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KulturethikAllgemein

Blasphemie

Wenn Menschen Gott verspotten

1. Einleitung

Im Frühjahr 2006 kam es weltweit zu Demonstrationen und Übergriffen, die mehr als hundert Menschen das Leben kosteten. Was war geschehen? Bereits im September 2005 hatte die dänische Tageszeitung Jyllands-Posten zwölf Mohammed-Karikaturen veröffentlicht, die im Folgejahr in die Hände einiger Vertreter arabischer Staaten sowie muslimischer Kleriker und Akademiker gelangten. Deren Empörung über die Karikaturen war so groß, dass sie eine weltweite, vielerorts gewaltsame Welle des Protestes auslöste.1Vgl. Uphoff, Beleidigung, 29-31. Diese Ereignisse brachten das Thema der Blasphemie in Europa zurück auf die Tagesordnung, nachdem es hier zuvor allenfalls noch vereinzelt eine Rolle gespielt hatte. 

Ist im Zuge der Meinungsfreiheit alles erlaubt oder gibt es Grenzen, die z.B. aus Respekt den Mitmenschen gegenüber nicht überschritten werden sollten? Diese Frage wird im Zusammenhang mit religiösen Themen seit 2006 neu diskutiert und sehr unterschiedlich beantwortet:Die einen sprechen sich – sei es aus Angst, aus Achtung vor dem Heiligen oder aus zwischenmenschlicher Rücksichtnahme – für Zurückhaltung aus und fordern den Verzicht auf die Veröffentlichung religiös anstößiger Inhalte. In der Folge werden beispielsweise gewisse Filme nicht ausgestrahlt, Opern nicht aufgeführt oder Kunstwerke von Ausstellungen ausgeschlossen.2Vgl. ebd. 31. Andere hingegen sehen in solchen Zugeständnissen die Preisgabe des hohen Guts der Meinungsfreiheit und die Gefahr der öffentlichen Zensur. Sie weisen darauf hin, dass Gläubige, gleich welcher Religion, im freiheitlichen Rechtsstaat wie alle Bürger bereit sein müssen, Kritik und Spott auszuhalten und bei Konflikten nicht gewaltsame Lösungen, sondern den Austausch zu suchen.

In diesem Spannungsfeld muss die christliche Ethik Antworten finden. Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen, wen oder was genau eine Gotteslästerung (be)trifft und welche Folgen sich daraus für den Einzelnen und für die Gesellschaft ergeben.

2. Hintergründe der Blasphemie-Debatte

2.1 Definition: Was versteht man unter Blasphemie? 

Das griechische Wort blasphēmía bedeutet übersetzt „Lästerung“ oder „Schmähung“. Meinte es ursprünglich eine verächtliche Äußerung im Allgemeinen, wurde es mit der Zeit speziell für abfällige Äußerungen über Inhalte religiösen Glaubens verwendet.3Vgl. Gässlein, Recht, 6. Dabei steht der Begriff Blasphemie nicht nur für die Gotteslästerung im engeren Sinne, sondern umfasst auch die öffentliche Herabwürdigung religiöser Symbole, religiöser Lehren oder der Vertreter einer bestimmten Religion oder Glaubensrichtung.4Vgl. Laubach, Gotteslästerung, 53.

Nachdem blasphemische Äußerungen lange Zeit primär verbaler Natur waren, sind sie seit dem 20. Jh. in Form provokativer Darstellungen vor allem in Kunst und Literatur zu finden5Vgl. Gässlein, Recht, 6; Schroeter-Wittke, Gott, 67; Laubach, Blasphemie, 75. und sind heutzutage über das Internet faktisch von überall abrufbar.

Unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung ist es dem französischen Historiker Alain Cabantous zufolge für blasphemische Äußerungen charakteristisch, dass dabei das niederträchtige Profane unzulässigerweise in den Bereich des Heiligen eindringt.6Vgl. Laubach, Gotteslästerung, 53. Die Blasphemie als unangemessene Rede von Gott ist also dadurch gekennzeichnet, dass sie „das Verhältnis von göttlicher und menschlicher Sphäre falsch zuordnet bzw. in problematischer Art und Weise aus der menschlichen Sphäre etwas über die göttliche Sphäre sagt.“7Vgl. ebd. Indem sie die Grenzlinie zwischen göttlicher und menschlicher Welt missachtet, stellt die Blasphemie nicht nur ein individuell relevantes Vergehen, sondern einen Angriff auf den Glauben insgesamt dar.8Vgl. ebd.

Als schlechte oder unangemessene Rede von Gott ist die Blasphemie von der Häresie als der falschen Rede von Gott abzugrenzen.9Vgl. Rox, Schutz, 15.

2.2 Überblick: Der Umgang mit Blasphemie in der Geschichte

Die geschichtliche Entwicklung im Umgang mit Blasphemie in groben Zügen nachzuvollziehen, trägt zum Verständnis der gegenwärtigen Situation bei:

Alte Kirche

Im Römischen Reich galt die Gotteslästerung als schwerwiegendes Verbrechen. Das zeigt sich zum einen an der Härte, mit der die ersten Christen unter dem Vorwurf der Gotteslästerung verfolgt wurden. Zum anderen zeigt es sich daran, wie nach der Konstantinischen Wende die Christen selbst mit Mitteln staatlicher Gewalt gegen Blasphemie und Heidentum vorgingen.10Vgl. Schroeter-Wittke, Gott, 65. Ein weiteres wichtiges Zeugnis zum Umgang mit Gotteslästerung in der damaligen Zeit ist Novelle 77 zum Codex Justinianus (538 n. Chr.). Dieser sah für Blasphemie die Todesstrafe vor.11Vgl. Heinig, Religionsbeschimpfungen, 1. Begründet wurde dies mit der Vorstellung, Gott bestrafe Blasphemie mit Katastrophen wie Hungersnöten, Erdbeben oder Pest12Vgl. Rox, Schutz, 17. - Folgen, die es zum Schutz der Gemeinschaft um jeden Preis zu vermeiden galt.

