abstammung, sodass Adoptivverhältnisse nicht länger erstrebenswert schienen. Wenn Kinder aus einer Not heraus einer Adoption bedurften, versuchte man, sie bei Verwandten oder Nachbarn unterzubringen. Alternativ wurden sie von Waisen-, Armenhäusern oder wohltätigen Stiftungen aufgenommen.
2.3. Neuzeit7Vgl. zu den folgenden Ausführungen Schott, Kindesannahme, 166-228; Paulitz, Adoptions-vermittlung, 19-26.
In der Neuzeit bemühte man sich darum, Adoptionen durch fremde Familien zumindest rechtlich wieder zu regeln. Eine vermehrte Anwendung in der Praxis hatten diese Gesetze jedoch lange Zeit nicht zur Folge. Adoptionen blieben die Ausnahme. Noch um die Wende zum 19. Jh., als man durch Kodifikationen eine lückenlose juristische Regelung sämtlicher Sachverhalte anstrebte, wurden Bestimmungen zur Adoption mehr der Vollständigkeit halber aufgenommen, als dass dazu eine praktische Notwendigkeit bestanden hätte.
Zu Veränderungen kam es vor allem in der zweiten Hälfte des 20. Jhs. In der Nachkriegszeit sah man in der Adoption eine gute Möglichkeit, die vielen elternlosen und unehelichen Kinder zu versorgen. So fanden Adoptionsbelange ihren Weg zurück in den Alltag der Menschen. Ab den 1970er Jahren kam es verstärkt zur Adoption ausländischer Kinder durch deutsche Familien, während gleichzeitig immer weniger inländische Kinder zur Adoption freigegeben wurden. Die beiden wichtigsten Gründe dafür lagen zum einen darin, dass inzwischen auch uneheliche Kinder gesellschaftlich eher akzeptiert und deshalb von ihren eigenen Eltern aufgezogen wurden. Zum anderen führte die weitgehende Freigabe der Abtreibung dazu, dass ungewollt schwangere Frauen sich immer häufiger gegen das Austragen ihres Kindes entschieden. So sank die Zahl der im Inland zur Adoption freigegebenen Kinder.
Infolge dieser Veränderungen wurde das Adoptionsrecht des BGB 1976 grundlegend novelliert. Als entscheidendes Kriterium für die Vermittlung rückte das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Neue Bedeutung erlangte die Stiefkindadoption, zu der es nun vermehrt kam und die der Regelung bedurfte.
Wie dieser geschichtliche Abriss zeigt, wurden seit jeher Kinder in fremde Familien adoptiert, jedoch waren lange Zeit vermögensrechtliche Aspekte ausschlaggebend. Die heute gängige Adoptionspraxis zum Wohl des Kindes ist hingegen ein relativ junges Phänomen.
III. Die aktuelle Situation in Deutschland
3.1. Adoption im Abwärtstrend
Aktuell sind die Adoptionszahlen8Zu den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25. in Deutschland rückläufig. Innerhalb von 20 Jahren hat sich die Zahl der jährlich adoptierten Kinder mehr als halbiert!9Von 7969 Adoptionen im Jahr 1995 auf 3812 Adoptionen im Jahr 2015. Die Altersstruktur hingegen ist konstant geblieben: In den seltensten Fällen erfolgt die Adoption bereits als Säugling (im ersten Lebensjahr),10In den meisten Jahren betreffen (deutlich) weniger als 5% aller Adoptionen Säuglinge. am häufigsten zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr.
Es werden nicht nur weniger Kinder und Jugendliche zur Adoption freigegeben, auch die Zahl der Adoptionsbewerber geht stark zurück. Kamen 1995 noch 15 Bewerber auf ein Kind/einen Jugendlichen, waren es 2015 nur noch 7. Diese Entwicklung erklärt sich maßgeblich dadurch, dass unerwünschte Kinder in vielen Fällen abgetrieben werden und dass kinderlose Paare es oftmals vorziehen, anstelle einer Adoption die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin in Anspruch nehmen.
Der Anteil der Adoptivkinder, die aus dem Ausland nach Deutschland geholt werden, schwankt (in den letzten 20 Jahren zwischen 5% und 15% der jährlichen Adoptionen).11Vgl. jeweils Tabelle 4 der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für diese Jahre. Die absoluten Zahlen sind jedoch stark rückläufig,12714 Auslandsadoptionen im Jahr 1995 stehen nur noch 264 im Jahr 2015 gegenüber. sodass die sinkende Zahl der im Inland „verfügbaren“ Kinder im Umkehrschluss nicht dazu führt, dass sich mehr Eltern für eine Adoption ausländischer Kinder interessieren.
3.2. Die aktuelle Rechtslage
Rechtlich wird die Adoption sowohl im BGB (§§1741-1772) als auch im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt. Die wesentlichen Punkte sind:13Vgl. dazu Deutscher Bundestag, Sachstand Adoptionsverfahren, 4-6. Weitere Einzelheiten können den entsprechenden Gesetzen entnommen werden.
- Adoptionen sind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dienen (§1741 BGB), wobei dieser Ausdruck in der Fachdiskussion unterschiedlich interpretiert wird.14Vgl. Dettenborn, Kindeswohl, 47-50. Ist das Wohl des Kindes schon gewährleistet, wenn (a) keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, oder erst bei (b) für das Kind günstigen oder gar (c) optimalen Lebensbedingungen?15Vgl. ebd. 54-59. Welches Verständnis zur Anwendung kommt, ist kontextabhängig. Für den Bereich der Adoption wird das Kindeswohl im Folgenden im Sinne der zweiten Auslegungsmöglichkeit verstanden, nämlich als „für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen“16Ebd. 51..
- Adoptionen dürfen in Deutschland nur über anerkannte Vermittlungsstellen erfolgen. Bei Auslandsadoptionen muss die Adoption sowohl im Inland als auch im Ausland nach dem jeweils geltenden Recht als solche anerkannt sein.
- Die unwiderrufliche Einwilligungserklärung in die Adoption können leibliche Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt abgeben.17Das Kind kann schon früher bei den angehenden Adoptiveltern untergebracht werden, aber die endgültige Entscheidung der leiblichen Eltern zur Adoptionsfreigabe kann erst nach acht Wochen erfolgen. Grundsätzlich müssen beide Elternteile in die Adoption einwilligen; unter Umständen kann das Familiengericht die ausbleibende Einwilligung eines Elternteils jedoch ersetzen. Geben sie ihr Kind zur Adoption frei, muss diese Freigabe sich immer auf bestimmte annehmende Eltern beziehen, auch wenn diese den leiblichen Eltern unbekannt sind. Eine allgemeine Freigabe zur Adoption ist nicht erlaubt.
