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Paar-, Familien- & SexualethikEhe- und Familienethik

Adoption

Wenn Kinder neue Eltern finden

I. Einleitung

Es gibt viele Gründe, sich mit dem Thema Adoption zu beschäftigen. Die einen möchten gerne ein Kind adoptieren, andere überlegen, eines zur Adoption freizugeben, und wieder andere sind als Adoptierte un­mittelbar mit ihrer eigenen Lebensge­schichte betroffen oder als Außenstehende an diesem Thema interessiert. Jede Beschäftigung mit dem Thema Adop­tion wirft neben sachlichen und organisato­rischen auch grundlegende ethische Fragen auf. Dabei ist es nicht so sehr die Praxis der Adoption an sich, an der sich die Geister scheiden, sondern vielmehr die Frage: Wer sollte wen unter welchen Umständen adop­tieren (dürfen)?1Vgl. Stout, Conversation, 117.

Etwa die Hälfte bis Zweidrittel der jährli­chen Adoptionen in Deutschland sind soge­nannte Stiefelternadoptionen.2Zu diesen und den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25. In diesem Fall adoptiert der neue Partner eines El­ternteils dessen Kind(er) aus einer früheren Beziehung. Eine solche Adoption hat in erster Linie rechtliche Konsequenzen, ohne dass sich dadurch an der gelebten Famili­enkonstellation etwas ändert. 

Adoptionen durch Verwandte hingegen sind äußerst selten. Jedes Jahr können nur rund 5% der Kinder, die eine Adoptivfami­lie benötigen, bei Verwandten unterge­bracht werden und so in einem zumindest annähernd vertrauten Umfeld weiterleben.In den verbleibenden Fällen (jährlich zwi­schen 30% und 50%) steht das Kind zu keinem der beiden Adoptivelternteile in einem leiblichen oder sonstigen Verwandt­schaftsverhältnis. Um diese Art der Adop­tion und ihre ethischen Implikationen wird es im Folgenden schwerpunktmäßig gehen, auch wenn es zum Teil Überschneidungen mit den zuvor genannten Formen gibt.3Ethisch äußerst bedeutsam ist darüber hinaus die Frage nach der Adoption von Embryonen. Weil sich für diese Praxis noch einmal eigene ethische Fragen stellen, soll diese Frage einer eigenständigen Abhandlung vorbehalten bleiben.

II. Ein Blick in die Geschichte der Adoptionspraxis

Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass es die Praxis der Adoption schon sehr lange gibt, dass sich das Anliegen, dem sie dienstbar gemacht wurde, sowie der gesell­schaftliche Kontext, in dem Adoptionen vollzogen wurden, gewandelt haben:

2.1. Altertum4Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kindesannahme, 29-107.

Durch archäologische Funde lässt sich be­legen, dass Adoptionen bereits im Alten Mesopotamien, Ägypten und antiken Grie­chenland praktiziert wurden.5Der Codex Hammurapi (18. Jh. v. Chr.) und die Gesetze Solons (6. Jh. v. Chr.) beispielsweise ent­halten Regelungen zu Adoptionen, die ein recht umfassendes Bild der damaligen Adoptionspraxis ergeben. Damals dien­ten Adoptionen primär den Interessen der Adoptierenden. Vor allem bei Kinderlosig­keit oder fehlenden männlichen Nachkom­men konnte man auf diesem Weg zu einem – meist schon erwachsenen – Erben gelan­gen und damit sowohl den Fortbestand der Familie als auch die eigene Versorgung im Alter sichern. 

Für das Römische Reich lässt sich erstmals eine umfassende Entwicklung des Adopti­onsrechts nachweisen. Vom Zwölftafelge­setz (um 450 v. Chr.) bis hin zur Gesetzge­bung unter Kaiser Justinian I. (um 530 n. Chr.) finden sich zahlreiche Anordnungen, die bezeugen, dass der Adoption im römi­schen Recht große Bedeutung zukam. Sie diente auch hier vornehmlich der Sicherung der Familienstruktur. Ihre rechtlichen Bestimmungen wurden wiederholt den Be­dürfnissen der Zeit angepasst. 

2.2. Mittelalter6Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kin­desannahme, 122-141+152.

Als das römische Recht im Frühmittelalter weitgehend in Vergessenheit geriet, nahm auch die Bedeutung von Adoptionen stetig ab. Zwar entdeckten die Gelehrten ab dem 11. Jh. mit den Rechtsschriften des Römi­schen Reiches auch die Bestimmungen zur Adoption neu. Diese waren jedoch weitge­hend tote Theorie, da es die Adoption in der Praxis, von Einzelfällen abgesehen, nicht mehr gab.

Dieser drastische Rückgang der Adoptions­praxis im Mittelalter lässt sich im Wesentli­chen auf zwei Gründe zurückführen: Zum einen wurde das Erbrecht für Adoptierte, das in der Antike oft dazu geführt hatte, dass leibliche Kinder zugunsten eines „ge­wählten Erben“ benachteiligt wurden, ein­geschränkt. Als für die Erbfolge nun wieder das verwandtschaftliche Verhältnis maßge­bend war, verlor die Adoption aus vermö­gensrechtlicher Sicht ihre Attraktivität. 

Darüber hinaus entwickelte sich im Mittel­alter eine starke Betonung der ehelichen Abstammung, sodass Adoptivverhältnisse nicht länger erstrebenswert schienen. Wenn Kinder aus einer Not heraus einer Adoption bedurften, versuchte man, sie bei Ver­wandten oder Nachbarn unterzubringen. Alternativ wurden sie von Waisen-, Ar­menhäusern oder wohltätigen Stiftungen aufgenommen.

2.3. Neuzeit7Vgl. zu den folgenden Ausführungen Schott, Kindesannahme, 166-228; Paulitz, Adoptions-vermittlung, 19-26.

In der Neuzeit bemühte man sich darum, Adoptionen durch fremde Familien zumin­dest rechtlich wieder zu regeln. Eine ver­mehrte Anwendung in der Praxis hatten diese Gesetze jedoch lange Zeit nicht zur Folge. Adoptionen blieben die Ausnahme. Noch um die Wende zum 19. Jh., als man durch Kodifikationen eine lückenlose juris­tische Regelung sämtlicher Sachverhalte anstrebte, wurden Bestimmungen zur Adoption mehr der Vollständigkeit halber aufgenommen, als dass dazu eine praktische Notwendigkeit bestanden hätte. 

Zu Veränderungen kam es vor allem in der zweiten Hälfte des 20. Jhs. In der Nach­kriegszeit sah man in der Adoption eine gute Möglichkeit, die vielen elternlosen und unehelichen Kinder zu versorgen. So fan­den Adoptionsbelange ihren Weg zurück in den Alltag der Menschen. Ab den 1970er Jahren kam es verstärkt zur Adoption aus­ländischer Kinder durch deutsche Familien, während gleichzeitig immer weniger inlän­dische Kinder zur Adoption freigegeben wurden. Die beiden wichtigsten Gründe dafür lagen zum einen darin, dass inzwi­schen auch uneheliche Kinder gesellschaft­lich eher akzeptiert und deshalb von ihren eigenen Eltern aufgezogen wurden. Zum anderen führte die weitgehende Freigabe der Abtreibung dazu, dass ungewollt schwangere Frauen sich immer häufiger gegen das Austragen ihres Kindes entschie­den. So sank die Zahl der im Inland zur Adoption freigegebenen Kinder. 