Mittelalter bis Frühe Neuzeit

Die Vorschriften des Codex Justinianus hatten so weitreichende Auswirkungen, dass er als „Vorbild aller nachfolgenden Blasphemieverbote“13Vgl. ebd. bezeichnet werden kann. Entsprechend wurde auch durch das Mittelalter hindurch die Gotteslästerung aus Angst vor der Strafe Gottes heraus geahndet. Dabei wurde die Ahndung als gemeinsame Aufgabe von Kirche und Staat verstanden. Während die Kirche dafür zuständig war zu entscheiden, ob eine Gotteslästerung vorlag und wer der Täter war, fiel es in den Zuständigkeitsbereich des Staates, die Strafe zu vollziehen. Das Eingreifen der Kirche lag aus religiösen Gründen nahe, das des Staates aufgrund der befürchteten verheerenden Folgen für die Gesellschaft bei Nichtahndung.14Vgl. ebd. 19.

Die neuere historische Forschung sieht „das 13. Jahrhundert als Geburtszeitpunkt des Delikts der Gotteslästerung“15Vgl. ebd. an. In dieser Zeit erfolgte auf theologischer Seite eine intensive Beschäftigung mit verbal begangenen Sünden. Erst nachdem diese klar umrissen und kategorisiert worden waren, konnte der Staat das Phänomen der Gotteslästerung auch rechtlich zunehmend greifen und einen konkreten Tatbestand definieren. Nach dem Wormser Reichsabschied 1495 wurde schließlich die erste reichsweite Regelung gegen Blasphemie erlassen.16Vgl. dazu ebd. 19-20.

Aufklärung

Das Aufkommen der Freiheitsrechte brachte für den Umgang mit Blasphemie entscheidende Neuerungen mit sich. Durch das Recht auf Meinungsfreiheit konnten Bürger nun staatlich geschützt auch gegenüber religiösen Institutionen sachlich motivierte Kritik zum Ausdruck bringen, ohne den Vorwurf der Gotteslästerung und die entsprechende Bestrafung fürchten zu müssen.17Vgl. Gässlein, Recht, 10. Die enge Zusammenarbeit von Kirche und Staat im Vorgehen gegen Gotteslästerungsdelikte konnte folglich nicht länger in der bisherigen Intensität fortgeführt werden. 

Zwar ging der Staat weiterhin gegen Gotteslästerung vor, begründete sein Vorgehen jedoch völlig neu. Hatte er sich bislang auf die transzendente Argumentation von kirchlicher Seite gestützt, die Bestrafung der Lästerung sei notwendig, um die Ehre Gottes zu wahren und zu verteidigen, bildeten nun ausschließlich diesseitige Aspekte die Grundlage für sein Eingreifen. Zu schützen war nicht länger die Gottheit, sondern die Religion.18Vgl. ebd. Deren Schutz lag aus verschiedenen Gründen im Interesse des Staates: 

Erstens, weil der öffentliche Friede nur gewahrt werden kann, wenn die Anhänger unterschiedlicher Religionen auf gegenseitige Provokationen verzichten; zweitens, weil die Religiosität von Bürgern in der Regel die Loyalität dem Staatgegenüber fördert und so einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren der Gesellschaft leistet; drittens, weil die Gotteslästerung nicht nur die Gottheit, sondern auch ihre Anhänger verschmäht und dadurch die menschliche Ehre verletzt.19Vgl. Rox, Schutz, 21-22.

Diese Kehrtwende in der Begründung des staatlichen Vorgehens gegen Blasphemie schlug sich schrittweise auch in der Gesetzgebung nieder. Auf Gotteslästerung stand nicht länger die Todesstrafe, sondern, wenn überhaupt, eine vergleichsweise mildere Strafe, wie bis zu drei Jahre Gefängnis.20Vgl. ebd. 22-23. Im Jahr 1848 wurde für die Strafbarkeit der Gotteslästerung erstmals das wenig greifbare Stichwort „Verletzung religiöser Gefühle“ ins Spiel gebracht – eine Formulierung, die 1871 Eingang ins Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich fand und sich dort bis zur Strafrechtsreform 1969 hielt.21Vgl. ebd. 23.

20. Jahrhundert und Gegenwart

Im Zuge dieser Reform wurde der Begriff der Gotteslästerung endgültig aus §166 des Strafgesetzbuches (StGB) herausgenommen.22Vgl. ebd. 23-24. Weder die Religion an sich noch die religiösen Gefühle ihrer Anhänger wurden länger als schützenswert angesehen. Als alleiniges Schutzgut galt nunmehr der öffentliche Friede.23Vgl. Schroeter-Wittke, Gott, 67-68. Veranlasst wurde diese Änderung durch die Pluralisierung der Gesellschaft: Im Zusammenleben verschiedener Religionen, die Gotteslästerung sehr unterschiedlich definieren, war der Sonderschutz, den die christliche Religion zuvor in der einheitlich christlich geprägten Gesellschaft besessen hatte, nicht länger zu rechtfertigen.24Vgl. ebd. 69. Stattdessen sollte durch die strafrechtlichen Vorschriften nun das friedliche Miteinander aller Religionen gewährleistet werden. 