- Neben der Adoption von Kindern ist in Deutschland auch die Adoption Volljähriger nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Konsequenzen sind jedoch weniger weitreichend.18Vgl. dazu §§1767 ff. BGB.
- Für Adoptiveltern gilt, dass sie im Regelfall mindestens 25 Jahre alt sein müssen. Eine obere Altersgrenze ist rechtlich nicht festgelegt, der Altersabstand sollte jedoch möglichst einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
- Adoptieren können in Deutschland sowohl Ehepaare als auch Einzelpersonen. Handelt es sich um ein heterosexuelles Ehepaar, muss die Adoption immer gemeinsam erfolgen. Homosexuellen Paaren stand seit Juni 2014 die Sukzessivadoption offen: Ein Kind, das von einem der beiden Lebenspartner allein adoptiert wurde, konnte nachträglich auch von dem anderen Lebenspartner adoptiert werden. Diese Möglichkeit war bis dato Ehegatten vorbehalten. Durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare werden diese auch gemeinsam Kinder adoptieren können.
3.3. Grundzüge des Ablaufs einer Adoption
Wer in Deutschland ein Kind adoptieren möchte, wendet sich dazu an eine der anerkannten Vermittlungsstellen.19Für Inlandsadoptionen sind als öffentliche Träger das örtliche Jugendamt oder die Landesjugendämter zuständig; über Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft informieren die Landesjugendämter der jeweiligen Bundesländer. Eine Übersicht der zugelassenen Vermittlungsstellen für Auslandsadoptionen bietet das Bundesamt für Justiz unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Anschriften/Auslandsvermittlungsstellen/Auslandsvermittlungsstellen_node.html [10.05.2017] Deren Ziel ist es, für jedes Kind die geeigneten Adoptiveltern zu finden (nicht umgekehrt!). Daher werden diese einer Eignungsprüfung unterzogen, die in der Regel über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten erfolgt. In Fragebögen, die als Grundlage für weitere Gespräche dienen, werden neben persönlichen Angaben zu den Adoptiveltern und ihrem Umfeld auch deren Vorstellungen und Erwartungen hinsichtlich des Adoptivkindes abgefragt.20Beispiele solcher Fragebögen finden sich unter: http://www.adoption-unser-weg.de/index.php?option=com_content&task=view&id=117&Itemid=22[21.02.2017].
Scheinen Adoptiveltern für ein bestimmtes Kind geeignet, wird ihnen dieses zunächst für eine Probezeit (üblicherweise ein Jahr) zur Adoptionspflege anvertraut, bevor das Familiengericht die Adoption endgültig ausspricht.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Adoptionen in Deutschland inkognito, sodass abgebende und annehmende Eltern einander nicht kennen (lernen). Die Vermittlungsakte, aus der u.a. die Identität der Geburtseltern hervorgeht, kann jedoch von den Adoptiveltern und, ab dem 16. Lebensjahr auch ohne deren Zustimmung, von den Adoptierten selbst eingesehen werden.21Ebenfalls mit 16 Jahren besteht ein Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus dem ebenfalls die leiblichen Eltern (mindestens die Mutter) hervorgehen. Soll die Adoption offener gestaltet werden, kann dies als halboffene Adoption (Informationsaustausch über die Vermittlungsstelle ohne persönlichen Kontakt) oder als offene Adoption (direkter, persönlicher Kontakt) geschehen.
Kosten für die Adoptionsvermittlung an sich fallen in Deutschland für Inlandsadoptionen nicht an; Auslandsadoptionen hingegen sind gebührenpflichtig. Sonstige mit der Adoption einhergehende Kosten (z.B. für Beglaubigungen und Notare) müssen in beiden Fällen von den Adoptiveltern selbst getragen werden.
Damit ist ein Rahmen gesteckt, wer wen in Deutschland unter welchen Umständen adoptieren darf. Doch wie sind diese Richtlinien und die aus ihnen resultierende Praxis aus christlich-ethischer Sicht zu bewerten?
IV. Biblisch-Theologische Orientierung
Das biblische Zeugnis liefert in zweifacher Hinsicht wichtige Anhaltspunkte für einen verantwortlichen Umgang mit Adoptionen. Zu unterscheiden und zugleich aufeinander bezogen sind dabei die schöpfungstheologische sowie die erlösungstheologische Aussagedimension. Schöpfungstheologisch ist nach der Bedeutung von Kindern im biblischen Familienbild (sowie dessen sozialgeschichtlichem Hintergrund) zu fragen. In erlösungstheologischer Hinsicht ist zu klären, welche Konsequenzen das Kommen Jesu Christi und die Eingliederung in die Gemeinde durch den Glauben (nicht durch ethnische Zugehörigkeit und biologische Abstammung) für die leiblich-familiären Beziehungen haben.
4.1. Altes Testament
Die schöpfungstheologische Dimension
„Seid fruchtbar und mehret euch“ (1. Mose 1,28). Dieser Auftrag ergeht an den Menschen, nachdem Gott ihn in seinem Bilde als Mann und Frau erschaffen und ihn gesegnet hat (vgl. 1. Mose 1,27-28). Damit wird gleich zu Beginn der Schöpfung dreierlei deutlich: Das Geschenk, Kinder zu haben, entspricht (a) dem ursprünglichen Schöpfungswillen Gottes, ist (b) konstitutiv mit der geschlechtlichen Polarität von Mann und Frau verbunden, und ist (c) ein Segen Gottes, kein Rechtsanspruch des Menschen.