Infolge dieser Veränderungen wurde das Adoptionsrecht des BGB 1976 grundlegend novelliert. Als entscheidendes Kriterium für die Vermittlung rückte das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Neue Bedeutung erlangte die Stiefkindadoption, zu der es nun ver­mehrt kam und die der Regelung bedurfte.

Wie dieser geschichtliche Abriss zeigt, wurden seit jeher Kinder in fremde Fami­lien adoptiert, jedoch waren lange Zeit vermögensrechtliche Aspekte ausschlagge­bend. Die heute gängige Adoptionspraxis zum Wohl des Kindes ist hingegen ein re­lativ junges Phänomen. 

III. Die aktuelle Situation in Deutschland

3.1. Adoption im Abwärtstrend

Aktuell sind die Adoptionszahlen8Zu den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25. in Deutschland rückläufig. Innerhalb von 20 Jahren hat sich die Zahl der jährlich adop­tierten Kinder mehr als halbiert!9Von 7969 Adoptionen im Jahr 1995 auf 3812 Adoptionen im Jahr 2015. Die Altersstruktur hingegen ist konstant geblie­ben: In den seltensten Fällen erfolgt die Adoption bereits als Säugling (im ersten Lebensjahr),10In den meisten Jahren betreffen (deutlich) weniger als 5% aller Adoptionen Säuglinge.  am häufigsten zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr. 

Es werden nicht nur weniger Kinder und Jugendliche zur Adoption freigegeben, auch die Zahl der Adoptionsbewerber geht stark zurück. Kamen 1995 noch 15 Bewerber auf ein Kind/einen Jugendlichen, waren es 2015 nur noch 7. Diese Entwicklung erklärt sich maßgeblich dadurch, dass uner­wünschte Kinder in vielen Fällen abgetrie­ben werden und dass kinderlose Paare es oftmals vorziehen, anstelle einer Adoption die Möglichkeiten der Reproduktionsmedi­zin in Anspruch nehmen.

Der Anteil der Adoptivkinder, die aus dem Ausland nach Deutschland geholt werden, schwankt (in den letzten 20 Jahren zwi­schen 5% und 15% der jährlichen Adoptio­nen).11Vgl. jeweils Tabelle 4 der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für diese Jahre. Die absoluten Zahlen sind jedoch stark rückläufig,12714 Auslandsadoptionen im Jahr 1995 stehen nur noch 264 im Jahr 2015 gegenüber. sodass die sinkende Zahl der im Inland „verfügbaren“ Kinder im Umkehrschluss nicht dazu führt, dass sich mehr Eltern für eine Adoption ausländi­scher Kinder interessieren.

3.2. Die aktuelle Rechtslage

Rechtlich wird die Adoption sowohl im BGB (§§1741-1772) als auch im Adopti­onsvermittlungsgesetz (AdVermiG) gere­gelt. Die wesentlichen Punkte sind:13Vgl. dazu Deutscher Bundestag, Sachstand Adoptionsverfahren, 4-6. Weitere Einzelheiten können den entsprechenden Gesetzen entnommen werden. 

  1. Adoptionen sind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dienen (§1741 BGB), wobei dieser Ausdruck in der Fach­diskussion unterschiedlich interpretiert wird.14Vgl. Dettenborn, Kindeswohl, 47-50. Ist das Wohl des Kindes schon ge­währleistet, wenn (a) keine Kindeswohlge­fährdung vorliegt, oder erst bei (b) für das Kind günstigen oder gar (c) optimalen Le­bensbedingungen?15Vgl. ebd. 54-59.  Welches Verständnis zur Anwendung kommt, ist kontextabhän­gig. Für den Bereich der Adoption wird das Kindeswohl im Folgenden im Sinne der zweiten Auslegungsmöglichkeit verstanden, nämlich als „für die Persönlichkeitsent­wicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürf­nislage und seinen Lebensbedingungen“16Ebd. 51..
  2. Adoptionen dürfen in Deutschland nur über anerkannte Vermittlungsstellen erfol­gen. Bei Auslandsadoptionen muss die Adoption sowohl im Inland als auch im Ausland nach dem jeweils geltenden Recht als solche anerkannt sein. 
  3. Die unwiderrufliche Einwilligungserklä­rung in die Adoption können leibliche El­tern frühestens acht Wochen nach der Ge­burt abgeben.17Das Kind kann schon früher bei den angehenden Adoptiveltern untergebracht werden, aber die endgültige Entscheidung der leiblichen Eltern zur Adoptionsfreigabe kann erst nach acht Wochen erfolgen. Grundsätzlich müssen beide Elternteile in die Adoption einwilligen; unter Umständen kann das Familiengericht die ausbleibende Einwilligung eines Elternteils jedoch ersetzen. Geben sie ihr Kind zur Adoption frei, muss diese Freigabe sich immer auf bestimmte annehmende Eltern beziehen, auch wenn diese den leiblichen Eltern unbekannt sind. Eine allgemeine Freigabe zur Adoption ist nicht erlaubt.
  4. Neben der Adoption von Kindern ist in Deutschland auch die Adoption Volljähri­ger nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Konsequenzen sind jedoch weniger weitreichend.18Vgl. dazu §§1767 ff. BGB.
  5. Für Adoptiveltern gilt, dass sie im Re­gelfall mindestens 25 Jahre alt sein müssen. Eine obere Altersgrenze ist rechtlich nicht festgelegt, der Altersabstand sollte jedoch möglichst einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
  6. Adoptieren können in Deutschland so­wohl Ehepaare als auch Einzelpersonen. Handelt es sich um ein heterosexuelles Ehepaar, muss die Adoption immer gemeinsam erfolgen. Homosexuellen Paaren stand seit Juni 2014 die Sukzessivadoption offen: Ein Kind, das von einem der beiden Lebenspartner allein adoptiert wurde, konnte nachträglich auch von dem anderen Lebenspartner adoptiert werden. Diese Möglichkeit war bis dato Ehegatten vorbehalten. Durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare werden diese auch gemeinsam Kinder adoptieren können.

3.3. Grundzüge des Ablaufs einer Adoption

Wer in Deutschland ein Kind adoptieren möchte, wendet sich dazu an eine der aner­kannten Vermittlungsstellen.19Für Inlandsadoptionen sind als öffentliche Träger das örtliche Jugendamt oder die Landesjugendämter zuständig; über Vermittlungsstellen in freier Träger­schaft informieren die Landesjugendämter der je­weiligen Bundesländer. Eine Übersicht der zugelas­senen Vermittlungsstellen für Auslandsadoptionen bietet das Bundesamt für Justiz unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Anschriften/Auslandsvermittlungsstellen/Auslandsvermittlungsstellen_node.html [10.05.2017] Deren Ziel ist es, für jedes Kind die geeigneten Adop­tiveltern zu finden (nicht umgekehrt!). Da­her werden diese einer Eignungsprüfung unterzogen, die in der Regel über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten er­folgt. In Fragebögen, die als Grundlage für weitere Gespräche dienen, werden neben persönlichen Angaben zu den Adoptiveltern und ihrem Umfeld auch deren Vorstellun­gen und Erwartungen hinsichtlich des Adoptivkindes abgefragt.20Beispiele solcher Fragebögen finden sich unter: http://www.adoption-unser-weg.de/index.php?option=com_content&task=view&id=117&Itemid=22[21.02.2017].