Da §130 und §185 StGB die Bürger bereits vor Volksverhetzung und Beleidigung schützen und §166 StGB in der Praxis kaum noch zur Anwendung kommt,25Vgl. ebd. 69-70; Heinig, Religionsbeschimpfungen, 2. wird letzterer gegenwärtig zunehmend als bedeutungslos eingestuft, sodass sich die Forderungen nach seiner ersatzlosen Abschaffung mehren. Damit wäre das Problem der Blasphemie an sich zwar nicht behoben, aber es wäre aus dem strafrechtlichen Rahmen herausgelöst.

III. Biblisch-theologische Orientierung

Auf blasphemische Sachverhalte reagieren zu müssen, ist, wie der geschichtliche Überblick gezeigt hat, eine Herausforderung, die sich dem Menschen seit jeher stellt. Christen finden entscheidende Anhaltspunkte für den Umgang mit Blasphemie in der Bibel:

3.1 Die Heiligkeit Gottes

„Wer des Herrn Namen lästert, der soll des Todes sterben.“ Aussagen wie diese aus 3. Mose 24,16 vermitteln eindrücklich, dass der Mensch nicht unbedacht oder leichtfertig mit der Sphäre des Göttlichen umgehen sollte. Mit der Androhung von Strafe, die sich u.a. auch im Rahmen der Zehn Gebote findet,26Der Herr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen missbraucht.“ (2. Mose 20,7). macht Gott dies unmissverständlich deutlich. 

Da die Nennung des (Gottes-)Namens immer auch ein Ausdruck der Beziehung ist,27Vgl. Laubach, Glaube, 115. geht es beim Verbot der Gotteslästerung letztlich um die Frage der richtigen Beziehung zwischen Gott und Mensch. Die Gefahr der Gotteslästerung ist daher prinzipiell immer gegeben, wenn das Profane, sprich der Mensch, in irgendeiner Form in den Bereich des Heiligen, also den Bereich Gottes, eindringt (s. Definition unter 2.1). Sowohl die Art, wie der Mensch Gott gegenübertritt, als auch, wie er über ihn spricht, muss dem Wesen Gottes, wie es den Gläubigen offenbart ist, gerecht werden. Und dieses Wesen ist grundlegend geprägt von Heiligkeit (vgl. Lev 19,3; Ps 99,9; Jes 6,3; Hos 11,9; Lk 1,49; 1Petr 1,15).

Das priesterliche System des Alten Testaments unterscheidet vier Kategorien: heilig, profan, rein und unrein. Dabei sind verschiedene Konstellationen denkbar. Beispielsweise können profane Dinge rein oder unrein sein. Ebenso können reine Dinge profan oder heilig sein. Die einzige Kombination, die sich gegenseitig ausschließt, ist die des Heiligen mit dem Unreinen.28Vgl. Milgrom, Heilig, 1530.

Wenn Gott sich dem Menschen als der Heilige offenbart, verweist er damit gleichzeitig auf seine absolute Reinheit. Damit trifft er zum einen eine Aussage über sich selbst. Zum anderen ergeben sich daraus aber auch Folgen für die Beziehung zwischen Gott und Mensch, denn „das Heilige darf niemals in Berührung mit dem Unreinen kommen“29Ebd.. Deshalb kann der durch Sünde verunreinigte Mensch in der Gegenwart Gottes nicht bestehen (vgl. 2. Mose 33,20; Röm 3,23). 

Der kategoriale Unterschied zwischen heiligem Schöpfer und unheiligem Geschöpf30Vgl. Hunsinger, Heilig, 1535. muss, ausgehend von der Heiligkeit Gottes, die Auslöschung des Menschen als dem Unreinen zur Folge haben. Dies zeigt sich daran, dass Gott nicht nur für bestimmte Vergehen wie die Lästerung seines Namens (s.o.) den Tod des Menschen anordnet, sondern für dessen Sündhaftigkeit im Allgemeinen (vgl. 1. Mose 2,17; Römer 5,12). 

Dass Gott diese Strafe nicht unmittelbar vollzieht, ist allein seiner Gnade zu verdanken (vgl. Klgl 3,22). Daraus folgt, dass jede angemessene Begegnung zwischen Gott und Mensch – sofern es eine solche überhaupt geben kann – und jedes Reden des Menschen über Gott in dem tiefen Bewusstsein dieser Heiligkeit und Gnade und in unbedingter Ehrfurcht vor Gott erfolgen muss.31Vgl. ebd.

Auf diesem Hintergrund wird deutlich, was der Mensch sich anmaßt, wenn er absichtlich den Namen Gottes lästert. Er macht sich nicht nur des Unterlassens schuldig, indem er Gott die Ehre und Anbetung verweigert, die ihm als dem einzig Heiligen in seiner Majestät gebühren, sondern greift die Ehre Gottes aktiv an, indem er seinen heiligen Namen in den Schmutz zieht.