Infolge des Sündenfalls (vgl. 1. Mose 3) kommt es jedoch in allen Bereichen des natürlichen Lebens zur Entfremdung von Gottes ursprünglicher Schöpfungsabsicht (vgl. Röm 8,19-22), so auch im Bereich von Ehe und Familie. Wenn Mann und Frau aufgrund von Unfruchtbarkeit der Segen eigener Kinder verwehrt bleibt, wird die tiefe Versehrtheit der Schöpfung ebenso deutlich, wie wenn Kinder – aus welchen Gründen auch immer – in ihrer Geburtsfamilie nicht (geborgen) aufwachsen können.Die zahlreichen Beispiele unfruchtbarer Frauen im Alten Testament lassen die seelische, aber auch die existentielle Not erkennen, die damals mit Kinderlosigkeit einherging (vgl. z.B. Sara in 1. Mose 16,1-5; 18,10-15; Rahel in 1. Mose 30,1-8; Rut in Rut 1-2, auch Noomi in Rut 4,13-15; Hanna in 1. Samuel 1,1-17). Kinder garantierten zu biblischer Zeit den Fortbestand der Familie und führten die religiöse Tradition weiter. Keine eigenen Nachkommen zu haben, war wirtschaftlich und sozial betrachtet eine Katastrophe, da die Eltern im Alter auf Existenzsicherung durch die Kinder angewiesen waren. Dazu kam die Stigmatisierung kinderloser Paare in der sozialen Umwelt.22Vgl. Maier, Kinder, 293. Betroffene empfanden ihre Kinderlosigkeit daher häufig als direkte Strafe Gottes (vgl. 1. Mose 16,2; 1. Mose 30,2; 1. Sam 1,5). Das Konzept, dass Kinder ein Segen Gottes sind (vgl. 1. Mose, 1,28; 5. Mose 7,14; Ps 127,3; 128), führt im Alten Testament im Umkehrschluss zu der Vorstellung, bei Kinderlosigkeit handle es sich um seinen Fluch (vgl. Hiob 15,34; Jer 15,7; Hos 9,10-17) – eine Vorstellung, die im Licht des Neuen Testaments jedoch zu korrigieren ist (s.u.).
Wie das Problem der Kinderlosigkeit ist auch die Zerrüttung von Familien eine spürbare Konsequenz des Lebens in einer gefallenen Welt. Aufgrund sozialer, politischer oder persönlicher Umstände können schon im Alten Testament nicht alle Kinder in ihrer Ursprungsfamilie aufwachsen (vgl. Mose in 2. Mose 2,1-10; Genubat in 1. Kön 11,20; Ester in Ester 2,7).23Vgl. Jackson, Suffering, 190. Hierzu zählt auch die große Gruppe verwaister Kinder, die schon sehr früh die zerstörerische Macht des Todes zu spüren bekommen. Die Bezeichnung Gottes als Vater der Waisen (vgl. Ps 68,6) und die sozialethische Weisung Gottes in der Thora, sich der Waisen in ihrer Not anzunehmen (z.B. 2. Mose 22,21; 5. Mose 14,28-29; 24,19-21), zeigen einerseits, dass Gott die Welt trotz ihrer Gefallenheit nicht sich selbst überlässt, und andererseits, dass die Möglichkeiten menschlichen Handelns angesichts der Sünde und ihrer Folgen auf reaktive Maßnahmen beschränkt sind.
Das Alte Testament spiegelt damit deutlich wider, dass in der Lebenswirklichkeit des Menschen nach dem Sündenfall zwar weiterhin Spuren der guten Schöpfungsabsicht Gottes erkennbar bleiben (z.B. Fruchtbarkeit und Kinder als Geschenk Gottes), dass aber gleichzeitig der Schaden der Sünde in vielfacher Form zutage tritt (z.B. in Form von Unfruchtbarkeit und zerbrochenen Familienbeziehungen).24Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 133.
Die erlösungstheologische Dimension
Die Rede von Ehe und Familie beschränkt sich im Alten Testament aber nicht nur auf den zwischenmenschlichen Bereich. Auch der Bund zwischen Gott und seinem Volk Israel wird sowohl mit einer Ehe verglichen (vgl. z.B. 1. Mose 17,7; 5. Mose 29-30; Hos 2,21-22) als auch mit einem Vater-Kind-Verhältnis (vgl. 5. Mose 32,5-6; 2. Sam 7,14; Ps 103,13). Letzteres kommt dadurch zustande, dass Gott sich der Israeliten einer Adoption vergleichbar annimmt (vgl. 5. Mose 32,9-10; Hes 16,1-14).25Vgl. Moore, Adopted, 26.
Beide Bilder, sowohl das des Ehebundes als auch das der Adoption, verweisen auf die Erlösungsbedürftigkeit Israels und das Erlösungshandeln Gottes. Auffällig ist, dass bereits im Zusammenhang des Sündenfalls Gott einen rettenden Nachkommen verheißt (vgl. Gen 3,15). Das Warten auf diesen Messias prägt als zentraler Bestandteil des Bundes die Beziehung zwischen Gott und seinem Volk von Anfang an und zieht sich von den Erzvätern über Mose, das Könighaus Davids und die Propheten bis in die neutestamentliche Zeit durch (vgl. 1. Mose 12,1+2; 4. Mose 24,15-19; 2. Sam 7,11-16; Jes 9,1-6; 53). Da der Messias als leiblicher Nachkomme verheißen war, ist die biologische Fortpflanzung im Alten Testament für das Erlösungshandeln Gottes unabdingbar.
4.2. Neues Testament
Die schöpfungstheologische Dimension
Die messianische Dimension der leiblichen Nachkommenschaft entfällt, nachdem Jesus, der Messias, das Licht der Welt erblickt hat (vgl. Gal 4,4). Entsprechend verliert die leibliche Vermehrung des Menschen im Neuen Testament ihre soteriologische Funktion (vgl. 1. Kor 15,50)26Vgl. ebd. 127-128. und die unfreiwillige Kinderlosigkeit, die auch im Neuen Testament als Merkmal der gefallenen Welt erhalten bleibt, erfährt eine neue Bewertung. Erlebte Auswirkungen des Sündenfalls sind nicht Anzeichen des strafenden Handelns Gottes am Einzelnen, sondern ein Grundzug, der das menschliche Leben unter der Sünde im Allgemeinen bestimmt (vgl. Joh 9,1-3; Röm 5,12-14).27Vgl. Moore, Adopted, 81. Dass Kinderlosigkeit nicht als Schande oder Strafe Gottes anzusehen ist, wird exemplarisch zu Beginn des Lukasevangeliums hervorgehoben: Lukas erwähnt ausdrücklich die Frömmigkeit von Zacharias und Elisabeth, bevor er auf ihre (dennoch) bestehende Unfruchtbarkeit zu sprechen kommt (Lk 1,6+7).Jesus selbst fordert durch seinen Lebensstil als unverheirateter, kinderloser Mann und durch seine Lehre das Denken seiner Mitmenschen enorm heraus. Er leugnet keineswegs die hohe Bedeutung von Ehe und Familie (vgl. Mt 19,3-9), Kindern begegnet er mit großer Wertschätzung (vgl. Mt 19,13-15), aber er misst dem Ehe- und Familienleben keinen absoluten Stellenwert mehr bei.28Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 138. Im Licht des anbrechenden Gottesreiches werden sogar eine freiwillige Ehe- und Kinderlosigkeit für Christen denkbar (vgl. Mt 19,12; 1Kor 7,1-8+25-40) – im Alten Testament eine lediglich am Rand, z.B. dem Propheten Jeremia begegnende Vorstellung (vgl. Jer 16,1-2).