Scheinen Adoptiveltern für ein bestimmtes Kind geeignet, wird ihnen dieses zunächst für eine Probezeit (üblicherweise ein Jahr) zur Adoptionspflege anvertraut, bevor das Familiengericht die Adoption endgültig ausspricht.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Adoptionen in Deutschland inkognito, sodass abgebende und annehmende Eltern einander nicht kennen (lernen). Die Vermittlungsakte, aus der u.a. die Identität der Geburtseltern hervorgeht, kann jedoch von den Adoptiveltern und, ab dem 16. Lebensjahr auch ohne deren Zustimmung, von den Adoptierten selbst eingesehen werden.21Ebenfalls mit 16 Jahren besteht ein Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus dem ebenfalls die leiblichen Eltern (mindestens die Mutter) hervorgehen. Soll die Adoption offener gestaltet werden, kann dies als halboffene Adoption (Informationsaus­tausch über die Vermittlungsstelle ohne persönlichen Kontakt) oder als offene Adoption (direkter, persönlicher Kontakt) geschehen. 

Kosten für die Adoptionsvermittlung an sich fallen in Deutschland für Inlandsadop­tionen nicht an; Auslandsadoptionen hinge­gen sind gebührenpflichtig. Sonstige mit der Adoption einhergehende Kosten (z.B. für Beglaubigungen und Notare) müssen in beiden Fällen von den Adoptiveltern selbst getragen werden. 

Damit ist ein Rahmen gesteckt, wer wen in Deutschland unter welchen Umständen adoptieren darf. Doch wie sind diese Richt­linien und die aus ihnen resultierende Pra­xis aus christlich-ethischer Sicht zu bewer­ten?

IV. Biblisch-Theologische Orientierung

Das biblische Zeugnis liefert in zweifacher Hinsicht wichtige Anhaltspunkte für einen verantwortlichen Umgang mit Adoptionen. Zu unterscheiden und zugleich aufeinander bezogen sind dabei die schöpfungstheolo­gische sowie die erlösungstheologische Aussagedimension. Schöpfungstheologisch ist nach der Bedeutung von Kindern im biblischen Familienbild (sowie dessen sozi­algeschichtlichem Hintergrund) zu fragen. In erlösungstheologischer Hinsicht ist zu klären, welche Konsequenzen das Kommen Jesu Christi und die Eingliederung in die Gemeinde durch den Glauben (nicht durch ethnische Zugehörigkeit und biologische Abstammung) für die leiblich-familiären Beziehungen haben. 

4.1. Altes Testament

Die schöpfungstheologische Dimension

 „Seid fruchtbar und mehret euch“ (1. Mose 1,28). Dieser Auftrag ergeht an den Men­schen, nachdem Gott ihn in seinem Bilde als Mann und Frau erschaffen und ihn ge­segnet hat (vgl. 1. Mose 1,27-28). Damit wird gleich zu Beginn der Schöpfung drei­erlei deutlich: Das Geschenk, Kinder zu haben, entspricht (a) dem ursprünglichen Schöpfungswillen Gottes, ist (b) konstitutiv mit der geschlechtlichen Polarität von Mann und Frau verbunden, und ist (c) ein Segen Gottes, kein Rechtsanspruch des Menschen.

Infolge des Sündenfalls (vgl. 1. Mose 3) kommt es jedoch in allen Bereichen des natürlichen Lebens zur Entfremdung von Gottes ursprünglicher Schöpfungsabsicht (vgl. Röm 8,19-22), so auch im Bereich von Ehe und Familie. Wenn Mann und Frau aufgrund von Unfruchtbarkeit der Segen eigener Kinder verwehrt bleibt, wird die tiefe Versehrtheit der Schöpfung ebenso deutlich, wie wenn Kinder – aus welchen Gründen auch immer – in ihrer Geburtsfa­milie nicht (geborgen) aufwachsen können.Die zahlreichen Beispiele unfruchtbarer Frauen im Alten Testament lassen die seeli­sche, aber auch die existentielle Not erken­nen, die damals mit Kinderlosigkeit einher­ging (vgl. z.B. Sara in 1. Mose 16,1-5; 18,10-15; Rahel in 1. Mose 30,1-8; Rut in Rut 1-2, auch Noomi in Rut 4,13-15; Hanna in 1. Samuel 1,1-17). Kinder garantierten zu biblischer Zeit den Fortbestand der Familie und führten die religiöse Tradition weiter. Keine eigenen Nachkommen zu haben, war wirtschaftlich und sozial betrachtet eine Katastrophe, da die Eltern im Alter auf Existenzsicherung durch die Kinder ange­wiesen waren. Dazu kam die Stigmatisie­rung kinderloser Paare in der sozialen Um­welt.22Vgl. Maier, Kinder, 293. Betroffene empfanden ihre Kinderlosigkeit daher häufig als direkte Strafe Gottes (vgl. 1. Mose 16,2; 1. Mose 30,2; 1. Sam 1,5). Das Konzept, dass Kinder ein Segen Gottes sind (vgl. 1. Mose, 1,28; 5. Mose 7,14; Ps 127,3; 128), führt im Alten Testament im Umkehrschluss zu der Vorstellung, bei Kinderlosigkeit handle es sich um seinen Fluch (vgl. Hiob 15,34; Jer 15,7; Hos 9,10-17) – eine Vorstellung, die im Licht des Neuen Testaments jedoch zu korrigieren ist (s.u.). 

Wie das Problem der Kinderlosigkeit ist auch die Zerrüttung von Familien eine spürbare Konsequenz des Lebens in einer gefallenen Welt. Aufgrund sozialer, politi­scher oder persönlicher Umstände können schon im Alten Testament nicht alle Kinder in ihrer Ursprungsfamilie aufwachsen (vgl. Mose in 2. Mose 2,1-10; Genubat in 1. Kön 11,20; Ester in Ester 2,7).23Vgl. Jackson, Suffering, 190. Hierzu zählt auch die große Gruppe verwaister Kinder, die schon sehr früh die zerstörerische Macht des Todes zu spüren bekommen. Die Be­zeichnung Gottes als Vater der Waisen (vgl. Ps 68,6) und die sozialethische Weisung Gottes in der Thora, sich der Waisen in ihrer Not anzunehmen (z.B. 2. Mose 22,21; 5. Mose 14,28-29; 24,19-21), zeigen einer­seits, dass Gott die Welt trotz ihrer Gefal­lenheit nicht sich selbst überlässt, und ande­rerseits, dass die Möglichkeiten menschli­chen Handelns angesichts der Sünde und ihrer Folgen auf reaktive Maßnahmen be­schränkt sind.

Das Alte Testament spiegelt damit deutlich wider, dass in der Lebenswirklichkeit des Menschen nach dem Sündenfall zwar wei­terhin Spuren der guten Schöpfungsabsicht Gottes erkennbar bleiben (z.B. Fruchtbar­keit und Kinder als Geschenk Gottes), dass aber gleichzeitig der Schaden der Sünde in vielfacher Form zutage tritt (z.B. in Form von Unfruchtbarkeit und zerbrochenen Fa­milienbeziehungen).24Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 133. 