3.2 Die Erniedrigung Gottes in Jesus Christus 

Im Zentrum des Evangeliums steht die Botschaft, dass Gott in Jesus Christus Mensch wurde. Das heißt: Der dreieinige Gott hat sich entschieden, sich als heiliger Gott im Sohn Jesus Christus aufs Tiefste mit der profanen Menschheit zu verbinden. Paulus beschreibt dies so, dass der Sohn auf alle seine Vorrechte verzichtete und einer von uns wurde – ein Mensch (Phil 2,6ff.). Heiligkeit distanziert, aber Liebe schafft Gemeinschaft. In dieser sich zum Menschen herabneigenden Liebe setzt Gott sich der Berührung mit dem Unreinen aus. 

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen: 

1. Mit der Menschwerdung begibt Gott selbst sich bewusst in den Raum des potenziell Blasphemischen. Zum einen, weil seine Selbsterniedrigung paradoxerweise selbst blasphemische Züge trägt, indem Gott – und darin liegt zugleich der Unterschied zu landläufigen Blasphemie-Konzepten - nun seinerseits die Grenze zwischen Heiligem und Profanem durchbricht.32Vgl. Bründl, Offenbarung, 101-102. Dies hat zur Folge, dass Menschen wie die Pharisäer und Schriftgelehrten sich in ihren religiösen Gefühlen verletzt sehen und Jesus später die Gefährdung des öffentlichen Friedens vorwerfen (vgl. Lk 23,1-2; Joh 19,12).33Vgl. ebd. 101.

Zum anderen setzt sich Gott durch die Menschwerdung in Jesus Christus in äußerster Erniedrigung der Lästerung und Anfeindung der Menschen aus. So wird Jesus zu Lebzeiten von Menschen abgelehnt und beschimpft (vgl. Lk 4,28-30; Mt 13,57). Menschen verkennen seine Göttlichkeit und bezichtigen ihn, der allein wahrer Gott ist, der Gotteslästerung (vgl. Mt 13,55-56; Mk 14,61-64). Jesus wird von Menschen verlacht, bespuckt und am Kreuz wie ein Verbrecher hingerichtet (vgl. Mk 14,65; 15,16-32). 

Nicht zuletzt trägt darum auch der Glaube an diesen Gott, der Mensch wird und schließlich am Kreuz stirbt, etwas Törichtes und Lächerliches an sich (vgl. 1.Kor 1,23).34Vgl. Laubach, Glaube, 120-122.

2. Die Menschwerdung Gottes erreicht im Kreuzestod den tiefsten Punkt der Erniedrigung, ist mit diesem jedoch nicht zu Ende. Indem Jesus von den Toten aufersteht, rechtfertigt Gott sich selbst vor den Menschen. Mit seiner Auferstehung weist Jesus den Vorwurf der Gotteslästerung als unbegründet zurück und demonstriert seine wahre Göttlichkeit. Damit spricht er allen das Urteil, die seinen Worten nicht geglaubt haben. 

Gott selbst steht für seine Ehre ein. Das hat er durch die Auferstehung bewiesen und auch für die Zukunft angekündigt: Wenn Jesus wiederkommt, wird er die Lebenden und die Toten richten (vgl. Joh 12,48; 2.Tim 4,1; Offb 11,18). Jesus selbst wird jedem das Urteil sprechen, „der den Sohn Gottes mit Füßen tritt“ (Hebr 10,29).

3. Die Menschwerdung Gottes hat nicht zuletzt für den Menschen weitreichende Folgen, denn Gott, der Heilige, wird profan, um das Profane heilig zu machen.35Vgl. Hunsinger, Heilig, 1536. Damit macht Gott das Unmögliche möglich: Er überwindet die unüberwindbare Kluft zwischen seiner Heiligkeit und der Unreinheit des Menschen, indem er dem Menschen durch seinen stellvertretenden Tod am Kreuz die Teilhabe an seiner Heiligkeit ermöglicht. Er wählt diesen „Akt unendlicher Gnade (…), um die unwiderrufliche Vernichtung des Menschen rückgängig zu machen“36Vgl. ebd. Durch seine eigene Menschwerdung macht Gott sich für die Gläubigen vom Richter, der verdammt, zum Richter, der gerecht spricht (vgl. Röm 8,30-34).

3.3 Die Verehrung Gottes in der Kirche Jesu Christi

Die einzig angemessene Reaktion des Menschen auf die Gleichzeitigkeit von Gottes Heiligkeit und Menschwerdung besteht in der Anbetung dieses Gottes. Daher sind die Gläubigen aufgefordert, zum Lob seiner Herrlichkeit zu leben (vgl. Eph 1,11-14). Dies geschieht zum einen dadurch, dass die Gläubigen sich als Gemeinde versammeln, um Gott gemeinsam in Gottesdiensten zu verehren (vgl. Apg 2,46-47). Zum anderen findet die Anbetung Gottes ihren Ausdruck im Alltag der Gläubigen, indem sie ein Leben führen, durch das Gott geehrt wird (vgl. Röm 12,1-2; Jak 1,27). Dazu gehört neben einem gottgefälligen Verhalten in allen Lebensbereichen auch die Bereitschaft, sich vor den Mitmenschen zu Gott als dem Heiligen und Menschgewordenen zu bekennen (vgl. 1Petr 3,15).