Die erlösungstheologische Dimension
Dem irdischen Bereich der Familie stellt Jesus eine neue Wirklichkeit gegenüber. Mit der Gemeinde entsteht eine geistliche Gemeinschaft, in der die Gläubigen als Geschwister zusammenleben (vgl. 1. Kor 4,15; Gal 6,10; Eph 2,19). In seiner Lehre räumt Jesus der Zugehörigkeit zur Jünger-Gemeinschaft Priorität gegenüber den leiblichen Herkunftsverhältnissen ein – sowohl mit Blick auf sich selber (vgl. Mt 12,46-50) als auch mit Blick auf seine Nachfolger (vgl. Mk 10,28-31). Den Zugang zu dieser Familie Gottes eröffnet nicht länger, wie im Alten Testament, die biologische, jüdische Abstammung, sondern der Glaube an Jesus Christus. Wie bei einer Adoption nimmt Gott die Glaubenden als Kinder an, indem er ihnen die Sohn- bzw. Kindschaft schenkt (vgl. z.B. Röm 8,15; Gal 4,4-5; Eph 1,5).29Vgl. Jackson, Suffering, 190-193. Diese Adoption durch Gott ist etwas, was sich für die Glaubenden bereits vollzogen hat: Sie sind Kinder Gottes (vgl. Röm 8,14)!30Dass er gleichzeitig ein Sehnen nach dieser Gotteskindschaft kennt (vgl. Röm 8,23), liegt darin begründet, dass ihre Konsequenzen noch nicht in vollem Umfang realisiert sind (vgl. Jackson, Suffering 193). Als Christ beruht die Identität des Menschen in erster Linie auf dieser Zugehörigkeit zum Leib Christi, nicht auf seiner biologischen Herkunft.31Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 139.
Eine besondere Bedeutung kommt der Identität Jesu zu, und zwar sowohl in seiner Beziehung zu Gott, dem Vater, als auch in seiner Beziehung zu den Gläubigen als den übrigen Kindern Gottes:
In welcher Beziehung Jesus zu Gott, dem Vater, steht, wurde im Lauf der Kirchengeschichte ausgiebig diskutiert.32Vgl. dazu McGrath, Theologie, 326-365. Sowohl die Vorstellung, Jesus sei ein zum Sohn Gottes adoptierter Mensch (so der Adoptianismus), als auch die Vorstellung, er scheine menschlich, sei aber rein göttlich (so der Doketismus), wurde verworfen. Weitgehend konsensfähig war schließlich die Zwei-Naturen-Lehre, der zufolge Jesus in einer Person ganz Mensch und ganz Gott ist.33Vgl. Nüssel, Zwei-Naturen-Lehre. Damit steht Jesus nicht nur bildlich, sondern real sowohl zu Gott als auch zu Maria in einem Sohnverhältnis (vgl. Mk 1,11; Joh 10,30; Gal 4,4), während Joseph sein irdischer Adoptivvater war.
Das einzigartige Verhältnis zu Gott, dem Vater, bringt erwartungsgemäß auch eine besondere Beziehung Jesu zu seinen geistlichen Geschwistern mit sich, zu denen er all jene zählt, die den Willen seines Vaters im Himmel tun (vgl. Mt 12,50). Während diese Kinder Gottes alle auf einer Stufe stehen (vgl. Gal 3,28), ist Jesus unter ihnen der Erstgeborene (vgl. Röm 8,29). Sie sind von dieser Welt, er ist es nicht (vgl. Joh 8,23). Jesu herausgehobene Stellung zeigt sich auch daran, dass er seine Nachfolger an anderer Stelle als „Kinder“ bezeichnet (vgl. Mk 10,24; Joh 13,33). Metaphorisch gesprochen ist Jesus den Gläubigen damit Vater und Bruder zugleich.
4.3. Fazit
Familienbeziehungen spielen in der Bibel im zwischenmenschlichen wie im geistlichen Bereich eine große Rolle. Während im Alten Testament aufgrund der Messias-Erwartung die irdischen Aspekte überwiegen, werden sie im Neuen Testament zunehmend geistlich überlagert. Entscheidend ist nicht mehr, eigene Kinder zu haben, sondern Kind Gottes zu sein. Auch wenn die Prioritäten klar zugunsten der geistlichen Familie ausfallen, werden geistliche und irdische Familie nicht gegeneinander ausgespielt.34Vgl. Meilaender, Not by Nature, 31. An der Person Jesu wird vielmehr deutlich, dass dem Menschen beides bestimmt ist: die Beziehung zu Gott und die Beziehung zum Mitmenschen.35Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 137.
V. Sozialethische Reflexion
Konstitutiv für die zwischenmenschlichen Beziehungen, die ein Mensch erleben kann, ist die Beziehung zwischen Eltern und Kind. Sie ist zunächst biologisch grundgelegt, ist aber eine kulturelle Praktik, die sich nicht – wie beim Tier – in der Stillung der artgemäßen Basisbedürfnisse erschöpft. Bei der Adoption wird das Verhältnis zwischen Eltern und Kind nicht auf natürlichem, sondern auf rechtlichem Wege begründet. Der Vorgang wird wesentlich durch Menschen gesteuert, die nicht in einem persönlichen, sondern einem professionellen Verhältnis zum Kind stehen (wie die Jugendamtsmitarbeiter). Damit stellt sich die Frage: Wer sollte wen unter welchen Umständen adoptieren oder auch nicht?