Die erlösungstheologische Dimension

Die Rede von Ehe und Familie beschränkt sich im Alten Testament aber nicht nur auf den zwischenmenschlichen Bereich. Auch der Bund zwischen Gott und seinem Volk Israel wird sowohl mit einer Ehe verglichen (vgl. z.B. 1. Mose 17,7; 5. Mose 29-30; Hos 2,21-22) als auch mit einem Vater-Kind-Verhältnis (vgl. 5. Mose 32,5-6; 2. Sam 7,14; Ps 103,13). Letzteres kommt dadurch zustande, dass Gott sich der Israeliten einer Adoption vergleichbar annimmt (vgl. 5. Mose 32,9-10; Hes 16,1-14).25Vgl. Moore, Adopted, 26.

Beide Bilder, sowohl das des Ehebundes als auch das der Adoption, verweisen auf die Erlösungsbedürftigkeit Israels und das Erlö­sungshandeln Gottes. Auffällig ist, dass bereits im Zusammenhang des Sündenfalls Gott einen rettenden Nachkommen verheißt (vgl. Gen 3,15). Das Warten auf diesen Messias prägt als zentraler Bestandteil des Bundes die Beziehung zwischen Gott und seinem Volk von Anfang an und zieht sich von den Erzvätern über Mose, das König­haus Davids und die Propheten bis in die neutestamentliche Zeit durch (vgl. 1. Mose 12,1+2; 4. Mose 24,15-19; 2. Sam 7,11-16; Jes 9,1-6; 53). Da der Messias als leiblicher Nachkomme verheißen war, ist die biologi­sche Fortpflanzung im Alten Testament für das Erlösungshandeln Gottes unabdingbar. 

4.2. Neues Testament

Die schöpfungstheologische Dimension

Die messianische Dimension der leiblichen Nachkommenschaft entfällt, nachdem Je­sus, der Messias, das Licht der Welt er­blickt hat (vgl. Gal 4,4). Entsprechend ver­liert die leibliche Vermehrung des Men­schen im Neuen Testament ihre soteriologi­sche Funktion (vgl. 1. Kor 15,50)26Vgl. ebd. 127-128. und die unfreiwillige Kinderlosigkeit, die auch im Neuen Testament als Merkmal der gefalle­nen Welt erhalten bleibt, erfährt eine neue Bewertung. Erlebte Auswirkungen des Sündenfalls sind nicht Anzeichen des stra­fenden Handelns Gottes am Einzelnen, sondern ein Grundzug, der das menschliche Leben unter der Sünde im Allgemeinen bestimmt (vgl. Joh 9,1-3; Röm 5,12-14).27Vgl. Moore, Adopted, 81. Dass Kinderlosigkeit nicht als Schande oder Strafe Gottes anzusehen ist, wird exempla­risch zu Beginn des Lukasevangeliums hervorgehoben: Lukas erwähnt ausdrück­lich die Frömmigkeit von Zacharias und Elisabeth, bevor er auf ihre (dennoch) be­stehende Unfruchtbarkeit zu sprechen kommt (Lk 1,6+7).Jesus selbst fordert durch seinen Lebensstil als unverheirateter, kinderloser Mann und durch seine Lehre das Denken seiner Mit­menschen enorm heraus. Er leugnet kei­neswegs die hohe Bedeutung von Ehe und Familie (vgl. Mt 19,3-9), Kindern begegnet er mit großer Wertschätzung (vgl. Mt 19,13-15), aber er misst dem Ehe- und Fa­milienleben keinen absoluten Stellenwert mehr bei.28Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 138. Im Licht des anbrechenden Got­tesreiches werden sogar eine freiwillige Ehe- und Kinderlosigkeit für Christen denkbar (vgl. Mt 19,12; 1Kor 7,1-8+25-40) – im Alten Testament eine lediglich am Rand, z.B. dem Propheten Jeremia begegnende Vorstellung (vgl. Jer 16,1-2). 

Die erlösungstheologische Dimension

Dem irdischen Bereich der Familie stellt Jesus eine neue Wirklichkeit gegenüber. Mit der Gemeinde entsteht eine geistliche Gemeinschaft, in der die Gläubigen als Ge­schwister zusammenleben (vgl. 1. Kor 4,15; Gal 6,10; Eph 2,19). In seiner Lehre räumt Jesus der Zugehörigkeit zur Jünger-Ge­meinschaft Priorität gegenüber den leibli­chen Herkunftsverhältnissen ein – sowohl mit Blick auf sich selber (vgl. Mt 12,46-50) als auch mit Blick auf seine Nachfolger (vgl. Mk 10,28-31). Den Zugang zu dieser Familie Gottes eröff­net nicht länger, wie im Alten Testament, die biologische, jüdische Abstammung, sondern der Glaube an Jesus Christus. Wie bei einer Adoption nimmt Gott die Glau­benden als Kinder an, indem er ihnen die Sohn- bzw. Kindschaft schenkt (vgl. z.B. Röm 8,15; Gal 4,4-5; Eph 1,5).29Vgl. Jackson, Suffering, 190-193. Diese Adoption durch Gott ist etwas, was sich für die Glaubenden bereits vollzogen hat: Sie sind Kinder Gottes (vgl. Röm 8,14)!30Dass er gleichzeitig ein Sehnen nach dieser Gotteskindschaft kennt (vgl. Röm 8,23), liegt darin begründet, dass ihre Konsequenzen noch nicht in vollem Umfang realisiert sind (vgl. Jackson, Suf­fering 193). Als Christ beruht die Identität des Menschen in erster Linie auf dieser Zugehörigkeit zum Leib Christi, nicht auf seiner biologischen Herkunft.31Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 139.

Eine besondere Bedeutung kommt der Identität Jesu zu, und zwar sowohl in seiner Beziehung zu Gott, dem Vater, als auch in seiner Beziehung zu den Gläubigen als den übrigen Kindern Gottes:

In welcher Beziehung Jesus zu Gott, dem Vater, steht, wurde im Lauf der Kirchenge­schichte ausgiebig diskutiert.32Vgl. dazu McGrath, Theologie, 326-365. Sowohl die Vorstellung, Jesus sei ein zum Sohn Gottes adoptierter Mensch (so der Adoptianismus), als auch die Vorstellung, er scheine menschlich, sei aber rein göttlich (so der Doketismus), wurde verworfen. Weitge­hend konsensfähig war schließlich die Zwei-Naturen-Lehre, der zufolge Jesus in einer Person ganz Mensch und ganz Gott ist.33Vgl. Nüssel, Zwei-Naturen-Lehre. Damit steht Jesus nicht nur bildlich, sondern real sowohl zu Gott als auch zu Maria in einem Sohnverhältnis (vgl. Mk 1,11; Joh 10,30; Gal 4,4), während Joseph sein irdischer Adoptivvater war.