IV. Blasphemie und Gesellschaft: Sozialethische Reflexion 

Wenn ein Fall von Blasphemie vorliegt, sind sowohl der Staat als auch die Gesellschaft – und als ein Teil von ihr alle Christen – herausgefordert, sich dazu zu verhalten. Wie sollte, ausgehend von den vorstehenden Überlegungen, dieses Verhalten aussehen?

4.1 Die Aufgabe des Staates

Das Thema Blasphemie bringt für den modernen, säkular verfassten Staat eine Reihe an Herausforderungen mit sich. Die erste Frage, die sich stellt, ist, ob blasphemische Sachverhalte überhaupt in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Manches spricht dafür, anderes dagegen:

Zu den zentralen Aufgaben des Staates gehört, dass er in seinem Inneren Frieden, Sicherheit und Ordnung wahrt. Wenn ein blasphemischer Sachverhalt geeignet ist, diese Güter zu gefährden, wäre es fahrlässig, würde der Staat nicht eingreifen. Das Recht dazu verleiht ihm §166 StGB. 

Darüber hinaus gesteht der moderne Staat seinen Bürgern verschiedene Grundrechte zu, zu denen u.a. der Schutz ihrer Menschenwürde und das Recht auf Glaubensfreiheit gehören. Für den Umgang mit Blasphemie folgt daraus: Wenn ein gläubiger Mensch durch blasphemische Äußerungen  in seiner Menschenwürde missachtet oder an der freien Ausübung seiner Religion gehindert wird, kann er sich unter Berufung auf dessen Schutzpflicht an den Staat wenden.37Vgl. Heinig, Religionsbeschimpfungen, 5-6.

Gleichzeitig kann allerdings auch der Blasphemiker an den Staat herantreten. Denn zu seinen Abwehrrechten – diese schützen den Freiheitsraum des Einzelnen vor Übergriffen der öffentlichen Gewalt –  gehören u.a. die Rechte auf Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit.38Vgl. Isensee, Freiheit, 47-49; Berkmann, Blasphemie, 94. Damit sind auch blasphemische Äußerungen abgedeckt. Dies ist nicht nur aus Sicht des Blasphemikers zu begrüßen. Würde dem Staat das Recht eingeräumt, beim Vorliegen von Blasphemie in die Freiheitsrechte seiner Bürger einzugreifen, könnte er den Blasphemievorwurf missbrauchen, um unliebsame Meinungen auszuschalten (wie es in anderen Ländern bis heute der Fall ist).39Vgl. Laubach, Blasphemie, 77-80.

Vertreter der Ansicht, dass dem Staat keine Handhabe gegen Blasphemie zugestanden werden sollte, sprechen sich folglich für die Abschaffung des §166 StGB aus. Neben dem Argument, dass andere Paragraphen die Bürger bereits ausreichend vor Blasphemie schützen (s.o.), verweisen sie auf eine Problematik, die mit dem Kriterium der Gefährdung des öffentlichen Friedens einhergeht. Ob eine Handlung zur Friedensgefährdung geeignet ist, ist wesentlich von der Reaktion derjenigen abhängig, die sich durch die Blasphemie angegriffen fühlen. Somit privilegiert  §166 StGB diejenigen hinsichtlich des staatlichen Schutzes, die auf Blasphemie empfindsam und mit Gewalt reagieren, während  die Friedlichen sich nicht auf diese Schutznorm berufen können.40Vgl. Rox, Spannungsverhältnis, 174; Schick, Blasphemie, 21.

Ohne näher auf die schwierige Frage nach dem richtigen Verhalten des Staates im Spannungsfeld zwischen Religions- und Meinungsfreiheit einzugehen,41Vgl. dazu z.B. Hillgruber, Blasphemie, 2-4; Gabriel, Klagen, 179-191. kann festgehalten werden, dass blasphemische Sachverhalte grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Staates fallen, weil im säkularen Staat religiöse und weltliche Sphäre zu trennen sind und eine Lästerung Gottes keine Anfechtung des Staates darstellt.42Vgl. Rox, Schutz, 13.  Wenn die Gotteslästerung jedoch dazu führt, dass der Staat seine eigene Existenzgrundlage gefährdet sieht – sei es, weil der öffentliche Friede bedroht ist oder weil eine freie geistige Auseinandersetzung nicht (mehr) gewährleistet ist –, ist im eigenen Interesse ein staatliches Eingreifen geboten.43Vgl. Hillgruber, Blasphemie, 4-7.

Dabei stellen sich mindestens zwei Herausforderungen. Zum einen gestaltet sich die Grenzziehung, wann Sachverhalte überhaupt als blasphemisch einzustufen sind, in der Praxis schwierig, u.a. weil dabei das persönliche Empfinden ebenso eine Rolle spielt wie die vom Künstler intendierte, jedoch nicht immer eindeutig bestimmbare Aussageabsicht.44Vgl. Zwick, Bilder, 129-131; Gabriel, Klagen, 184-185. Zum anderen muss der Staat in jedem Einzelfall abwägen, ob sein Eingreifen wirklich erforderlich und zu rechtfertigen ist oder nicht.

Der römisch-katholische Kirchenrechtler Berkmann schreibt: „Insgesamt betrachtet hat die Achse der möglichen staatlichen Regelungen also drei Abschnitte: Am einen Ende steht das, was der Staat verbieten bzw. unter Strafe stellen muss, um die Religionsfreiheit nicht zu verletzen. Am anderen Ende steht das, was der Staat nicht verbieten darf, um die Meinungsfreiheit nicht zu verletzen. Dazwischen liegt der Ermessensspielraum des Gesetzgebers.“45Berkmann, Blasphemie, 94.