Letztlich erfordert diese Frage aufgrund der verschiedenen Umstände für jede Adoption eine Einzelfallentscheidung. Darüber hinaus sind jedoch gewisse Richtlinien nötig, die festlegen, wann eine Adoption grundsätzlich ethisch legitim ist und wann nicht. Wie diese Richtlinien inhaltlich zu füllen sind, ist umstritten. Welche Positionen kann die christliche Ethik zu dieser Diskussion beitragen?
5.1. Die Frage nach dem WER – Überlegungen zu den Adoptiveltern
Die Antwort, wer ein Kind adoptieren darf, lässt sich im Wesentlichen an drei Kriterien gewinnen: am Motiv der Adoptiveltern, an der Partnerkonstellation, in die hinein das Kind adoptiert werden soll, sowie an der persönlichen Eignung.
Das Motiv der Adoptiveltern
In den meisten Fällen interessieren sich angehende Adoptiveltern für eine Adoption, weil sie selbst keine Kinder (mehr) bekommen können.36Vgl. Hoksbergen, Adoptionsmodell, 278.
Gelegentlich gibt es aber auch Paare, für deren Adoptionswunsch hauptsächlich die Not des Adoptivkindes ausschlaggebend ist, also Paare, die stattdessen auch (weitere) eigene Kinder bekommen könnten. Aus ethischer Sicht stellt sich die Frage, ob eine Adoption altruistisch motiviert sein muss oder ob auch eigene Wünsche eine Rolle spielen dürfen.
Vertreter der ersten Position kritisieren, dass Adoptivkinder nicht dazu da sind, den unerfüllten Kinderwunsch Erwachsener zu erfüllen. Die Adoption sei auf das Wohl des Kindes ausgerichtet und dürfe nicht zu einer „Reproduktionsmöglichkeit“ verkommen. Andere hingegen halten den Kinderwunsch als Motiv zur Adoption nicht grundsätzlich für suspekt. Sie weisen darauf hin, dass Aufopferung und Selbsterfüllung sich nicht ausschließen müssen. So könne eine Adoption gleichzeitig dem Kind sowie dem kinderlosen Paar dienen.37Vgl. Waters, Adoption, 40-41; Browning, Adoption, 70-77.
Beide Sichtweisen lassen sich biblisch rechtfertigen: Weil Kinder ein anvertrautes Geschenk Gottes sind (Ps 127,3), dürfen sie im Rahmen einer Adoption nicht das Mittel zum Zweck werden. Jede Adoption muss in erster Linie das Wohl des Kindes im Blick behalten. Gerade Christen sind dazu aufgefordert, sich selbstlos um bedürftige Mitmenschen zu kümmern (5. Mose 14,28-29; Mt 25,40). Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass Gott den Wunsch, Kinder zu bekommen, von Beginn der Schöpfung in den Menschen hineingelegt hat. Daher ist dieser Wunsch an sich nicht verwerflich. Er darf das Adoptionsbestreben als Motiv mitbestimmen, solange er dem Wohl des Kindes den Vorrang gewährt.
Die Partnerkonstellation der Adoptiveltern
Nicht nur heterosexuelle (Ehe-)Paare kennen altruistische Motive und den Wunsch nach einem Kind. Beides findet sich auch bei Singles oder homosexuellen Paaren. Sollte eine Adoption daher unabhängig vom Familienstand allen Bewerbern gleichermaßen zugänglich sein?
Dass die Meinungen hierzu auseinandergehen, liegt wesentlich an dem jeweils zugrundegelegten Familienbild: Wer an der natürlichen Familie festhält, argumentiert, dass Adoptionen (verheirateten) heterosexuellen Paaren vorbehalten sein sollten, weil das Wohl des Kindes am besten gewährleistet ist, wenn es mit einem Vater und einer Mutter aufwächst und diese in einer stabilen, auf Dauerhaftigkeit angelegten Beziehung leben. Die Adoption durch Singles oder homosexuelle Paare wird abgelehnt, weil das Kind in beiden Fällen nicht die Komplementarität von Mann und Frau erleben kann.38So z.B. Meilaender, Not by Nature, 55-58.
Dem gegenüber steht ein liberales, weit gefasstes Konzept von Familie, demzufolge Familie nicht an bestimmte genetische Vorgaben (wie Mann – Frau) gebunden ist, sondern in ihrer Konstellation frei wählbar. Sofern das Kind in ein liebevolles Zuhause aufgenommen wird, sehen Vertreter dieser Position keinen Grund, Alleinstehenden oder Homosexuellen eine Adoption zu verweigern.39So z.B. Jackson, Suffering, 197-198. Es sei besser, eine alleinstehende Person oder ein homosexuelles Paar adoptiere ein Kind, als dass es in seiner Notsituation verbleibe.40Vgl. Cahill, Adoption, 170.
Dieser Argumentationsweise sind die oben genannten Statistiken entgegenzuhalten, die deutlich machen, dass die Zahl der Bewerber seit Jahren die Zahl der (im Inland) zur Adoption freigegebenen Kinder weit übersteigt. Es ist also nicht davon auszugehen, dass Kinder in ihrer Notsituation verbleiben, wenn Singles oder Homosexuelle nicht zur Adoption zugelassen werden. Zudem ließe sich das Argument der Notsituation gleichermaßen auf andere Zulassungsbeschränkungen für Adoptionsbewerber ausweiten und damit z.B. auch die Abschaffung der oberen Altersgrenze für Adoptiveltern begründen. Konsequent zu Ende gedacht würden so nahezu alle Auswahlkriterien für Adoptionsbewerber aufgeweicht.
Etwas anders ist der Fall gelagert, wenn in der Verwandtschaft des Kindes eine alleinstehende oder homosexuelle Person für die Adoption infrage käme. Dass das Wohl des Kindes in Einzelfällen für eine solche Adoption sprechen kann, ist jedoch keine ausreichende Begründung dafür, sie als Regelfall zuzulassen.41Vgl. Meilaender, Not by Nature, 55.