Das einzigartige Verhältnis zu Gott, dem Vater, bringt erwartungsgemäß auch eine besondere Beziehung Jesu zu seinen geistli­chen Geschwistern mit sich, zu denen er all jene zählt, die den Willen seines Vaters im Himmel tun (vgl. Mt 12,50). Während diese Kinder Gottes alle auf einer Stufe stehen (vgl. Gal 3,28), ist Jesus unter ihnen der Erstgeborene (vgl. Röm 8,29). Sie sind von dieser Welt, er ist es nicht (vgl. Joh 8,23). Jesu herausgehobene Stellung zeigt sich auch daran, dass er seine Nachfolger an anderer Stelle als „Kinder“ bezeichnet (vgl. Mk 10,24; Joh 13,33). Metaphorisch ge­sprochen ist Jesus den Gläubigen damit Vater und Bruder zugleich.

4.3. Fazit

Familienbeziehungen spielen in der Bibel im zwischenmenschlichen wie im geistli­chen Bereich eine große Rolle. Während im Alten Testament aufgrund der Messias-Er­wartung die irdischen Aspekte überwiegen, werden sie im Neuen Testament zuneh­mend geistlich überlagert. Entscheidend ist nicht mehr, eigene Kinder zu haben, son­dern Kind Gottes zu sein. Auch wenn die Prioritäten klar zugunsten der geistlichen Familie ausfallen, werden geistliche und irdische Familie nicht gegeneinander ausge­spielt.34Vgl. Meilaender, Not by Nature, 31. An der Person Jesu wird vielmehr deutlich, dass dem Menschen beides be­stimmt ist: die Beziehung zu Gott und die Beziehung zum Mitmenschen.35Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 137.

V. Sozialethische Reflexion 

Konstitutiv für die zwischenmenschlichen Beziehungen, die ein Mensch erleben kann, ist die Beziehung zwischen Eltern und Kind. Sie ist zunächst biologisch grundge­legt, ist aber eine kulturelle Praktik, die sich nicht – wie beim Tier – in der Stillung der artgemäßen Basisbedürfnisse erschöpft. Bei der Adoption wird das Verhältnis zwischen Eltern und Kind nicht auf natürlichem, son­dern auf rechtlichem Wege begründet. Der Vorgang wird wesentlich durch Menschen gesteuert, die nicht in einem persönlichen, sondern einem professionellen Verhältnis zum Kind stehen (wie die Jugendamtsmit­arbeiter). Damit stellt sich die Frage: Wer sollte wen unter welchen Umständen adop­tieren oder auch nicht? 

Letztlich erfordert diese Frage aufgrund der verschiedenen Umstände für jede Adoption eine Einzelfallentscheidung. Darüber hinaus sind jedoch gewisse Richtlinien nötig, die festlegen, wann eine Adoption grundsätz­lich ethisch legitim ist und wann nicht. Wie diese Richtlinien inhaltlich zu füllen sind, ist umstritten. Welche Positionen kann die christliche Ethik zu dieser Diskussion bei­tragen?

5.1. Die Frage nach dem WER – Überlegungen zu den Adoptiveltern

Die Antwort, wer ein Kind adoptieren darf, lässt sich im Wesentlichen an drei Kriterien gewinnen: am Motiv der Adoptiveltern, an der Partnerkonstellation, in die hinein das Kind adoptiert werden soll, sowie an der persönlichen Eignung.

Das Motiv der Adoptiveltern

In den meisten Fällen interessieren sich angehende Adoptiveltern für eine Adoption, weil sie selbst keine Kinder (mehr) be­kommen können.36Vgl. Hoksbergen, Adoptionsmodell, 278.

Gelegentlich gibt es aber auch Paare, für deren Adoptions­wunsch hauptsächlich die Not des Adoptiv­kindes ausschlaggebend ist, also Paare, die stattdessen auch (weitere) eigene Kinder bekommen könnten. Aus ethischer Sicht stellt sich die Frage, ob eine Adoption alt­ruistisch motiviert sein muss oder ob auch eigene Wünsche eine Rolle spielen dürfen. 

Vertreter der ersten Position kritisieren, dass Adoptivkinder nicht dazu da sind, den unerfüllten Kinderwunsch Erwachsener zu erfüllen. Die Adoption sei auf das Wohl des Kindes ausgerichtet und dürfe nicht zu einer „Reproduktionsmöglichkeit“ verkommen. Andere hingegen halten den Kinderwunsch als Motiv zur Adoption nicht grundsätzlich für suspekt. Sie weisen darauf hin, dass Aufopferung und Selbsterfüllung sich nicht ausschließen müssen. So könne eine Adop­tion gleichzeitig dem Kind sowie dem kin­derlosen Paar dienen.37Vgl. Waters, Adoption, 40-41; Browning, Adop­tion, 70-77.

Beide Sichtweisen lassen sich biblisch rechtfertigen: Weil Kinder ein anvertrautes Geschenk Gottes sind (Ps 127,3), dürfen sie im Rahmen einer Adoption nicht das Mittel zum Zweck werden. Jede Adoption muss in erster Linie das Wohl des Kindes im Blick behalten. Gerade Christen sind dazu aufge­fordert, sich selbstlos um bedürftige Mit­menschen zu kümmern (5. Mose 14,28-29; Mt 25,40). Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass Gott den Wunsch, Kinder zu bekommen, von Beginn der Schöpfung in den Menschen hineingelegt hat. Daher ist dieser Wunsch an sich nicht verwerflich. Er darf das Adoptionsbestreben als Motiv mit­bestimmen, solange er dem Wohl des Kin­des den Vorrang gewährt.

Die Partnerkonstellation der Adoptiveltern

Nicht nur heterosexuelle (Ehe-)Paare ken­nen altruistische Motive und den Wunsch nach einem Kind. Beides findet sich auch bei Singles oder homosexuellen Paaren. Sollte eine Adoption daher unabhängig vom Familienstand allen Bewerbern gleicherma­ßen zugänglich sein?

Dass die Meinungen hierzu auseinanderge­hen, liegt wesentlich an dem jeweils zu­grundegelegten Familienbild: Wer an der natürlichen Familie festhält, argumentiert, dass Adoptionen (verheirateten) heterose­xuellen Paaren vorbehalten sein sollten, weil das Wohl des Kindes am besten ge­währleistet ist, wenn es mit einem Vater und einer Mutter aufwächst und diese in einer stabilen, auf Dauerhaftigkeit ange­legten Beziehung leben. Die Adoption durch Singles oder homosexuelle Paare wird abgelehnt, weil das Kind in beiden Fällen nicht die Komplementarität von Mann und Frau erleben kann.38So z.B. Meilaender, Not by Nature, 55-58.

Dem gegenüber steht ein liberales, weit gefasstes Konzept von Familie, demzufolge Familie nicht an bestimmte genetische Vor­gaben (wie Mann – Frau) gebunden ist, sondern in ihrer Konstellation frei wählbar. Sofern das Kind in ein liebevolles Zuhause aufgenommen wird, sehen Vertreter dieser Position keinen Grund, Alleinstehenden oder Homosexuellen eine Adoption zu ver­weigern.39So z.B. Jackson, Suffering, 197-198. Es sei besser, eine alleinstehende Person oder ein homosexuelles Paar adop­tiere ein Kind, als dass es in seiner Notsitu­ation verbleibe.40Vgl. Cahill, Adoption, 170.