4.2 Die Rolle der Gesellschaft

Unabhängig vom Eingreifen des Staates stellt sich auch der Gesellschaft die Frage, wie sie angemessen auf Blasphemie reagieren kann. Wie der geschichtliche Abriss gezeigt hat, war Blasphemie noch nie ausschließlich eine Frage der Theologie.46Vgl. Laubach, Gotteslästerung, 65. Aufgrund ihrer moralischen und sozialen Aspekte waren blasphemische Sachverhalte von jeher für die gesamte Gesellschaft relevant: In der Antike und im Mittelalter, weil die Gesellschaft die Konsequenzen des göttlichen Zorns fürchtete; später, weil man durch die Blasphemie das friedliche Miteinander und die Stabilität der Gesellschaft gefährdet sah. Für die heutige pluralisierte Gesellschaft stellt sich hinsichtlich des friedlichen Zusammenlebens vor allem die Herausforderung, dass in ihr unterschiedliche Religionen häufiger und unvermittelter aufeinandertreffen als früher, sodass Blasphemie vermehrt zu einer Thematik inter-religiöser Verhältnisse wird.47Vgl. Berkmann, Blasphemie, 16.

Unsere moderne Gesellschaft lebt wesentlich von den Freiheitsrechten, die jeder Einzelne in ihr genießt. Dass nicht leichtfertig in diese Rechte eingegriffen werden darf, stellt ein hohes Gut dar. Gleichzeitig geht mit diesen Rechten aber auch die Verantwortung einher, diese Rechte in einer seiner Umwelt gegenüber toleranten und respektvollen Weise in Anspruch zu nehmen.48Vgl. Gabriel, Klagen, 184-185. Unser Staat traut seinen Bürgern zu, zur Freiheit sowohl fähig als auch bereit zu sein.49Vgl. Rox, Spannungsverhältnis, 175-176.

Für den Umgang mit Blasphemie folgt daraus: Sowohl die berechtigte als auch die überzogene, satirische Kritik an Religiösen und Religiösem ist in unserer Gesellschaft durch die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit abgedeckt.50Vgl. ebd. 162-163. Diese Freiheit dient einerseits der Autonomie des Einzelnen, darüber hinaus aber auch, sofern sie den öffentlichen Diskurs fördert, der Entwicklung der Gesellschaft.51Vgl. ebd. 173.

Bei aller Freiheit liegt es im Interesse der Gesellschaft insgesamt, dass auch religionsbezogene Auseinandersetzungen konstruktiv verlaufen. Dies gelingt nur, wenn alle Beteiligten ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Freiheit unter Beweis stellen, indem sie die Freiheit des jeweils anderen respektieren. Für die Gläubigen bedeutet dies, die Kritik an ihrer Religion zuzulassen  und auszuhalten; für die Kritiker bedeutet es, die Religionsfreiheit der Gläubigen zu respektieren und sie nicht durch Verächtlichmachung ihres Glaubens auszugrenzen oder an den Rand der Gesellschaft zu drängen52Vgl. Laubach, Blasphemie, 85.. Darüber hinaus sollte für Bürger, die in einem freiheitlich geprägten Staat leben, ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt selbstverständlich sein, sodass sie auch in Auseinandersetzung über den Glauben ein gewisses Maß an Takt und Ethos wahren und auf Geschmacklosigkeiten verzichten.53Vgl. Isensee, Freiheit, 54; Laubach, Blasphemie, 86.

Eine solche Haltung kann der Staat zwar von seinen Bürgern erwarten, von oben erzwingen kann er sie jedoch nicht.54Vgl. Isensee, Freiheit, 54. In blasphemischen Kontroversen ist es daher die Aufgabe zivilgesellschaftlicher Akteure, sich von unten für ein gutes gesellschaftliches Klima stark zu machen, indem sie die Auseinandersetzung kritisch beobachten und die Einhaltung von Grundregeln des Anstands im Umgang miteinander anmahnen.55Vgl. Rox, Spannungsverhältnis, 175-176.

Somit bleibt festzuhalten: „Das Ärgernis der Freiheit lässt sich nicht beseitigen, ohne die Freiheit selbst anzutasten.“56Isensee, Freiheit, 53. Daher ist unsere multikulturelle Gesellschaft herausgefordert, Spannungen aufgrund von Blasphemie einerseits wahrzunehmen und auszuhalten57Vgl. Schroeter-Wittke, Gott, 70. und sich andererseits für ein respektvolles Miteinander stark zu machen. 