Hinter der Forderung, Adoptionen grundsätzlich für homosexuelle Paare oder Singles zu ermöglichen, verbirgt sich meist der Wunsch nach Gleichstellung mit verheirateten Ehepaaren. Er wird oft mit dem Hinweis auf empirische Studien untermauert, denen zufolge es für das Wohlergehen des Kindes keinen Unterschied macht, in welcher Paarkonstellation es aufwächst.42Vgl. Blake, Families, 77; Cahill, Adoption, 169-170. Viele dieser Studien sind jedoch (vor allem aus methodischen Gründen) wenig aussagekräftig.43Vgl. dazu Rasmussen, Gleichgeschlechtliche Elternschaft. Gegen die Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare spricht nicht primär der – pauschal unzutreffende - Vorbehalt, sie könnten Kindern kein liebevolles Zuhause bieten, sondern der Umstand, dass dort aufwachsende Kinder bei aller Beziehungsqualität eine höhere Rate an emotionaler Not aufweisen.44Vgl. ebd. zu „Sullins – 2015-c“. Darauf hinweisende Befunde bestätigen frühere wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach Kinder sich am besten entwickeln, wenn sie bei ihren leiblichen, komplementärgeschlechtlichen Eltern aufwachsen, weil Vater und Mutter unterschiedliche Beiträge zur Entwicklung des Kindes leisten.45Vgl. ebd., Punkt 3.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der biblischen Schöpfungsordnung, die als von Gott gegebenen Rahmen, um Kinder zu bekommen und aufzuziehen, die Ehe zwischen Mann und Frau vorsieht. Mitunter wird dieser Sichtweise mit Gal 3,28 („hier ist nicht Mann noch Frau“) entgegengehalten, in Jesus seien die Unterschiede der Geschlechterrollen aufgehoben.46Vgl. Stout, Conversation, 126. Dieser Einwand ist jedoch durch den Kontext der Bibelstelle leicht zu entkräften. Paulus spricht keineswegs von der Aufhebung aller natürlichen zwischenmenschlichen Unterschiede – das gesamte Neue Testament hält an der Unterscheidung von Mann und Frau fest! –, sondern von der Überwindung religiöser, ethnischer oder geschlechtlicher Privilegien und dem freien Zugang aller Menschen zu Gott durch den Glauben an Jesus Christus.
Sowohl theologisch als auch empirisch lässt sich daher begründen, dass es dem Wohl des Kindes dient, bei einem heterosexuellen Paar – idealerweise den leiblichen Eltern – aufzuwachsen, während das Fehlen des weiblichen oder des männlichen Elternteils sich im Sinne der zugrunde gelegten Definition nicht günstig auf die Entwicklung des Kindes auswirkt. Davon ausgehend sollte die Möglichkeit zur Adoption aus Sicht einer christlich-biblischen Ethik prinzipiell verheirateten heterosexuellen Paaren vorbehalten sein, ohne auszuschließen, dass das Wohl des Kindes in Einzelfällen wie der Verwandtenadoption Ausnahmen erfordern kann.
Die Eignung von Adoptiveltern
Ein weiterer Streitpunkt liegt darin, ob es gerechtfertigt ist, Bewerber im Vorfeld der Adoption einer Eignungsprüfung zu unterziehen.
Kritiker solcher Prüfungen wenden ein, dass dadurch Adoptiveltern Kontrollen auferlegt werden, die es für leibliche Eltern nicht gibt. Infrage gestellt wird außerdem, inwiefern eine Eignung zur Elternschaft überhaupt messbar sei. Vor allem die Rolle des für die Beurteilung zuständigen Sozialarbeiters wird kritisch gesehen, weil dessen persönliches Empfinden die Entscheidung zwangsläufig mitbestimme und weil eine Fehleinschätzung seinerseits geeignete Elternpaare ausschließen sowie ungeeignete Elternpaare zur Adoption zulassen könne.47Vgl. Freundlich, Impact, 136-148. Befürworter sehen die Eignungsprüfung bei angehenden Adoptiveltern im Gegenüber zu leiblichen Eltern als berechtigt an, weil es sich bei einer Adoption nicht um einen privaten, sondern um einen öffentlichen Prozess handelt.48Vgl. Waters, Adoption, 49. Weil der Staat die Sorge für das Wohl und die Sicherheit des Kindes trage, könne er auf eine Überprüfung der Adoptiveltern nicht verzichten, auch wenn Fehleinschätzungen nicht auszuschließen seien. Im Sinne des Kindes, das bereits tiefgreifende Beziehungsabbrüche erlebt hat, müsse sichergestellt werden, dass es nun in ein stabiles Umfeld komme.49Vgl. Moore, Adopted, 124-125.
Auch wenn die Eignungsprüfung für Adoptiveltern eine zusätzliche Belastung darstellt, dient sie letztlich dazu, dass Kinder in einem geschützten Rahmen aufwachsen können, wie schon Gott ihn durch die Familienstruktur vorgesehen hat. Im Sinne des Kindes ist eine Überprüfung der angehenden Eltern daher nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten; ethisch nicht vertretbar wäre, eine Prüfung zu unterlassen.
5.2. Die Frage nach dem WEN – Überlegungen zum Adoptivkind
Hinsichtlich des Adoptivkindes werfen Adoptionen ethische Fragen auf, die sich zum einen auf die Freigabe zur Adoption im Allgemeinen beziehen, zum anderen auf die Zuordnung des Kindes zu einem bestimmten Bewerberpaar im Speziellen.
Das Adoptivkind im Allgemeinen
Dass Adoptionen in erster Linie auf das Kindeswohl abstellen, ist im Blick sowohl auf Inlands- als auch Auslandsadoptionen ethisch relevant. Die Herausforderung für Adoptionsbewerber und Vermittlungsstellen liegt vor allem darin, dieses als Leitlinie ihres Handelns im Blick zu behalten. Es besteht die Gefahr, dass der Wunsch der Adoptionsbewerber nach einem Kind die Frage nach dessen Wohl überlagert:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es dem Wohl des Kindes am meisten dient, wenn es bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen kann. Nur wenn dies von den Geburtseltern nicht gewollt wird oder aus Sicht des Jugendamtes nicht möglich ist, kommt eine Adoption in Frage. Die hohe Zahl aufnahmebereiter Eltern darf Vermittlungsstellen nicht dazu verleiten, Kinder leichtfertig in eine Adoption zu vermitteln.
Bei Auslandsadoptionen ist dieser Aspekt wegen der Nähe zum Kinderhandel besonders brisant.50Vgl. Paulitz, Interstaatliche Adoptionsvermittlungsstellen, 204-216. Sie dürfen keinesfalls für Dritte zu einem lukrativen Geschäft werden, denn Kinder sind keine Ware, die gegen Bezahlung auf einem Markt von Angebot und Nachfrage gehandelt werden kann. Leibliche Eltern durch finanzielle Anreize zur Freigabe ihres Kindes zu bewegen, ist unethisch und widerspricht dem Kindeswohl aufs Tiefste. Sowohl Vermittlungsstellen als auch Adoptionsbewerber stehen in der Pflicht, jeder Form von Kinderhandel entgegenzuwirken.