Dieser Argumentationsweise sind die oben genannten Statistiken entgegenzuhalten, die deutlich machen, dass die Zahl der Bewer­ber seit Jahren die Zahl der (im Inland) zur Adoption freigegebenen Kinder weit über­steigt. Es ist also nicht davon auszugehen, dass Kinder in ihrer Notsituation verblei­ben, wenn Singles oder Homosexuelle nicht zur Adoption zugelassen werden. Zudem ließe sich das Argument der Notsituation gleichermaßen auf andere Zulassungsbe­schränkungen für Adoptionsbewerber aus­weiten und damit z.B. auch die Abschaf­fung der oberen Altersgrenze für Adoptiv­eltern begründen. Konsequent zu Ende ge­dacht würden so nahezu alle Auswahlkrite­rien für Adoptionsbewerber aufgeweicht. 

Etwas anders ist der Fall gelagert, wenn in der Verwandtschaft des Kindes eine allein­stehende oder homosexuelle Person für die Adoption infrage käme. Dass das Wohl des Kindes in Einzelfällen für eine solche Adoption sprechen kann, ist jedoch keine ausreichende Begründung dafür, sie als Regelfall zuzulassen.41Vgl. Meilaender, Not by Nature, 55.

Hinter der Forderung, Adoptionen grund­sätzlich für homosexuelle Paare oder Sin­gles zu ermöglichen, verbirgt sich meist der Wunsch nach Gleichstellung mit verheira­teten Ehepaaren. Er wird oft mit dem Hin­weis auf empirische Studien untermauert, denen zufolge es für das Wohlergehen des Kindes keinen Unterschied macht, in wel­cher Paarkonstellation es aufwächst.42Vgl. Blake, Families, 77; Cahill, Adoption, 169-170. Viele dieser Studien sind jedoch (vor allem aus methodischen Gründen) wenig aussage­kräftig.43Vgl. dazu Rasmussen, Gleichgeschlechtliche Elternschaft. Gegen die Elternschaft gleichge­schlechtlicher Paare spricht nicht primär der – pauschal unzutreffende - Vorbehalt, sie könnten Kindern kein liebevolles Zuhause bieten, sondern der Umstand, dass dort aufwachsende Kinder bei aller Beziehungs­qualität eine höhere Rate an emotionaler Not aufweisen.44Vgl. ebd. zu „Sullins – 2015-c“. Darauf hinweisende Be­funde bestätigen frühere wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach Kinder sich am bes­ten entwickeln, wenn sie bei ihren leibli­chen, komplementärgeschlechtlichen Eltern aufwachsen, weil Vater und Mutter unter­schiedliche Beiträge zur Entwicklung des Kindes leisten.45Vgl. ebd., Punkt 3.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der biblischen Schöpfungsordnung, die als von Gott gegebenen Rahmen, um Kinder zu bekommen und aufzuziehen, die Ehe zwi­schen Mann und Frau vorsieht. Mitunter wird dieser Sichtweise mit Gal 3,28 („hier ist nicht Mann noch Frau“) entgegengehal­ten, in Jesus seien die Unterschiede der Geschlechterrollen aufgehoben.46Vgl. Stout, Conversation, 126. Dieser Einwand ist jedoch durch den Kontext der Bibelstelle leicht zu entkräften. Paulus spricht keineswegs von der Aufhebung aller natürlichen zwischenmenschlichen Unter­schiede – das gesamte Neue Testament hält an der Unterscheidung von Mann und Frau fest! –, sondern von der Überwindung reli­giöser, ethnischer oder geschlechtlicher Privilegien und dem freien Zugang aller Menschen zu Gott durch den Glauben an Jesus Christus.

Sowohl theologisch als auch empirisch lässt sich daher begründen, dass es dem Wohl des Kindes dient, bei einem heterosexuellen Paar – idealerweise den leiblichen Eltern – aufzuwachsen, während das Fehlen des weiblichen oder des männlichen Elternteils sich im Sinne der zugrunde gelegten Defi­nition nicht günstig auf die Entwicklung des Kindes auswirkt. Davon ausgehend sollte die Möglichkeit zur Adoption aus Sicht einer christlich-biblischen Ethik prin­zipiell verheirateten heterosexuellen Paaren vorbehalten sein, ohne auszuschließen, dass das Wohl des Kindes in Einzelfällen wie der Verwandtenadoption Ausnahmen erfor­dern kann.

Die Eignung von Adoptiveltern

Ein weiterer Streitpunkt liegt darin, ob es gerechtfertigt ist, Bewerber im Vorfeld der Adoption einer Eignungsprüfung zu unter­ziehen.

Kritiker solcher Prüfungen wenden ein, dass dadurch Adoptiveltern Kontrollen auf­erlegt werden, die es für leibliche Eltern nicht gibt. Infrage gestellt wird außerdem, inwiefern eine Eignung zur Elternschaft überhaupt messbar sei. Vor allem die Rolle des für die Beurteilung zuständigen Sozial­arbeiters wird kritisch gesehen, weil dessen persönliches Empfinden die Entscheidung zwangsläufig mitbestimme und weil eine Fehleinschätzung seinerseits geeignete El­ternpaare ausschließen sowie ungeeignete Elternpaare zur Adoption zulassen könne.47Vgl. Freundlich, Impact, 136-148. Befürworter sehen die Eignungsprüfung bei angehenden Adoptiveltern im Gegenüber zu leiblichen Eltern als berechtigt an, weil es sich bei einer Adoption nicht um einen pri­vaten, sondern um einen öffentlichen Pro­zess handelt.48Vgl. Waters, Adoption, 49. Weil der Staat die Sorge für das Wohl und die Sicherheit des Kindes trage, könne er auf eine Überprüfung der Adoptiveltern nicht verzichten, auch wenn Fehleinschätzungen nicht auszuschließen seien. Im Sinne des Kindes, das bereits tief­greifende Beziehungsabbrüche erlebt hat, müsse sichergestellt werden, dass es nun in ein stabiles Umfeld komme.49Vgl. Moore, Adopted, 124-125.

Auch wenn die Eignungsprüfung für Adop­tiveltern eine zusätzliche Belastung dar­stellt, dient sie letztlich dazu, dass Kinder in einem geschützten Rahmen aufwachsen können, wie schon Gott ihn durch die Fa­milienstruktur vorgesehen hat. Im Sinne des Kindes ist eine Überprüfung der angehen­den Eltern daher nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten; ethisch nicht vertretbar wäre, eine Prüfung zu unterlassen.

5.2. Die Frage nach dem WEN – Überlegungen zum Adoptivkind

Hinsichtlich des Adoptivkindes werfen Adoptionen ethische Fragen auf, die sich zum einen auf die Freigabe zur Adoption im Allgemeinen beziehen, zum anderen auf die Zuordnung des Kindes zu einem be­stimmten Bewerberpaar im Speziellen.

Das Adoptivkind im Allgemeinen

Dass Adoptionen in erster Linie auf das Kindeswohl abstellen, ist im Blick sowohl auf Inlands- als auch Auslandsadoptionen ethisch relevant. Die Herausforderung für Adoptionsbewerber und Vermittlungsstel­len liegt vor allem darin, dieses als Leitlinie ihres Handelns im Blick zu behalten. Es besteht die Gefahr, dass der Wunsch der Adoptionsbewerber nach einem Kind die Frage nach dessen Wohl überlagert:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es dem Wohl des Kindes am meisten dient, wenn es bei seinen leiblichen Eltern auf­wachsen kann. Nur wenn dies von den Ge­burtseltern nicht gewollt wird oder aus Sicht des Jugendamtes nicht möglich ist, kommt eine Adoption in Frage. Die hohe Zahl aufnahmebereiter Eltern darf Ver­mittlungsstellen nicht dazu verleiten, Kin­der leichtfertig in eine Adoption zu vermit­teln. 