4.3 Die Haltung von Christen in der Blasphemiediskussion

Blasphemische Äußerungen über den christlichen Glauben treffen in besonderem Maße diejenigen, die sich ernsthaft als Christen verstehen. Mit Blasphemie angemessen umzugehen, ist für sie daher noch herausfordernder als für die Gesellschaft im Allgemeinen. Der christliche Glaube legt es Christen zunächst einmal nahe, von der Tatsache der Blasphemie nicht überrascht zu sein. Die Bibel selbst weist darauf hin, dass sich an Jesus die Geister scheiden werden (vgl. 1. Kor 2,1-16).58Vgl. Haberer, Grenzen, 35-36. In einer gefallenen Welt, die von der Sünde und vom Kampf zwischen Gut und Böse bestimmt ist, wird es immer Mächte geben, die sich gegen Gott auflehnen und seine Heiligkeit verkennen. Darauf können Christen sowohl aktiv als auch passiv reagieren:

Die passive Reaktion besteht, wie schon das Wort „passiv = erleidend“ andeutet, darin, die Verspottung ihres Glaubens und die damit einhergehende Verletzung ihrer religiösen Gefühle schlichtweg zu ertragen. Es entspricht der Lehre Jesu, wenn Christen auch angesichts blasphemischer Angriffe friedfertig reagieren und auf Gewalt verzichten (vgl. Mt 5,1-12; Apg 17,32-33). Dies wird ihnen möglich aus der Überzeugung, dass Menschen Gott nicht verteidigen müssen, weil er selbst für seine Ehre eintreten wird (s.o.). Dieses Bewusstsein, dass es in der Blasphemiedebatte letztlich nicht um Gott geht, „sondern um Menschen, um Menschen allerdings, denen es um Gott geht“59Spaemann, Beleidigung., ist grundlegend, um auf Blasphemie angemessen reagieren zu können.

Diese angemessene Reaktion besteht neben dem Erdulden der Blasphemie auch darin, dass Christen sich trotz des Spottes weiterhin zu ihrem Glauben bekennen und diesen ausleben – sowohl in Form von Gottesdiensten als auch durch einen christlichen Lebensstil im Alltag, wodurch bereits manche Kritik als haltlos zurückgewiesen werden kann (vgl. 1Petr 3,15-16).

Dennoch muss sich der Umgang von Christen mit Blasphemie in diesen passiven Verhaltensweisen nicht erschöpfen. Aus theologischen wie auch aus gesellschaftlichen Gründen kann es geboten sein, aktiv gegen blasphemische Angriffe vorzugehen:

Theologisch gebietet die Heiligkeit Gottes, dass Menschen sich diesem Gott gegenüber respektvoll verhalten. Wo dies nicht der Fall ist, haben Christen das Recht und die Pflicht, vor den Konsequenzen zu warnen, die das Neue Testament so ausdrückt: „Irret euch nicht! Gott lässt sich nicht spotten. Denn was der Mensch sät, das wird er ernten.“ (Gal 6,7). Gott lässt es nicht gleichgültig, wie mit seinem Namen umgegangen wird. Solche Mahnungen zielen auf die Umkehr und Verhaltensänderung der Menschen.60Vgl. Gabriel, Klagen, 190. Sowohl aus Liebe zu Gott als auch aus Liebe zu den Menschen können Christen auf Blasphemie daher nicht mit völliger Gleichgültigkeit reagieren.

Darüber hinaus erweisen Christen auch der Gesellschaft einen wichtigen Dienst, wenn sie sich in Fällen von Blasphemie mahnend zu Wort melden. Denn der säkulare Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann (sog. Böckenförde-Diktum) und zu denen ganz wesentlich der christliche Glaube gehört. Wenn Staat und Gesellschaft jede Form von Blasphemie uneingeschränkt dulden, leisten sie damit der Aushöhlung ihrer eigenen Existenzgrundlage Vorschub. In Erinnerung zu rufen, dass daran weder Staat noch Gesellschaft interessiert sein können, ist wesentliche Aufgabe von Christen im Umgang mit Blasphemie.61Vgl. Spaemann, Beleidigung; Isensee, Freiheit, 52-53.

V. Fazit und Ausblick

Aus christlicher Sicht muss im Umgang mit Blasphemie zwischen Gotteslästerung und Menschenlästerung unterschieden werden.62Vgl. Schick, Blasphemie, 21-22. Während es für die Lästerung Gottes keines Blasphemiegesetzes bedarf, weil Gott selbst für seine Ehre einsteht, sind mit Blick auf die Verspottung von Menschen Regelungen und Grenzen nötig. 

Wie genau diese definiert sein können, muss im Einzelfall erwogen werden. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Handlungsmöglichkeiten des Staates im Umgang mit Blasphemie im modernen Freiheitsstaat aus guten Gründen begrenzt sind. Die Gesellschaft hingegen und insbesondere die Christen sind daher herausgefordert, sich für ein gutes, respektvolles Zusammenleben stark zu machen, das auch bei unterschiedlichen Standpunkten einen wertschätzenden Umgang miteinander wahrt.

Im Spannungsfeld der Blasphemie können die folgenden Aspekte Christen als Richtlinie für ihr Verhalten dienen:

  1. Die primäre Aufgabe von Christen im Umgang mit Blasphemie besteht nicht darin, die Blasphemie zu bekämpfen oder Gott zu verteidigen, sondern vorzuleben, was Gottesverehrung im positiven Sinne bedeutet.
  2. Wenn Christen sich durch Blasphemie in ihren religiösen Gefühlen verletzt fühlen, empfiehlt es sich, diese Verletzung nicht zu verschweigen, sondern zu lernen, sie in einer Atmosphäre von Respekt und Rücksicht öffentlich zum Ausdruck zu bringen. „Ein solches Lernen ist für eine christliche Frömmigkeit die einzig sinnvolle Möglichkeit, mit Blasphemie umzugehen.“63Schroeter-Wittke, Gott, 72.
  3. Im Fall von Blasphemie Klage zu erheben, sollte für Christen ultima ratio sein. Zum einen sollte die Blasphemiefrage möglichst nicht auf der Ebene des Rechts verhandelt, sondern auf der der Zivilgesellschaft diskutiert werden; zum anderen – und dieser Faktor darf nicht unterschätzt werden – verschafft eine Klage der Blasphemie unnötig große öffentliche Aufmerksamkeit.64Vgl. Gabriel, Klagen, 187-190. Christen sollten sich somit angesichts der Entstellung und Verhöhnung ihres Glaubens nicht ohne Weiteres in die Opferrolle drängen, wissen sie doch darum, letztlich auf der Seite des Siegers zu stehen: „Gott aber sei Dank, der uns den Sieg gibt durch unsern Herrn Jesus Christus!“ (1 Kor 15,57).

© 2020 Institut für Ethik & Werte

Kerstin Schmidt

Kerstin Schmidt

Endnoten

  • 1
    Vgl. Uphoff, Beleidigung, 29-31.
  • 2
    Vgl. ebd. 31.
  • 3
    Vgl. Gässlein, Recht, 6.
  • 4
    Vgl. Laubach, Gotteslästerung, 53.
  • 5
    Vgl. Gässlein, Recht, 6; Schroeter-Wittke, Gott, 67; Laubach, Blasphemie, 75.
  • 6
    Vgl. Laubach, Gotteslästerung, 53.
  • 7
    Vgl. ebd.
  • 8
    Vgl. ebd.
  • 9
    Vgl. Rox, Schutz, 15.
  • 10
    Vgl. Schroeter-Wittke, Gott, 65.
  • 11
    Vgl. Heinig, Religionsbeschimpfungen, 1.
  • 12
    Vgl. Rox, Schutz, 17.
  • 13
    Vgl. ebd.
  • 14
    Vgl. ebd. 19.
  • 15
    Vgl. ebd.
  • 16
    Vgl. dazu ebd. 19-20.
  • 17
    Vgl. Gässlein, Recht, 10.
  • 18
    Vgl. ebd.
  • 19
    Vgl. Rox, Schutz, 21-22.
  • 20
    Vgl. ebd. 22-23.
  • 21
    Vgl. ebd. 23.
  • 22
    Vgl. ebd. 23-24.
  • 23
    Vgl. Schroeter-Wittke, Gott, 67-68.
  • 24
    Vgl. ebd. 69.
  • 25
    Vgl. ebd. 69-70; Heinig, Religionsbeschimpfungen, 2.
  • 26
    Der Herr wird den nicht ungestraft lassen, der seinen Namen missbraucht.“ (2. Mose 20,7).
  • 27
    Vgl. Laubach, Glaube, 115.
  • 28
    Vgl. Milgrom, Heilig, 1530.
  • 29
    Ebd.
  • 30
    Vgl. Hunsinger, Heilig, 1535.
  • 31
    Vgl. ebd.
  • 32
    Vgl. Bründl, Offenbarung, 101-102.
  • 33
    Vgl. ebd. 101.
  • 34
    Vgl. Laubach, Glaube, 120-122.
  • 35
    Vgl. Hunsinger, Heilig, 1536.
  • 36
    Vgl. ebd.
  • 37
    Vgl. Heinig, Religionsbeschimpfungen, 5-6.
  • 38
    Vgl. Isensee, Freiheit, 47-49; Berkmann, Blasphemie, 94.
  • 39
    Vgl. Laubach, Blasphemie, 77-80.
  • 40
    Vgl. Rox, Spannungsverhältnis, 174; Schick, Blasphemie, 21.
  • 41
    Vgl. dazu z.B. Hillgruber, Blasphemie, 2-4; Gabriel, Klagen, 179-191.
  • 42
    Vgl. Rox, Schutz, 13. 
  • 43
    Vgl. Hillgruber, Blasphemie, 4-7.
  • 44
    Vgl. Zwick, Bilder, 129-131; Gabriel, Klagen, 184-185.
  • 45
    Berkmann, Blasphemie, 94.
  • 46
    Vgl. Laubach, Gotteslästerung, 65.
  • 47
    Vgl. Berkmann, Blasphemie, 16.
  • 48
    Vgl. Gabriel, Klagen, 184-185.
  • 49
    Vgl. Rox, Spannungsverhältnis, 175-176.
  • 50
    Vgl. ebd. 162-163.
  • 51
    Vgl. ebd. 173.
  • 52
    Vgl. Laubach, Blasphemie, 85.
  • 53
    Vgl. Isensee, Freiheit, 54; Laubach, Blasphemie, 86.
  • 54
    Vgl. Isensee, Freiheit, 54.
  • 55
    Vgl. Rox, Spannungsverhältnis, 175-176.
  • 56
    Isensee, Freiheit, 53.
  • 57
    Vgl. Schroeter-Wittke, Gott, 70.
  • 58
    Vgl. Haberer, Grenzen, 35-36.
  • 59
    Spaemann, Beleidigung.
  • 60
    Vgl. Gabriel, Klagen, 190.
  • 61
    Vgl. Spaemann, Beleidigung; Isensee, Freiheit, 52-53.
  • 62
    Vgl. Schick, Blasphemie, 21-22.
  • 63
    Schroeter-Wittke, Gott, 72.
  • 64
    Vgl. Gabriel, Klagen, 187-190.

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