Das Adoptivkind im speziellen Fall
Weitere Herausforderungen ergeben sich, wenn es im Adoptionsprozess um die Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Kind geht. Inwiefern ist es ethisch legitim, dass Adoptionsbewerber vorab in Fragebögen anhand bestimmter Kriterien – wie Geschlecht, Alter, Vorgeschichte und Gesundheitszustand – festlegen können, welche Kinder für sie grundsätzlich für eine Adoption in Frage kommen und welche nicht?Für eine solche Auswahl spricht, dass angehende Adoptiveltern sich durch die Adoption nicht selbst überfordern sollten. Gerade die Aufnahme kranker oder behinderter Kinder erfordert emotional stabile und physisch belastbare Eltern. Wer sich emotional, zeitlich oder finanziell nicht in der Lage sieht, ein solches Kind zu versorgen, sollte dies eingestehen, damit dem Kind eine fehlgeschlagene Vermittlung und damit ein erneuter Beziehungsabbruch erspart bleibt.51Vgl. Moore, Adopted, 163-164. Die Auswahlmöglichkeit dient so dem Wohl des Kindes.
Kritiker wenden ein: „Bei alledem ist kritisch zu bedenken, daß es auch bei eigenen, leiblichen Kindern gravierende Schwierigkeiten und konfliktreiche Schicksalsverläufe gibt.“52Hoksbergen, Adoptionsmodell, 272. So wie leibliche Kinder angenommen werden, wie sie sind, sollten auch Adoptivkinder nicht nach den Vorlieben der Eltern, einem Katalog vergleichbar, ausgesucht werden. Zudem könne niemand die Entwicklung eines Kindes vorhersehen. Die Möglichkeit, dass sich bei einem vermeintlich gesunden Kind später Schädigungen herausstellen, lasse den grundsätzlichen Unwillen zur Aufnahme eines kranken Kindes fragwürdig erscheinen.53Vgl. Riedle, Adoption, 32-35.
Diese Position hebt die Wertschätzung hervor, die jedem Menschen als Geschöpf Gottes gebührt, ungeachtet seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten. In diesem Sinne leistet sie einen wichtigen Beitrag zu einer christlich-ethischen Stellungnahme. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Kind mit Behinderungen angenommen werden soll, bei der Adoption anders als bei der Schwangerschaft. Denn nach eingetretener Schwangerschaft haben Eltern kein Recht, sich in einem gewissermaßen zweiten Willensentschluss nachträglich gegen das Leben des gezeugten Kind zu entscheiden; der Konflikt ist unter Wahrung des Lebensrechts des Kindes aber durch Freigabe zur Adoption lösbar. Bei der Adoption eines Kindes dagegen steht ein Paar nicht bereits in einem vorgängigen Verpflichtungsverhältnis gegenüber einem bestimmten, u.U. behinderten Kind, sondern die Ehepartner entscheiden (mit) darüber, ob sie einem verwaisten Kind Eltern sein möchten, obwohl sie es nicht müssten. Es ist daher legitim und moralisch sogar vorzugswürdig, wenn das Paar gemeinsam mit den Mitarbeitern des Jugendamtes prüft, welchem der aktuell zur Adoption freigegebenen Kinder sie die bestmöglichen Entwicklungsbedingungen bieten können. Im Kern geht es also darum, Eltern für ein bedürftiges Kind zu finden, nicht umgekehrt darum, ein Kind für diese Eltern zu finden, auch wenn sich diese Überlegungen auf der Empfindungsebene selten trennscharf voneinander scheiden lassen.
VI. Fazit und Ausblick
Dass Adoptionen schon immer zur Lebenswirklichkeit der Menschen gehört haben, ist aus biblischer Sicht der Gefallenheit der Welt geschuldet. In ihr gründen sowohl die Not bedürftiger Kinder als auch die Not unfruchtbarer Ehepaare. Durch das Institut der Adoption hat der Mensch eine Möglichkeit entwickelt, auf diese Tatsache zu reagieren.
Die biblisch-theologische Orientierung und die sozialethische Reflexion haben gezeigt: Adoptionsbewerber sollten auf das Wohl des Kindes bedachte und zur Erziehung von Kindern fähige heterosexuelle Ehepaare sein. Mit Blick auf das Adoptivkind sollte während des gesamten Prozesses dessen Wohl im Vordergrund stehen. Weder bei der Freigabeentscheidung im Allgemeinen noch bei der Zuordnung zu den Adoptiveltern im Speziellen darf das Kind verdinglicht werden, indem die Wünsche potentieller Eltern dem Wohl des Kindes vorgeordnet werden.
Während diese Richtlinien aus christlicher Perspektive für jede Adoption gelten sollten, ergeben sich aus dem biblischen Befund weitere Implikationen, die vor allem für Christen von Bedeutung sind:
Wie jeder Mensch sind auch Christen ihrem Wesen nach zutiefst auf Beziehung angelegt. Es ist daher ganz natürlich, wenn diese sich im Falle von Unfruchtbarkeit nach einem Kind sehnen. Gemeinden sollten für das Leid der Betroffenen sensibel sein und ihnen einfühlsam zur Seite stehen, denn Kinderlosigkeit ist als allgemeine Folge des Sündenfalls zu verstehen, nicht als individuelle Strafe Gottes.
Indem betroffene Christen eine Adoption in Erwägung ziehen, bietet sich ihnen nicht nur die Möglichkeit, ihrer sowie der Not eines Kindes Abhilfe zu schaffen. Sie veranschaulichen zugleich ganz praktisch, was es bedeutet, dass Gott die Menschen dem christlichen Glauben zufolge als seine Kinder anzunehmen bereit ist. Die Bedingungslosigkeit dieser Annahme können Christen in besonderer Weise widerspiegeln, indem sie sich auch zur Aufnahme eines schwer zu vermittelnden Kindes bereit erklären, wie es z.B. bei behinderten Kindern der Fall ist. Gerade unter Christen kann sich die Frage nach einer Adoption auf diesem Hintergrund auch Ehepaaren stellen, die bereits eigene Kinder haben.