Bei Auslandsadoptionen ist dieser Aspekt wegen der Nähe zum Kinderhandel beson­ders brisant.50Vgl. Paulitz, Interstaatliche Adoptionsvermittlungsstellen, 204-216.  Sie dürfen keinesfalls für Dritte zu einem lukrativen Geschäft wer­den, denn Kinder sind keine Ware, die ge­gen Bezahlung auf einem Markt von Ange­bot und Nachfrage gehandelt werden kann. Leibliche Eltern durch finanzielle Anreize zur Freigabe ihres Kindes zu bewegen, ist unethisch und widerspricht dem Kindes­wohl aufs Tiefste. Sowohl Vermittlungs­stellen als auch Adoptionsbewerber stehen in der Pflicht, jeder Form von Kinderhandel entgegenzuwirken.

Das Adoptivkind im speziellen Fall

Weitere Herausforderungen ergeben sich, wenn es im Adoptionsprozess um die Ent­scheidung für oder gegen ein bestimmtes Kind geht. Inwiefern ist es ethisch legitim, dass Adoptionsbewerber vorab in Fragebö­gen anhand bestimmter Kriterien – wie Ge­schlecht, Alter, Vorgeschichte und Gesund­heitszustand – festlegen können, welche Kinder für sie grundsätzlich für eine Adop­tion in Frage kommen und welche nicht?Für eine solche Auswahl spricht, dass an­gehende Adoptiveltern sich durch die Adoption nicht selbst überfordern sollten. Gerade die Aufnahme kranker oder behin­derter Kinder erfordert emotional stabile und physisch belastbare Eltern. Wer sich emotional, zeitlich oder finanziell nicht in der Lage sieht, ein solches Kind zu versor­gen, sollte dies eingestehen, damit dem Kind eine fehlgeschlagene Vermittlung und damit ein erneuter Beziehungsabbruch er­spart bleibt.51Vgl. Moore, Adopted, 163-164. Die Auswahlmöglichkeit dient so dem Wohl des Kindes.

Kritiker wenden ein: „Bei alledem ist kri­tisch zu bedenken, daß es auch bei eigenen, leiblichen Kindern gravierende Schwierig­keiten und konfliktreiche Schicksalsver­läufe gibt.“52Hoksbergen, Adoptionsmodell, 272. So wie leibliche Kinder ange­nommen werden, wie sie sind, sollten auch Adoptivkinder nicht nach den Vorlieben der Eltern, einem Katalog vergleichbar, ausge­sucht werden. Zudem könne niemand die Entwicklung eines Kindes vorhersehen. Die Möglichkeit, dass sich bei einem vermeint­lich gesunden Kind später Schädigungen herausstellen, lasse den grundsätzlichen Unwillen zur Aufnahme eines kranken Kindes fragwürdig erscheinen.53Vgl. Riedle, Adoption, 32-35.

Diese Position hebt die Wertschätzung her­vor, die jedem Menschen als Geschöpf Gottes gebührt, ungeachtet seiner körperli­chen und geistigen Fähigkeiten. In diesem Sinne leistet sie einen wichtigen Beitrag zu einer christlich-ethischen Stellungnahme. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Kind mit Behinderungen angenommen werden soll, bei der Adoption anders als bei der Schwangerschaft. Denn nach eingetretener Schwangerschaft haben Eltern kein Recht, sich in einem gewissermaßen zweiten Wil­lensentschluss nachträglich gegen das Le­ben des gezeugten Kind zu entscheiden; der Konflikt ist unter Wahrung des Lebens­rechts des Kindes aber durch Freigabe zur Adoption lösbar. Bei der Adoption eines Kindes dagegen steht ein Paar nicht bereits in einem vorgängigen Verpflichtungsver­hältnis gegenüber einem bestimmten, u.U. behinderten Kind, sondern die Ehepartner entscheiden (mit) darüber, ob sie einem verwaisten Kind Eltern sein möchten, ob­wohl sie es nicht müssten. Es ist daher legi­tim und moralisch sogar vorzugswürdig, wenn das Paar gemeinsam mit den Mitar­beitern des Jugendamtes prüft, welchem der aktuell zur Adoption freigegebenen Kinder sie die bestmöglichen Entwicklungsbedin­gungen bieten können. Im Kern geht es also darum, Eltern für ein bedürftiges Kind zu finden, nicht umgekehrt darum, ein Kind für diese Eltern zu finden, auch wenn sich diese Überlegungen auf der Empfindungs­ebene selten trennscharf voneinander schei­den lassen. 

VI. Fazit und Ausblick

Dass Adoptionen schon immer zur Le­benswirklichkeit der Menschen gehört ha­ben, ist aus biblischer Sicht der Gefallenheit der Welt geschuldet. In ihr gründen sowohl die Not bedürftiger Kinder als auch die Not unfruchtbarer Ehepaare. Durch das Institut der Adoption hat der Mensch eine Mög­lichkeit entwickelt, auf diese Tatsache zu reagieren. 

Die biblisch-theologische Orientierung und die sozialethische Reflexion haben gezeigt: Adoptionsbewerber sollten auf das Wohl des Kindes bedachte und zur Erziehung von Kindern fähige heterosexuelle Ehepaare sein. Mit Blick auf das Adoptivkind sollte während des gesamten Prozesses dessen Wohl im Vordergrund stehen. Weder bei der Freigabeentscheidung im Allgemeinen noch bei der Zuordnung zu den Adoptivel­tern im Speziellen darf das Kind verding­licht werden, indem die Wünsche potenti­eller Eltern dem Wohl des Kindes vorge­ordnet werden.

Während diese Richtlinien aus christlicher Perspektive für jede Adoption gelten soll­ten, ergeben sich aus dem biblischen Be­fund weitere Implikationen, die vor allem für Christen von Bedeutung sind:

Wie jeder Mensch sind auch Christen ihrem Wesen nach zutiefst auf Beziehung ange­legt. Es ist daher ganz natürlich, wenn diese sich im Falle von Unfruchtbarkeit nach einem Kind sehnen. Gemeinden sollten für das Leid der Betroffenen sensibel sein und ihnen einfühlsam zur Seite stehen, denn Kinderlosigkeit ist als allgemeine Folge des Sündenfalls zu verstehen, nicht als indivi­duelle Strafe Gottes.

Indem betroffene Christen eine Adoption in Erwägung ziehen, bietet sich ihnen nicht nur die Möglichkeit, ihrer sowie der Not eines Kindes Abhilfe zu schaffen. Sie ver­anschaulichen zugleich ganz praktisch, was es bedeutet, dass Gott die Menschen dem christlichen Glauben zufolge als seine Kin­der anzunehmen bereit ist. Die Bedin­gungslosigkeit dieser Annahme können Christen in besonderer Weise widerspie­geln, indem sie sich auch zur Aufnahme eines schwer zu vermittelnden Kindes be­reit erklären, wie es z.B. bei behinderten Kindern der Fall ist. Gerade unter Christen kann sich die Frage nach einer Adoption auf diesem Hintergrund auch Ehepaaren stellen, die bereits eigene Kinder haben.

Gleichzeitig kann das Evangelium sowohl Singles als auch kinderlose Ehepaare in einzigartiger Weise von dem Druck be­freien, um jeden Preis ein Kind haben zu wollen. Die Tatsache, selbst ein Kind Got­tes und in seiner Gemeinde verwurzelt zu sein, eröffnet Christen eine Perspektive, die über jede irdische Familienzugehörigkeit hinausweist: Innerhalb der Gemeinde ist schon heute eine zwischenmenschliche Gemeinschaft erlebbar, die in Ewigkeit Bestand haben wird. Zu deren Wachstum beizutragen, indem man durch die Weiter­gabe des Evangeliums für die „Geburt“ geistlicher Kinder sorgt, ist eine Aufgabe von so unschätzbarem Wert, dass sie Men­schen sogar zur freiwilligen Ehe- und Kin­derlosigkeit bewegen kann. 

Für kinderlose Christen ist ihre eigene Adoption durch Gott somit die Grundlage, auf der alle weiteren Entscheidungen auf­bauen. Von ihr aus können sie sich für ein Adoptivkind entscheiden, um die bedin­gungslose Zuwendung Gottes zu den Men­schen widerzuspiegeln. Sie können aber auch bewusst auf ein Adoptivkind verzich­ten, um sich stattdessen verstärkt in der Gemeinde (und/oder der Zivilgesellschaft insgesamt) zu engagieren.

© 2017 Institut für Ethik & Werte

Kerstin Schmidt

Kerstin Schmidt

Endnoten

  • 1
    Vgl. Stout, Conversation, 117.
  • 2
    Zu diesen und den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25.
  • 3
    Ethisch äußerst bedeutsam ist darüber hinaus die Frage nach der Adoption von Embryonen. Weil sich für diese Praxis noch einmal eigene ethische Fragen stellen, soll diese Frage einer eigenständigen Abhandlung vorbehalten bleiben.
  • 4
    Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kindesannahme, 29-107.
  • 5
    Der Codex Hammurapi (18. Jh. v. Chr.) und die Gesetze Solons (6. Jh. v. Chr.) beispielsweise ent­halten Regelungen zu Adoptionen, die ein recht umfassendes Bild der damaligen Adoptionspraxis ergeben.
  • 6
    Zu den folgenden Ausführungen vgl. Schott, Kin­desannahme, 122-141+152.
  • 7
    Vgl. zu den folgenden Ausführungen Schott, Kindesannahme, 166-228; Paulitz, Adoptions-vermittlung, 19-26.
  • 8
    Zu den folgenden Zahlen vgl. Statistisches Bundesamt, Adoptionen 2015, 23-25.
  • 9
    Von 7969 Adoptionen im Jahr 1995 auf 3812 Adoptionen im Jahr 2015.
  • 10
    In den meisten Jahren betreffen (deutlich) weniger als 5% aller Adoptionen Säuglinge. 
  • 11
    Vgl. jeweils Tabelle 4 der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes für diese Jahre.
  • 12
    714 Auslandsadoptionen im Jahr 1995 stehen nur noch 264 im Jahr 2015 gegenüber.
  • 13
    Vgl. dazu Deutscher Bundestag, Sachstand Adoptionsverfahren, 4-6. Weitere Einzelheiten können den entsprechenden Gesetzen entnommen werden. 
  • 14
    Vgl. Dettenborn, Kindeswohl, 47-50.
  • 15
    Vgl. ebd. 54-59. 
  • 16
    Ebd. 51.
  • 17
    Das Kind kann schon früher bei den angehenden Adoptiveltern untergebracht werden, aber die endgültige Entscheidung der leiblichen Eltern zur Adoptionsfreigabe kann erst nach acht Wochen erfolgen. Grundsätzlich müssen beide Elternteile in die Adoption einwilligen; unter Umständen kann das Familiengericht die ausbleibende Einwilligung eines Elternteils jedoch ersetzen.
  • 18
    Vgl. dazu §§1767 ff. BGB.
  • 19
    Für Inlandsadoptionen sind als öffentliche Träger das örtliche Jugendamt oder die Landesjugendämter zuständig; über Vermittlungsstellen in freier Träger­schaft informieren die Landesjugendämter der je­weiligen Bundesländer. Eine Übersicht der zugelas­senen Vermittlungsstellen für Auslandsadoptionen bietet das Bundesamt für Justiz unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Anschriften/Auslandsvermittlungsstellen/Auslandsvermittlungsstellen_node.html [10.05.2017]
  • 20
    Beispiele solcher Fragebögen finden sich unter: http://www.adoption-unser-weg.de/index.php?option=com_content&task=view&id=117&Itemid=22[21.02.2017].
  • 21
    Ebenfalls mit 16 Jahren besteht ein Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus dem ebenfalls die leiblichen Eltern (mindestens die Mutter) hervorgehen.
  • 22
    Vgl. Maier, Kinder, 293.
  • 23
    Vgl. Jackson, Suffering, 190.
  • 24
    Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 133. 
  • 25
    Vgl. Moore, Adopted, 26.
  • 26
    Vgl. ebd. 127-128.
  • 27
    Vgl. Moore, Adopted, 81.
  • 28
    Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 138.
  • 29
    Vgl. Jackson, Suffering, 190-193.
  • 30
    Dass er gleichzeitig ein Sehnen nach dieser Gotteskindschaft kennt (vgl. Röm 8,23), liegt darin begründet, dass ihre Konsequenzen noch nicht in vollem Umfang realisiert sind (vgl. Jackson, Suf­fering 193).
  • 31
    Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 139.
  • 32
    Vgl. dazu McGrath, Theologie, 326-365.
  • 33
    Vgl. Nüssel, Zwei-Naturen-Lehre.
  • 34
    Vgl. Meilaender, Not by Nature, 31.
  • 35
    Vgl. Raedel, Geschlechtsidentität, 137.
  • 36
    Vgl. Hoksbergen, Adoptionsmodell, 278.
  • 37
    Vgl. Waters, Adoption, 40-41; Browning, Adop­tion, 70-77.
  • 38
    So z.B. Meilaender, Not by Nature, 55-58.
  • 39
    So z.B. Jackson, Suffering, 197-198.
  • 40
    Vgl. Cahill, Adoption, 170.
  • 41
    Vgl. Meilaender, Not by Nature, 55.
  • 42
    Vgl. Blake, Families, 77; Cahill, Adoption, 169-170.
  • 43
    Vgl. dazu Rasmussen, Gleichgeschlechtliche Elternschaft.
  • 44
    Vgl. ebd. zu „Sullins – 2015-c“.
  • 45
    Vgl. ebd., Punkt 3.
  • 46
    Vgl. Stout, Conversation, 126.
  • 47
    Vgl. Freundlich, Impact, 136-148.
  • 48
    Vgl. Waters, Adoption, 49.
  • 49
    Vgl. Moore, Adopted, 124-125.
  • 50
    Vgl. Paulitz, Interstaatliche Adoptionsvermittlungsstellen, 204-216. 
  • 51
    Vgl. Moore, Adopted, 163-164.
  • 52
    Hoksbergen, Adoptionsmodell, 272.
  • 53
    Vgl. Riedle, Adoption, 32-35.

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