Gleichzeitig kann das Evangelium sowohl Singles als auch kinderlose Ehepaare in einzigartiger Weise von dem Druck befreien, um jeden Preis ein Kind haben zu wollen. Die Tatsache, selbst ein Kind Gottes und in seiner Gemeinde verwurzelt zu sein, eröffnet Christen eine Perspektive, die über jede irdische Familienzugehörigkeit hinausweist: Innerhalb der Gemeinde ist schon heute eine zwischenmenschliche Gemeinschaft erlebbar, die in Ewigkeit Bestand haben wird. Zu deren Wachstum beizutragen, indem man durch die Weitergabe des Evangeliums für die „Geburt“ geistlicher Kinder sorgt, ist eine Aufgabe von so unschätzbarem Wert, dass sie Menschen sogar zur freiwilligen Ehe- und Kinderlosigkeit bewegen kann.
Für kinderlose Christen ist ihre eigene Adoption durch Gott somit die Grundlage, auf der alle weiteren Entscheidungen aufbauen. Von ihr aus können sie sich für ein Adoptivkind entscheiden, um die bedingungslose Zuwendung Gottes zu den Menschen widerzuspiegeln. Sie können aber auch bewusst auf ein Adoptivkind verzichten, um sich stattdessen verstärkt in der Gemeinde (und/oder der Zivilgesellschaft insgesamt) zu engagieren.
© 2017 Institut für Ethik & Werte
Autorin
Kerstin Schmidt
Endnoten
- 1Vgl. Stout, Conversation, 117.
- 2Zu diesen und den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25.
- 3Ethisch äußerst bedeutsam ist darüber hinaus die Frage nach der Adoption von Embryonen. Weil sich für diese Praxis noch einmal eigene ethische Fragen stellen, soll diese Frage einer eigenständigen Abhandlung vorbehalten bleiben.
- 4Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kindesannahme, 29-107.
- 5Der Codex Hammurapi (18. Jh. v. Chr.) und die Gesetze Solons (6. Jh. v. Chr.) beispielsweise enthalten Regelungen zu Adoptionen, die ein recht umfassendes Bild der damaligen Adoptionspraxis ergeben.
- 6Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kindesannahme, 122-141+152.
- 7Vgl. zu den folgenden Ausführungen Schott, Kindesannahme, 166-228; Paulitz, Adoptions-vermittlung, 19-26.
- 8Zu den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25.
- 9Von 7969 Adoptionen im Jahr 1995 auf 3812 Adoptionen im Jahr 2015.
- 10In den meisten Jahren betreffen (deutlich) weniger als 5% aller Adoptionen Säuglinge.
- 11Vgl. jeweils Tabelle 4 der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für diese Jahre.
- 12714 Auslandsadoptionen im Jahr 1995 stehen nur noch 264 im Jahr 2015 gegenüber.
- 13Vgl. dazu Deutscher Bundestag, Sachstand Adoptionsverfahren, 4-6. Weitere Einzelheiten können den entsprechenden Gesetzen entnommen werden.
- 14Vgl. Dettenborn, Kindeswohl, 47-50.
- 15Vgl. ebd. 54-59.
- 16Ebd. 51.
- 17Das Kind kann schon früher bei den angehenden Adoptiveltern untergebracht werden, aber die endgültige Entscheidung der leiblichen Eltern zur Adoptionsfreigabe kann erst nach acht Wochen erfolgen. Grundsätzlich müssen beide Elternteile in die Adoption einwilligen; unter Umständen kann das Familiengericht die ausbleibende Einwilligung eines Elternteils jedoch ersetzen.
- 18Vgl. dazu §§1767 ff. BGB.
- 19Für Inlandsadoptionen sind als öffentliche Träger das örtliche Jugendamt oder die Landesjugendämter zuständig; über Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft informieren die Landesjugendämter der jeweiligen Bundesländer. Eine Übersicht der zugelassenen Vermittlungsstellen für Auslandsadoptionen bietet das Bundesamt für Justiz unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Anschriften/Auslandsvermittlungsstellen/Auslandsvermittlungsstellen_node.html [10.05.2017]
- 20Beispiele solcher Fragebögen finden sich unter: http://www.adoption-unser-weg.de/index.php?option=com_content&task=view&id=117&Itemid=22[21.02.2017].
- 21Ebenfalls mit 16 Jahren besteht ein Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus dem ebenfalls die leiblichen Eltern (mindestens die Mutter) hervorgehen.
- 22Vgl. Maier, Kinder, 293.
- 23Vgl. Jackson, Suffering, 190.
- 24Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 133.
- 25Vgl. Moore, Adopted, 26.
- 26Vgl. ebd. 127-128.
- 27Vgl. Moore, Adopted, 81.
- 28Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 138.
- 29Vgl. Jackson, Suffering, 190-193.
- 30Dass er gleichzeitig ein Sehnen nach dieser Gotteskindschaft kennt (vgl. Röm 8,23), liegt darin begründet, dass ihre Konsequenzen noch nicht in vollem Umfang realisiert sind (vgl. Jackson, Suffering 193).
- 31Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 139.
- 32Vgl. dazu McGrath, Theologie, 326-365.
- 33Vgl. Nüssel, Zwei-Naturen-Lehre.
- 34Vgl. Meilaender, Not by Nature, 31.
- 35Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 137.
- 36Vgl. Hoksbergen, Adoptionsmodell, 278.
- 37Vgl. Waters, Adoption, 40-41; Browning, Adoption, 70-77.
- 38So z.B. Meilaender, Not by Nature, 55-58.
- 39So z.B. Jackson, Suffering, 197-198.
- 40Vgl. Cahill, Adoption, 170.
- 41Vgl. Meilaender, Not by Nature, 55.
- 42Vgl. Blake, Families, 77; Cahill, Adoption, 169-170.
- 43Vgl. dazu Rasmussen, Gleichgeschlechtliche Elternschaft.
- 44Vgl. ebd. zu „Sullins – 2015-c“.
- 45Vgl. ebd., Punkt 3.
- 46Vgl. Stout, Conversation, 126.
- 47Vgl. Freundlich, Impact, 136-148.
- 48Vgl. Waters, Adoption, 49.
- 49Vgl. Moore, Adopted, 124-125.
- 50Vgl. Paulitz, Interstaatliche Adoptionsvermittlungsstellen, 204-216.
- 51Vgl. Moore, Adopted, 163-164.
- 52Hoksbergen, Adoptionsmodell, 272.
- 53Vgl. Riedle, Adoption, 32-35.
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